Beschluss
6 AuslA 113/11 - 6 -
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0224.6AUSLA113.11.6.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Auslieferung des bulgarischen Staatsangehörigen N. nach Bulgarien zur Vollstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft P. vom 14.10.2011 aufgeführten Verurteilung durch das Bezirksgericht P. vom 21.7.2011 zu einer noch voll zu verbüßender Freiheitsstrafe von 3 Jahren wird für zulässig erklärt. G r ü n d e 1 I. 2 Gegen den Verfolgten liegt ein Europäischer Haftbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft P. vom 14.10.2011 vor, mit dem die bulgarischen Behörden um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung des rechtkräftigen Urteils des Bezirksgerichts P. vom 21.7.2011, durch das der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden ist, die noch voll zu verbüßen ist, ersuchen. 3 Dem Verfolgten liegt zur Last, unter den Bedingungen des schweren Rückfalls am 16.1.2011 in P. zusammen mit dem K. unter Beschädigung der Sicherung gegen Wegnahme Sachen des S. im Gesamtwert von 310,50 Lewa gestohlen zu haben. 4 Das Urteil ist in Abwesenheit des Verfolgten ergangen. Nach Mitteilung der Bezirksstaatsanwaltschaft P. vom 3.2.2012 ist der Verfolgte nicht zu dem Termin geladen worden, da ihm die Ladung nicht zugestellt werden konnte. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er auf andere Weise Kenntnis vom Termin erlangt habe. Er sei aber im Verfahren durch einen Verteidiger vertreten gewesen. Weiter heißt es: 5 „Im Konkretfall hat N. ein Recht auf ein neues Verfahren. Im Fall einer Beantragung seinerseits ist das Oberste Kassationsgericht verpflichtet, das Verfahren wieder aufzunehmen.“ 6 Der Verfolgte ist am 13.1.2012 von dem Amtsgericht K. zu dem Auslieferungsersuchen angehört worden. Er hat sich weder mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt noch hat er auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. 7 Der Senat hat gegen den Verfolgten, der sich zurzeit im Verfahren ... in Untersuchungshaft befindet, am 17.1.2012 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen. 8 Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat dem Senat die Akten nunmehr mit dem Antrag übersandt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären. 9 Mit Schriftsatz seines Beistandes vom 21.2.2012 hat der Verfolgte geltend gemacht, es fehle an einer nach der bulgarischen StPO erforderlichen Zusicherung des bulgarischen Staates, dass das Verfahren wieder aufgenommen werde. Das Anschreiben der Staatsanwältin der Bezirksstaatsanwaltschaft P. gebe nur die Gesetzeslage wieder. Zudem dürfe die Staatsanwältin nicht zuständig sein für entsprechende Garantien des bulgarischen Staates. Außerdem sei er, der Verfolgte, in den Jahren 2006 bis 2009 mindestens 20 Mal von Justizvollzugsbeamten geschlagen worden. Zudem würden er und seine Besucher willkürlich behandelt, als Roma eingestuft und entsprechend diskriminiert. 10 II. 11 Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Die Auslieferung ist zulässig. Auslieferungshindernisse bestehen nicht. 12 Der Europäische Haftbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft P. vom 14.10.2011 ist nach §§ 79 Abs. 1, 83 a Abs. 1 IRG als Auslieferungsersuchen einer zuständigen Stelle anzusehen. 13 Er enthält alle nach § 83 a Abs. 1 IRG notwendigen Angaben. Insbesondere ist die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat nach Zeit und Ort unter Angabe der nach dem bulgarischen Recht einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinreichend konkretisiert. 14 Da die Tat in dem Europäischen Haftbefehl nach der maßgeblichen Definition des Ausstellungsmitgliedsstaates nicht als Katalogtat gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren (Abl. EG Nr. L 190 S. 1) bezeichnet ist, ist gemäß § 81 Ziff. 4 IRG die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen, die jedoch zweifelsfrei gegeben ist. 15 Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sind strafbar nach Art. 196 Abs. 1 P. 2 i.V.m. Art. 195 Abs. 1 P. 3 i.V.m. Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit a und b des bulgarischen Strafgesetzbuchs. 16 Nach deutschem Recht ergibt sich die Strafbarkeit aus §§ 242, 243, 25 Abs. 2 17 StGB. 18 Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Ziff. 2 IRG sind erfüllt, denn es ist eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken, deren Maß mehr als 4 Monate beträgt. 19 Der Umstand, dass das zu vollstreckende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist, steht der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen. Nach § 83 Ziff. 3 IRG ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils zulässig, wenn dem Verfolgten nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird und er ein Anwesenheitsrecht. 20 Diese Garantie haben die bulgarischen Behörden abgegeben. Die von ihnen bestätigte Verpflichtung der Gerichte, dem Verfolgten ein neues Verfahren zu gewähren, steht im Einklang mit den Vorschriften der bulgarischen StPO. Die von den bulgarischen Behörden schon mit dem Europäischen Haftbefehl übersandte Vorschrift des Art. 423 StPO lautet in der dem Senat übermittelten Übersetzung wie folgt: 21 „Binnen sechs Monaten ab Kenntnisnahme des rechtskräftigen Urteils kann der in Abwesenheit Verurteilte einen Antrag über die Wiederaufnahme der Strafsache wegen seiner Nichtteilnahme am Strafverfahren einreichen. Seinem Antrag wird stattgegeben, außer wenn der Verurteilte nach Erledigung des Verfahrens gemäß Art. 254 Abs. 4 an der Hauptverhandlung ohne triftigen Grund nicht erschienen oder geflüchtet ist.“ 22 Auf Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft haben die bulgarischen Behörden den Wortlaut von Art. 254 StPO übermittelt, dessen Absatz 4 wie folgt lautet: 23 „Mit der Aushändigung der Anklageschrift oder der Klage wird dem Angeklagten die Anberaumung der Gerichtssitzung mitgeteilt sowie dass die Sache in seiner Abwesenheit unter den Bedingungen des Art. 269 verhandelt und entschieden werden kann.“ 24 Da eine solche Ladung nicht stattgefunden hat, bleibt es bei dem Recht auf ein neues Verfahren gem. Art. 423 Abs. 1 der bulgarischen StPO. 25 Der Senat hält insoweit nicht an der Auslegung im Europäischen Haftbefehl, die nur vorläufig, ohne Kenntnis der Regelung in § 254 StPO erfolgt ist, fest. Soweit es in Art. 423 Abs. 5 StPO heißt, wenn der Antrag von einem in Abwesenheit Verurteilten, der von einem anderen Land an die Republik Bulgarien übergeben worden sei, gestellt werde, werde die Sache bei zur Verfügung gestellten Garantien wieder aufgenommen, ohne zu würdigen, ob die Person über das Gerichtsverfahren gegen sie gewusst habe. Eine solche Zusage ist demnach für den Fall erforderlich, dass der Verfolgte vom Verfahren gewusst hat. Ein solcher Fall ist vorliegend, wie die bulgarischen Behörden bestätigt haben, aber nicht gegeben. Ein Recht auf ein neues Verfahren ergibt sich daher schon aus Art. 423 Abs. 1 StPO. Im Übrigen ist das Schreiben der Staatsanwältin vom 3.2.2012 als die Zusicherung eines neuen Verfahrens zu verstehen. An ihrer Zuständigkeit besteht kein Zweifel. Auch in der Bundesrepublik werden Zusicherungen von der nach deutschem Recht für das Auslieferungsverfahren zuständigen Generalstaatsanwaltschaft erteilt. 26 Soweit der Verfolgte geltend macht, er sei in der Haft geschlagen und diskriminiert worden, sind seine Angaben schon zu pauschal, um die bulgarischen Behörden insoweit um Stellungnahme zu ersuchen. Auch lässt sich allein daraus nicht die Gefahr einer künftigen menschenunwürdigen Behandlung schließen. Gegenteiliges ergibt sich speziell für die Haftbedingungen auch nicht aus dem Amnesty-Report 2011. Der 9. Menschenrechtsbericht der Bundesregierung enthält zu Bulgarien nicht einmal besondere Angaben. 27 Anlass zur Prüfung eines Bewilligungshindernisses nach § 83 b Abs. 2 IRG bestehen nicht, da sich schon nicht feststellen lässt, dass der Verfolgte in der Bundesrepublik seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei seiner Anhörung hat er eine Wohnanschrift in Bulgarien angegeben.