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Beschluss

19 U 167/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0120.19U167.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27.09.2011 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 18 O 108/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). 4 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz des an seinem Kraftfahrzeug durch eine von dem im Eigentum des Beklagten stehenden Haus herabfallende Schneelawine entstandenen Schadens in Höhe von 5.614,44 €, auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 285,24 € und auf Freistellung von der Gutachterrechnung in Höhe von 644,90 € zu. 5 Zutreffend hat das Landgericht bereits das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten in Form der Anbringung von Schneefanggittern am Dach oder des Aufstellens von Warnschildern verneint und hinsichtlich einer möglichen Pflicht zur Aufstellung von Warnschildern zudem die Kausalität für den Schadenseintritt verneint. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Mit dem Landgericht fehlt es jedenfalls an einer Pflichtverletzung des Beklagten. 6 Ein Anspruch aus § 836 BGB scheitert daran, dass auf einem Hausdach befindlicher Schnee keinen Gebäudeteil i.S.v. § 836 Abs. 1 BGB darstellt (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rn. 198; OLG Hamm NJW-RR 1987, 412). 7 Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz besteht mangels Schutzgesetzverletzung des Beklagten nicht. Es besteht keine gesetzliche oder polizeiliche Pflicht des Hauseigentümers, Sicherungsmaßnahmen gegen Schneelawinen zu ergreifen (LG Köln NJW-RR 1986, 1404 f.). 8 Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht nicht. Weder die mangelnde Anbringung von Schneegittern noch die mangelnde Beseitigung möglichen Schnees auf dem Dach des Gebäudes oder fehlende Warnhinweise begründen eine Pflichtverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB. Zwar kann trotz - wie hier - fehlender behördlicher Satzung oder Verordnung zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht bestehen. Indes liegen die Voraussetzungen dafür im hier zur Entscheidung anstehenden (Einzel-)Fall nicht vor. 9 Eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten besteht insoweit, als er als Hauseigentümer diejenigen Vorkehrungen zu treffen hat, die erforderlich und zumutbar sind, um vom Haus ausgehende Schädigungen Dritter zu vermeiden (Palandt/Sprau, a. a. O., § 823 Rn. 46). Dabei muss und kann nicht jede Schädigung ausgeschlossen werden. Es ist vielmehr eine Frage der Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person. Abzustellen ist darauf, welche Sicherheiten der Verkehrsteilnehmer in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welchen Risiken er rechnen muss und welche ihm abgenommen werden müssen (Palandt/Sprau, a. a. O., § 823 Rn. 51). Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Gefahr einer von einem Hausdach ausgehenden Schneelawine gilt Folgendes: Grundsätzlich ist es Aufgabe eines jeden Passanten selbst, sich und sein Eigentum durch Achtsamkeit vor den Gefahren vom Dach herabfallenden Schnees zu schützen (LG Duisburg, NJW-RR 1986, 1405; OLG Hamm, a. a. O.; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1404). Nur bei besonderen Umständen trifft den Hauseigentümer eine besondere Sicherungspflicht (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1404). Hierfür reicht die allgemeine, von jedem Haus ausgehende Gefahr einer Schneelawine nicht aus (OLG Hamm a. a. O.). Es müssen besondere Umstände vorliegen, die diese allgemeine Gefahr erhöhen. Hierzu zählen die konkreten Witterungsverhältnisse, die Beschaffenheit des Gebäudes, Art und Dichte des Verkehrs, Ortsüblichkeit und die örtlichen Gepflogenheiten, zumutbare Absicherungsmöglichkeiten sowie andere örtliche Gegebenheiten (vgl. etwa AG Aachen, BeckRS 2011, 23413; AG Düren, NJW-RR 1986, 191 f.). 10 Eine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern macht der Kläger selbst nicht geltend und eine solche bestand nach den aufgezeigten Kriterien auch nicht. In L ist die Anbringung solcher Schutzmaßnahmen auf dem Dach nicht üblich (LG Köln, a. a. O.; OLG Köln,VersR 1988, 1244), unabhängig vom angeführten regen Verkehr vor dem Haus des Beklagten und dem vorhandenen Steildach. Darüber hinaus ist eine langfristige, aufwendige und teure Maßnahme wie die Anbringung von Schneefanggittern aufgrund eines einzelnen außergewöhnlich strengen Winters nicht zumutbar (LG Köln, a. a. O.). Ob darüber hinaus, wie es das Landgericht angenommen hat, für ein denkmalgeschütztes Haus wie jenes des Beklagten ein gelockerter Maßstab für die Anbringung von Sicherungsmaßnahmen gilt, kann dabei dahingestellt bleiben. 11 Vorliegend stellen - entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht des Klägers - die fehlenden Warnhinweise ebenfalls keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht dar. 12 Eine Ortsüblichkeit hinsichtlich des Aufstellens von Schneelawinenwarnschildern ist nicht ersichtlich und Entsprechendes hat der Kläger auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Vortrag, dass der angeführten Notwendigkeit der Aufstellung von Warnschildern auch „diverse Hauseigentümer“ nachgekommen seien, ist unsubstantiiert und im Übrigen nicht unter Beweis gestellt. Zudem erwartet der gewöhnliche Verkehrsteilnehmer auch keine Warnschilder vor Schneelawinen. Die konkreten Wetterverhältnisse können hier nicht als besonderer Umstand herangezogen werden, der eine Verkehrssicherungspflicht begründen könnte. Selten strenge und schneereiche Winter können in schneearmen Gebieten wie L grundsätzlich nicht zum Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht der Hauseigentümer gemacht werden. Bei solchen seltenen Winterverhältnissen ist es dem Verkehrsteilnehmer zuzumuten, sich hierauf einzurichten und insbesondere das Parken seines Kraftfahrzeuges entsprechend umsichtig durchzuführen (AG Düren a. a. O.; Birk, NJW 1983, 2913 ff.). Bei den Witterungsverhältnissen im Winter 2010/2011 in L handelte es sich um besonders ungewöhnliche für die hiesige Region. Selbst organisierte behördliche Winterdienste hatten, was allgemein bekannt ist, Schwierigkeiten, sämtliche sonst üblichen Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. 13 Hierauf hatte sich der Verkehrsteilnehmer einzustellen. Erst Recht konnte der Kläger nicht von Privatpersonen die Ausführung von über die sonst üblichen Sicherungsmaßnahmen hinausgehenden erwarten. Mit plötzlichen und unüblichen auf dem plötzlich auftretenden lang anhaltenden Schneefall beruhende Gefahren, wozu auch von Dächern herabgehende Schneelawinen zählen, musste jeder rechnen. Entgegen den Ausführungen des Klägers begründen solche jedermann bekannten Gefahren gerade keine Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr ist ein Hinweis bei solchen Gefahren entbehrlich (AG Düren, a. a. O.). 14 Die Aufbürdung einer Warnpflicht hinsichtlich des Abgehens von Dachlawinen im sonst schneearmen L könnte allenfalls dann erfolgen, wenn über die aufgrund der besonderen Winterverhältnisse für alle bestehende Ausnahmesituation im Winter 2010/2011 konkrete besondere Umstände speziell beim Beklagten bzw. mit Blick auf dessen Haus vorgelegen hätten, die die Gefahr eines Lawinenniedergangs über die sonst in L bestehende Dachlawinengefahr erhöhten. Besondere Umstände, die im Haus des Beklagten begründet liegen und ihm im Vergleich zu anderen L Hauseigentümern in diesem Winter eine Verkehrssicherungspflicht auferlegt hätten, liegen indes nicht vor. Ein fehlender „natürlicher“ Lawinenschutz wie eine Regenrinne, der die Gefahr einer Lawine erhöht, kann hier - ungeachtet dessen, ob dieser Umstand allein oder in der Gesamtschau eine Verkehrssicherungspflicht zu begründen vermag - schon nicht festgestellt werden. Das Haus des Beklagten weist nach den vorgelegten Fotografien keinen fehlenden bzw. geringeren „natürlichen“ Lawinenschutz auf als andere Häuser. Selbst wenn man die Aufmauerung in der Mitte des Daches wegen ihrer behaupteten Instabilität als nicht ausreichend betrachten würde, bestehen noch weitere „natürliche“ Barrieren, die mögliche Lawinen teilweise aufhalten können. Das Haus verfügt über eine Regenrinne, die innen gelegen ist, wie sich aus dem vorgelegten Foto (Bl. 36 GA) ergibt. Linksseitig vom Haus verläuft das Abflussrohr, dass auf die vorhandene Regenrinne in dem unterhalb des Daches vorhandenen Mauervorsprung hindeutet. Schließlich bestehen Vordächer und Vorsprünge, die ebenfalls als natürlicher Schutz dienen. Ein die Gefahr erhöhender Umstand in Gestalt eines fehlenden „natürlichen“ Lawinenschutzes liegt also nicht vor und kann somit auch nicht für die Herleitung einer Verkehrssicherungspflicht angeführt werden. 15 Die Verkehrssituation in der G und die angeführte Parkplatznot stellen keinen besonderen Umstand dar. Im ganzen Stadtbezirk L wird eng an den Häusern geparkt, auch handelt es sich hier um eine reine Wohnstraße, trotz nahegelegenem Kindergarten und nahegelegener Schule, in der kein für L übermäßiger Publikumsverkehr stattfindet. Allein der Umstand, dass sich in der Nähe des Hauses ein Kindergarten und eine Schule befinden, kann im Übrigen ebenfalls nicht allein und auch nicht in der Gesamtschau für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger herangezogen werden. 16 Das unstreitig vorhandene Schrägdach führt unabhängig von dem genauen Neigungswinkel des Daches nicht zu der vom Kläger reklamierten Verpflichtung des Beklagten. Hierbei handelt es sich um einen einzelnen, die sonst in L nur sehr gering bestehende Gefahr von Dachschneelawinen erhöhenden Umstand, der in einer Gesamtbetrachtung nicht zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Verkehrssicherungspflicht führt. Die Rechtsprechung, die eine Verkehrssicherungspflicht bei steilen Schrägdächern (über 45 Grad) bejaht, gründet sich in allen Fällen nicht ausschließlich auf das Vorhandensein eines außergewöhnlichen, die Gefahr erhöhenden Daches, sondern jeweils auf zusätzliche weitere Umstände, wie allgemeiner Schneereichtum, eine bestehende Ortsüblichkeit oder sogar eine bestehende behördlich angeordnete Schneefanggitterpflicht, die erst Recht eine Verkehrssicherungspflicht für das Aufstellen von Warnschildern begründen würden (so auch die vom Kläger zitierten Urteile OLG Karlsruhe, a. a. O., und LG Duisburg, jeweils a. a. O.; siehe auch LG Ulm, NJW-RR 2006, 1253 f., m.w.N.; OLG Celle, VersR 1980, 1028 f.). Solche weiteren, die Gefahr der Schneelawine erhöhende Umstände lagen hier indes nicht vor. 17 Es ist schließlich nicht dargetan, dass für den Beklagten Veranlassung bestand, am 22.12.2010 die konkrete Gefahr einer Dachlawine zu erkennen, etwa aufgrund vorhergehender Lawinen oder konkreter Überhänge. Vielmehr hat der Kläger selbst ausgeführt, dass er solche vom Dach des Hauses des Beklagten ausgehende Gefahren von unten gerade nicht habe erkennen können. Ein Überhang hätte aber auch von unten erkannt werden müssen. Die Ausführungen zu den angeblich weiteren niedergegangenen Lawinen sind unsubstantiiert. 18 Darüber hinaus lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers an der Kausalität zweifeln. Beweisbelastet hinsichtlich der Kausalität ist der Kläger. Dieser hat aber nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass er bei vorhandenen Warnschildern woanders geparkt hätte. Dies behauptet er lediglich. Eine Darlegung, wo er ggf. dann geparkt hätte, ob dies möglich war etc. ist nicht erfolgt. Warum ein Warnschild das Parken faktisch unmöglich gemacht hätte, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Bei den Ausführungen zur Kausalität handelt es sich demnach nicht um eine haltlose Unterstellung, sondern eine reine Beweislastentscheidung. 19 Die Frage des Vorliegens des vom Landgericht angenommenen überwiegenden Mitverschuldens kann dahingestellt bleiben, weil bereits mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten bzw. Kausalität dieser für den Schadenseintritt ein Anspruch nicht besteht. 20 II. 21 Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels – binnen der ihm gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren hingewiesen.