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Beschluss

20 W 75/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0113.20W75.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist nach § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Die Beschwerdeschrift, der nicht klar zu entnehmen ist, ob der Rechtsbehelf im Namen der Mandantschaft oder von den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegt worden ist, ist dahin auszulegen, dass die Beschwerde namens der Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist, da mit ihr eine Heraufsetzung des Streitwertes erstrebt wird. Eine Partei kann grundsätzlich nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwertes Beschwerde einlegen (vgl. BGH NJW-RR 1986, 737; OLG Celle NJOZ 2011, 653), da sie an einer Anhebung des Streitwerts – von hier nicht ersichtlichen Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa Pukall in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 32 Rn. 59) - in der Regel kein Interesse hat (vgl. OLG Rostock JurBüro 2008, 369). 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. a) Der Streitwert des Rechtsstreits beläuft sich auf 86.768,69 €. Er setzt sich wie folgt zusammen: Der Klageantrag zu 1), welcher die – angeblichen – Rückstände bis zur Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs betrifft, ist beziffert, so dass der damit geltend gemachte Betrag in Höhe von 29.952,00 € maßgeblich ist. Der Klageantrag zu 2) hat die ab dem 01.01.2010 fällig werdenden (zukünftigen) Renten zum Gegenstand und bemisst sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rentenleistung. Das sind vorliegend 52.416,00 € , da der Kläger (lediglich) Rentenleistungen in Höhe von 1.248,00 € monatlich begehrt hat. Die nach Einreichung der Klage – bzw. der dieser gleichstehenden Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs - fällig gewordenen Beträge wirken bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen nach § 42 Abs. 5 S. 1 und 2 GKG, der auch auf andere als die in § 42 Abs. 1 bis 4 GKG genannten Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen Anwendung findet (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.03.2009, 3 U 201/08, dokumentiert in BeckRS 2009, 89294), nicht gesondert streitwerterhöhend. Hinzu kommt der Wert des Klageantrags zu 3), der auf künftige Beitragsbefreiung gerichtet ist und nach § 9 ZPO mit dem 3,5fachen Jahresbeitrag von hier 1.257,34 €, mithin 4.400,69 € , zu bewerten ist. Ein Abschlag für den Feststellungantrag ist nicht vorzunehmen, da es sich um eine negative Feststellungsklage handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2007, IV ZR 232/03; KG, Beschluss vom 16.06.2008, 6 W 59/07, jeweils dokumentiert in juris). Denn die Klage des Versicherungsnehmers auf künftige Beitragsbefreiung ist das Gegenstück zu der Klage des Versicherers auf Beitragszahlung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.04.2010, 5 U 98/09, dokumentiert in BeckRS 2010, 17935). b) Der Vergleich hat keinen Mehrwert. Die Annahme der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der Vergleichswert folge zunächst aus dem zu zahlenden Vergleichsbetrag von 110.000,00 €, geht fehl. Es entspricht einhelliger Meinung, dass sich der Streitwert eines Abfindungsvergleichs nach dem Wert des verglichenen Gegenstandes richtet, nicht aber nach dem der vereinbarten Kapitalabfindung (vgl. BGH BB 2004, 1078; KG, a.a.O.; OLG Schleswig-Holstein JurBüro 1991, 584; Heinrich in: Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 3 Rn. 23 "Abfindungsvergleich" m.w.N.). Auch die in dem Vergleich enthaltene Vereinbarung der Parteien darüber, dass der Versicherungsvertrag seit dem 01.06.2011 ohne die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung fortgeführt wird, hat keinen eigenen – über den des Rechtsstreits hinausgehenden – Wert. Dies folgt daraus, dass der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente für die gesamte (Rest-)Laufzeit der Berufsunfähigkeitsversicherung beansprucht hat. Die demgegenüber im Vergleichswege vereinbarte Zahlung einer Abfindung, die etwas geringer als der 5,5fache Jahresbezug ist, und die Beendigung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung stellt sich als Begrenzung des geltend gemachten Anspruchs dar (vgl. auch KG, a.a.O.). 3. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.