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Urteil

20 U 130/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0110.20U130.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 01. Juni 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 282/10 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe 2 I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit der Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin war bis 1980 mit dem am 21.04.2008 verstorbenen Herrn X verheiratet. Dieser war versicherte Person im Rahmen eines Gruppen-Lebensversicherungsvertrags zwischen seinem Arbeitgeber und der Beklagten (Bl. 25 d. A.). Im Jahr 1976 hatte Herr X gegenüber der Beklagten bestimmt, dass die Versicherungssumme im Todesfall an die Klägerin ausbezahlt werden sollte. Herr X wurde von seiner zweiten Ehefrau allein beerbt. Am 02.05.2008 erhielt die Beklagte durch das von der Erbin beauftragte Beerdigungsinstitut Kenntnis vom Sterbefall. Da ihr die aktuelle Anschrift der Klägerin nicht bekannt war, bat sie die Erbin um Mitteilung der Adresse. Nachdem die Erbin nicht reagiert hatte, fragte die Beklagte beim zuständigen Einwohnermeldeamt nach. Dieses teilte ihr als neue Anschrift die – zutreffende – Adresse „E, E2“ mit. Nach ihrer Scheidung hatte die Klägerin allerdings den Namen „C“ angenommen, was die Beklagte nicht wusste und in der Auskunft des Einwohnermeldeamts nicht mitgeteilt wurde. Die Beklagte schrieb die Klägerin unter der angegebenen Adresse und derem früheren Namen „X“ an; die Schreiben wurden ihr mit dem Postvermerk „Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückgesandt. Mit Anwaltsschreiben vom 17.07.2009 erklärte die Erbin, sie widerrufe den Übermittlungsauftrag des Erblassers an die Beklagte. Daraufhin zahlte die Beklagte die Versicherungssumme an die Erbin aus. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der Versicherungssumme von 100.000,- DM (=50.106,- €). Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die ihr – der Klägerin – gegenüber bestehende Pflicht verletzt, ihr das Schenkungsangebot des Erblassers, das in der Einräumung des Bezugsrechts liege, unverzüglich zu übermitteln. Dadurch, dass die Beklagte ihre Bemühungen um Ermittlung der aktuellen Anschrift eingestellt habe, sei es der Erbin möglich geworden, den Übermittlungsauftrag zu widerrufen. 3 Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.106,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2010 zu zahlen. 5 Die Beklagte hat beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01. Juni 2010, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargetan. Ob die auf dem konkludenten Auftrag des Versicherungsnehmers beruhende Übermittlungspflicht auch gegenüber Dritten bestehe, könne offen bleiben. Jedenfalls sei nicht erkennbar, welche konkreten weiteren Maßnahmen die Beklagte hätte ergreifen müssen, um die Willenserklärung des Erblassers der Klägerin zu übermitteln. 8 Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, die Beklagte hafte ihr aufgrund einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz. Aufgrund der Verpflichtung zur unverzüglichen Übermittlung des Schenkungsangebots habe der Versicherungsvertrag ihr – der durch den Vertrag begünstigten Klägerin – gegenüber Schutzwirkung entfaltet. Weitergehende Pflichten zur Ermittlung der zutreffenden Anschrift ergäben sich deswegen, weil sie im Vertrag nur mit Namen unter Angabe des Geburtsdatums benannt worden und ein Wohnsitzwechsel nicht ungewöhnlich sei. Die Beklagte habe zudem Veranlassung gehabt, eine erweiterte Einwohnermeldeamtsanfrage zu stellen und eine etwaige Namensänderung zu erfragen, weil ihr die Scheidung ihres Versicherungsnehmers bekannt gewesen sei. 9 Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. 10 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 11 II. 12 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. 13 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Schadensersatz; dieser folgt insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. 14 1. 15 Es mag zunächst davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nach Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet war, an die Klägerin als Bezugsberechtigte des bei ihr abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags das Zuwendungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall zwischen dem Deckungsverhältnis - hier dem im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages abgeschlossenen Vertrag zugunsten der Klägerin (§§ 328, 331 BGB), kraft dessen ihr das Bezugsrecht für die Todesfallleistung eingeräumt wurde - und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten (der Klägerin) zu unterscheiden (BGH VersR 2008, 1054-1056). Ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den dem Versicherungsnehmer nachfolgenden Erben behalten darf, beantwortet grundsätzlich allein das Valutaverhältnis. Als Valutaverhältnis kommt hier aus objektiver Sicht allein eine Schenkung in Betracht. Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, es werde einem Dritten eine Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung einer Lebensversicherung eingeräumt, ist - bezogen auf das Valutaverhältnis - zugleich als konkludenter Auftrag an den Lebensversicherer zu verstehen, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles ein etwaiges Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen (BGH a.a.O). Ein insoweit mit Botendiensten beauftragter Versicherer erfüllt diesen Auftrag in der Regel durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zum Ausdruck kommt. Dieses Angebot kann der Begünstigte durch Annahme des Geldes konkludent annehmen (BGH a.a.O). Kommt ein wirksamer Schenkungsvertrag nicht zustande, dann ist der Begünstigte nicht berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen. Anspruchsinhaber ist dann der Erbe (BGH a.a.O). 16 2. 17 Die Beklagte hat jedoch keine gegenüber der Klägerin bestehende Pflicht verletzt. 18 Offen bleiben kann, ob ein bezogen auf das Valutaverhältnis vom Versicherungsnehmer an den Versicherer konkludent erteilter Übermittlungsauftrag als Vertrag zugunsten Dritter oder als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu qualifizieren ist, wie dies teilweise im Hinblick darauf vertreten wird, dass der Übermittlungsauftrag - zumindest auch - den Interessen des Begünstigten dient (vgl. Hasse, VersR 2009, 41; Muscheler, WM 1994, 921). 19 Selbst wenn dies anzunehmen wäre, dürften die Anforderungen an die Bemühungen des Versicherers bei der Erfüllung dieses Auftrags nicht überspannt werden. 20 Falls dieser verpflichtet ist, das Schenkungsangebot nach Eintritt des Versicherungsfalls an den Begünstigten zu überbringen, wird zwar zu erwarten sein, dass sich der Versicherer über das Vorliegen einer Bezugsberechtigung informiert, um diese sodann dem Begünstigten mitzuteilen (so auch Haase, a.a.O.). Eine solche Übermittlungspflicht kann jedoch keine unzumutbaren Anforderungen an den Versicherer stellen. 21 Im Regelfall ist die Anspruchsberechtigung anhand der Vertragsunterlagen leicht feststellbar, da in diesen der Begünstigte bezeichnet wird. Stößt der Versicherer hingegen bei der Übermittlung des Schenkungsangebots auf Schwierigkeiten, muss dessen Interesse daran berücksichtigt werden, nicht in für ihn unüberschaubare „Interna“ des Versicherungsnehmers, von dessen Erben und des Begünstigten involviert zu werden. Anderenfalls bestünde für den Versicherer die Gefahr, bei der Wahrnehmung seiner Übermittlungspflicht einer Interessenkollision ausgesetzt zu sein (so auch Haase, a.a.O.) und entweder von dem Begünstigten oder von dem Erben auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Demgemäß sind von der Rechtsprechung an eine Eintrittspflicht des Versicherers hohe Anforderungen gestellt worden (vgl. OLG München, Urteil vom 08.05.2009, - 25 U 4318/08 -, zitiert nach juris, zur Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten trotz bekannten Widerrufs des Übermittlungsauftrags). 22 23 Gemessen hieran ist nicht zu erwarten, dass der Versicherer, dem die Übermittlung des Schenkungsangebots misslingt, weil das entsprechende Anschreiben als unzustellbar in Rücklauf gerät, selbst in größerem Umfang ermittelnd tätig wird, um seinem Übermittlungsauftrag nachzukommen. Wenn die Beklagte – wie hier geschehen - eine Auskunft des Einwohnermeldeamts einholt und versucht, unter der sich aus dieser Auskunft ergebenden Adresse dem Begünstigten seine Bezugsberechtigung mitzuteilen, ist den an sie zu stellenden Anforderungen Genüge getan. 24 Zudem kann vorliegend nicht unbeachtet bleiben, dass die Beklagte durch den Versicherungsvertrag Kenntnis von der Person der Klägerin nur insoweit hatte, als ihr deren Name, Geburtsname und -datum sowie ihre Eigenschaft als Ehefrau des Versicherungsnehmers bekannt gegeben worden war. Daher hatte sie zunächst keine andere Möglichkeit, als – wie geschehen – die Anschrift der Klägerin unter den ihr bekannten Daten zu ermitteln. Dass die Klägerin ihren Namen geändert haben könnte, lag zwar im Bereich des Möglichen, weil die Beklagte durch die Mitteilung vom 2.5.2008 über den Sterbefall des Versicherungsnehmers wusste, dass dieser erneut geheiratet hatte. Daher hätte auch die Klägerin neu geheiratet oder wieder ihren alten Namen angenommen haben können. Indes kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Anlass gehabt habe, die ihr erteilte Auskunft des Einwohnermeldeamts anzuzweifeln. Diese konnte auch dahin verstanden werden, dass die Klägerin weiterhin unter dem Namen „X“ die benannte Adresse bewohnt. Jedenfalls musste sich ausgehend von dieser Auskunft nicht aufdrängen, dass die Klägerin unterdessen ihren Namen geändert haben könnte. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen von einer erweiterten Anfrage an das Einwohnermeldeamt abgesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Weitergehende Ermittlungspflichten des Versicherers können nach Ansicht des Senats nicht begründet werden, ohne den Rahmen des zumutbaren Aufwands bei der Übermittlung des Schenkungsangebots zu überschreiten. Infolge dessen kann hier eine Eintrittspflicht der Beklagten für die der Klägerin entgangene Versicherungssumme trotz eingestellter Ermittlung der aktuellen Anschrift nicht angenommen werden. 25 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 26 Der Senat lässt die Revision zu. Ob und in welchem Umfang aus einem Übermittlungsauftrag an den Versicherer schadensersatzauslösende Verpflichtungen folgen, dürfte eine Frage grundsätzlicher Bedeutung sein, da zu erwarten ist, dass sie in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten wird. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Rechtsfrage bislang nicht geklärt. 27 Berufungsstreitwert: 50.106,- €