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Beschluss

5 U 103/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:1114.5U103.11.00
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Tenor

I.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 300,00 Euro festgesetzt.

 

II.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 20. April 2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln (10 O 372/10) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

 

III.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 300,00 Euro festgesetzt. II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 20. April 2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln (10 O 372/10) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. III. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e: I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf bis 300 Euro festzusetzen. 1. Streitwert der Berufung gegen die titulierte Auskunftsverpflichtung: Der Streitwert für die Berufung gegen ein Urteil, mit dem die beklagte Partei zur Erteilung von Auskünften verurteilt worden ist, bemisst sich nach dem Interesse der beklagten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Bei der Bemessung dieses Interesses ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erstellung der Auskunft erfordert und ob die beklagte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten [vgl. zu Vorstehendem etwa: BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010, III ZB 28/10, ASG 2011, 34, Juris-Rn. 5 m. w. N., sowie Beschuss des Großen Senates für Zivilsachen vom 24. November 1994, GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, Juris-Rn. 10 m. w. N. – st. Rspr.]. Unter Berücksichtigung dieser Umstände übersteigt der Betrag, mit dem das Interesse der Beklagten, die geforderte Auskunft nicht zu erteilen, bewertet werden kann, 300 Euro nicht: Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Beschwer der Beklagten ausschließlich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der geschuldeten Auskunft bemisst. Denn es ist weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte ein bezifferbares berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung derjenigen Informationen haben könnte, auf die sich die geforderte Auskunft bezieht. Und der Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der geschuldeten Auskunft kann hierzu allenfalls mit einem Betrag von größenordnungsmäßig 50 Euro bis 100 Euro, keinesfalls aber mit einem 300 Euro übersteigenden Betrag bewertet werden: Denn für die Erteilung der geforderten Auskunft ist es letztlich lediglich erforderlich, in einfacher Schriftform eine Zahl mitzuteilen, nämlich den Erlös, der aus der Veräußerung des Projektes L., und damit aus der Veräußerung der Anteile an der Gesellschaft, die Eigentümerin des fraglichen Grundstückes ist, insgesamt erzielt worden ist [näher hierzu unten zu III. 1. b)]. Wenn dieser Gesamterlös nicht ohnehin schon zusammengefasst aus den Unterlagen der Beklagten ersichtlich sein sollte, wäre als Arbeitsaufwand für die Auskunftserteilung allenfalls vorstellbar, dass die Erlöse, die aus den eventuell erfolgten einzelnen Veräußerungen an verschiedene Vertragspartner jeweils erzielt worden sind, aufzulisten und zusammenzurechnen. Es ist – jedenfalls nach derzeitigem Aktenstand – nicht vorstellbar, dass die eventuell erforderliche Ermittlung und Zusammenstellung der Einzelbeträge sowie die daraus sich ergebende Ermittlung des Gesamtbetrages einschließlich einer schriftlichen Mitteilung an den Kläger mehr als eine Zeitstunde in Anspruch nehmen könnte. Auch unter Berücksichtigung von Nebenkosten für Kopien, Porto u. ä. könnte der hierfür erforderliche finanzielle Aufwand allenfalls mit 50 Euro bis 100 Euro beziffert werden. Und selbst dann, wenn die Arbeiten von der Beklagten nicht selbst durchgeführt, sondern bei einem Steuerberater in Auftrag gegeben würden, wofür nach derzeitigem Aktenstand eine Notwendigkeit nicht ersichtlich ist, überstiege der finanzielle Aufwand hierfür einschließlich Nebenkosten einen Betrag von 300 Euro nicht. Eine Erschwerung und Verteuerung der Auskunftserteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Ausspruch zur Auskunftserteilung in dem Tenor des angefochtenen Urteils nicht hinreichend klar wäre. Denn aus den unten zu III. 1. b) näher auszuführenden Gründen ist der Tenor des angefochtenen Urteils zur Auskunftserteilung hinreichend klar und einfach umsetzbar. 2. Freistellungsanspruch beim Streitwert außer Ansatz: Ein höherer Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte mit ihrer Berufung zusätzlich zu ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung auch ihre Verurteilung zur Freistellung des Klägers von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts Dr. D. I. in Höhe von 1.479,90 Euro angreift. Denn die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind beim Streitwert gemäß § 4 ZPO außer Ansatz zu lassen, weil sie als Nebenforderungen im Sinne dieser Norm geltend gemacht worden sind. Dem Senat steht bei dieser Beurteilung vor Augen, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht nach dem von Landgericht für die Auskunftsstufe festgesetzten Gegenstandswert von 12.000 Euro, sondern nach einem Gegenstandswert von 54.000 Euro bemessen worden sind, wobei dieser Betrag einem Anteil von 2 % des vom Kläger vermuteten Veräußerungserlöses von 2.700.000 Euro entspricht und damit dem Betrag, den er mit seinem angekündigten Zahlungsantrag zu erzielen hofft. Dieser Umstand rechtfertigt eine andere Bemessung des Streitwertes indes nicht. Insbesondere führt dieser Umstand nicht dazu, dass der Freistellungsanspruch aufzuteilen wäre in einen nach dem Streitwert der Auskunftsstufe von 12.000 Euro zu bemessenden Anteil, hinsichtlich dessen der Freistellungsanspruch Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO bliebe, und in den dann rechnerisch verbleibenden Anteil, der als Hauptforderung anzusehen und bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen wäre. Denn die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleiben solange und soweit Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO, solange und soweit die Hauptforderung zwischen den Parteien im Streit ist. Und die Hauptforderung ist zwischen den Parteien nach wie vor in vollem Umfang im Streit. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2007 [VI ZB 73/06, NJW 2008, 999]. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar erkennen lassen, dass er unter Umständen eine Aufspaltung eines einheitlichen Gebührenanspruches eines Rechtsanwaltes in einen beim Streitwert gemäß § 4 ZPO nicht zu berücksichtigenden Anteil und einen Anteil, der als Hauptforderung anzusehen und bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen ist, für denkbar hält [BGH, a. a. O., Juris-Rn. 9]. Die Entscheidung betrifft indes eine andere Fallkonstellation und ist auf den vorliegenden Streitfall auch nicht übertragbar. Denn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Streitfall zugrunde, in dem ein Teil der Hauptforderung nach Rechtshängigkeit gezahlt worden war und in dem die Parteien im Hinblick darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben. In Bezug auf den erledigten Teil des Rechtsstreits bestanden dementsprechend eine Hauptforderung und ein Streit der Parteien hierüber nicht mehr. Auf diesen Umstand hat der Bundesgerichtshof in dem zitierten Beschluss entscheidend abgestellt. Insoweit hat er entschieden, dass geltend gemachte vorprozessuale Anwaltskosten ihren Charakter als Nebenforderung verlieren und als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen seien, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist und infolgedessen die Hauptforderung nicht mehr im Streit steht [BGH, a. a. O., Juris-Rn. 6, 7]. So liegt der Fall hier indes nicht. Vielmehr ist im vorliegenden Streitfall die Hauptforderung noch in vollem Umfang im Streit. Für diese Konstellation hat der Bundesgerichtshof in dem zitierten Beschluss unter Verweis auf seine insoweit ständige Rechtsprechung betont, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruches nicht Streitwert erhöhend wirken, wenn dieser Hauptanspruch noch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist [BGH, a. a. O., Juris-Rn. 5]. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch dann, wenn er neben der Hauptforderung geltend gemacht wird, aus der er sich herleitet, von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig sei und deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO darstelle. Dieses eine Werterhöhung ausschließende Abhängigkeitsverhältnis bestehe solange und soweit die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist [BGH, a. a. O., Juris-Rn. 5 m. w. N. – st. Rspr.]. Eine andere Entscheidung rechtfertigt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich die Auskunftsstufe ist. Denn zum einen ist unabhängig davon die gesamte Hauptforderung zwischen den Parteien nach wie vor noch im Streit. Und zum anderen müsste der Senat trotz des Umstandes, dass der Rechtsstreit sich derzeit in der Auskunftsstufe befindet und nur diese zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, im Rahmen der Entscheidung über den geltend gemachten Auskunftsanspruchs inzident auch über die gesamte Hauptforderung dem Grunde nach entscheiden. Denn für einen Auskunftsanspruch des Klägers bestünde kein Raum, wenn ihm – entsprechend der Auffassung der Beklagten – der im Wege der Stufenklage verfolgte Zahlungsanspruch dem Grunde nach nicht zustünde. Sollte der Senat der Auffassung der Beklagten folgen und mit dieser Begründung einen Auskunftsanspruch des Klägers verneinen, entfiele damit auch zugleich der titulierte Freistellungsanspruch in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren. II. Da die Beschwer der Beklagten den Betrag von 600 Euro nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), muss ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. Der Beklagten steht dabei es selbstredend frei, ihre Berufung zurückzunehmen, wobei ihr ggf. eine entsprechende Prozesserklärung innerhalb der Stellungnahmefrist anheim gegeben wird. III. Auch wenn im Hinblick auf die Ausführungen oben zu I. und II. die Frage der Begründetheit der Berufung der Beklagten nicht Gegenstand der Überprüfung durch den Senat ist, sei hierzu vorsorglich Folgendes angemerkt: 1. In Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung dürfte die Berufung in der Sache auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat insoweit vollumfänglich zu Eigen macht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keinen Erfolg haben. Denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). a) Insbesondere dürfte aus den zutreffenden Gründen von S. 6 f., 7, der angefochtenen Entscheidung sowie aus den Gründen von S. 4/5 der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 16. Juli 2010 in dem Parallelverfahren gleichen Rubrums zu Aktenzeichen 7 O 18/10, die sich der Senat ebenfalls zu Eigen macht, davon auszugehen sein, dass der Kläger akitvlegitimiert ist. Nach dem Wortlaut von Ziffer 16 i. V. m. 14 des notariellen Vertrages vom 16. Mai 2008 [Kopie: Bl. 45 ff. d. A.] sollten zwar das Alleinverkaufsrecht – unter anderem – für das Projekt L. und die dafür zu zahlende Vergütung der S. E. GmbH zustehen [„als Geschäftsführer der S. E. GmbH“]. Unstreitig ist es aber zur Gründung der S. E. GmbH in der Folge nicht gekommen. Dies dürfte indes nicht bedeuten, dass die in dem Vertrag vorgesehene Vergütung ersatzlos entfällt. Vielmehr dürfte im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen sein, dass diese Rechte aus dem Vertrag dem Kläger persönlich zustehen, wenn es nicht zu der Gesellschaftsgründung kommt. Unstreitig war die Gesellschaftsgründung zum Zeitpunkt des Vertrages vom 16. Mai 2008 lediglich beabsichtigt, aber noch nicht erfolgt. Für die Frage, wie sich die Zusammenarbeit gestalten und was gelten sollte, wenn es nicht zu der Gründung der S. E. GmbH kommen sollte, enthält der Vertrag keine Regelung. Die ergänzende Vertragsauslegung dürfte auch nach Meinung des Senats ergeben, dass in einem solchen Fall die Ansprüche dem Kläger persönlich zustehen sollten. In Ziffer 14 des notariellen Vertrages haben die Parteien geregelt, dass für das Projekt L., der Kläger „selbst oder als Geschäftsführer der GmbH“ tätig werden kann. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Kläger in diesem Projekt nicht nur als Geschäftsführer der GmbH, sondern auch persönlich tätig werden kann, und dass die Zusammenarbeit zumindest insoweit nicht von der Gründung der GmbH abhängen sollte. Waren sich aber die Parteien darüber einig, dass der Kläger für das Projekt L. auch bereits unabhängig von der Gründung einer GmbH weiter für die Beklagte als Repräsentant tätig sein sollte, ist auch für den Senat nicht ersichtlich, warum die Beklagte nicht auch eine Vergütung an den Kläger persönlich zahlen sollte, wenn es nicht zu der Gründung der Gesellschaft kommen würde. Hinzu kommt, dass weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, aus welchem sachlichen Grund die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran haben sollte, ausschließlich an die GmbH und nicht an den Kläger persönlich zahlen zu müssen. Denn unstreitig hätte es sich bei der S. E. GmbH nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien um eine Ein-Mann-GmbH des Klägers gehandelt, an der die Beklagte oder ihre Organe und Mitarbeiter in keiner Weise beteiligt gewesen wären. Auch auf den Aufbau der Vertriebsstruktur, die durch diese GmbH aufgebaut und betrieben werden sollte, und die der Kläger nach der Erklärung des Vorstandes der Beklagten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 30. März 2011 auch als natürliche Person hätte realisieren können, hätte die Beklagte auch im Falle der Gründung der GmbH keinen Einfluss gehabt. Der Unterschied zwischen der in dem Vertrag vom 16. Mai 2008 vorausgesetzten Rechtssituation mit der Gründung der GmbH und der derzeitigen tatsächlichen Situation besteht also aus Sicht der Beklagten lediglich darin, dass der Kläger im Falle einer Gründung der GmbH seine Haftung wirksam auf das Gesellschaftskapital beschränkt hätte, während er derzeit als Einzelperson handelt und deshalb persönlich und unbeschränkt haftet. b) Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass es zu einer Veräußerung eines Grundstückes nicht gekommen sei, und dass die vom Landgericht über den Wortlaut des Klagantrages hinaus vorgenommene Erweiterung der Auskunftsverpflichtung auf „das Grundstück/Projekt in L.“ unklar und das Urteil hinsichtlich der in dieser Weise titulierten Auskunftsverpflichtung nicht vollstreckbar sei. Denn für den Vergütungsanspruch des Klägers nach Ziffer 16 i. V. m. 14 des Vertrages vom 16. Mai 2008 dürfte es keinen Unterschied ausmachen, ob rechtlich eine Grundstücksveräußerung stattgefunden hat oder die Veräußerung der Anteile an der Gesellschaft, die Eigentümerin des Grundstückes ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Regelung zu der Vergütung des Klägers nicht auf den Verkauf eines Grundstückes, sondern auf den Verkauf eines Projektes abstellt. Und im Hinblick darauf, dass der Kläger jedenfalls zu Beginn des Prozesses keine Kenntnis davon haben konnte, wie genau das Projekt L. rechtlich abgewickelt worden ist, konnte es ihm nicht verwehrt werden, den Klagantrag so wie formuliert zu stellen, wobei sich sein Petitum aus seiner Klagebegründung hinreichend klar ergibt. Dementsprechend hat das Landgericht den Auskunftsantrag des Klägers zutreffend ausgelegt und tituliert. Der Tenor des angefochtenen Urteils ist insoweit auch hinreichend klar. Die Beklagte ist danach verpflichtet, Auskunft zu erteilen über den insgesamt erzielten Erlös aus der Veräußerung der der Anteile an der Gesellschaft, die Eigentümerin des fraglichen Grundstückes ist. Der Einwand der Beklagten, dass mit der Übertragung der fraglichen Gesellschaftsanteile auf die Erwerber der Anteile nicht nur die zugehörigen Gesellschafterrechte und –pflichten im Hinblick auf das im Gesellschaftsvermögen stehende Grundstück übergegangen seien, sondern auch im Umfang sämtlicher weiterer Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, zu denen u. a. auch ein Bauleistungsvertrag gehörte, dürfte nicht erfolgreich sein. Denn der notarielle Vertrag vom 16. Mai 2008 enthält insoweit den Begriff „Projekt“ ohne eine juristische Beschränkung auf ein Grundstück bzw. die Rechte und Pflichten insoweit und dürfte nicht zuletzt deshalb in Anlehnung an den Unternehmensgegenstand der Beklagten weit und umfassend zu verstehen sein. Unternehmensgegenstand der Beklagten ist unstreitig die Entwicklung von Immobilienprojekten durch Erwerb von Grundstücken, Erstellung von neuen Bauten auf diesen oder Renovierung vorhandener Objekte und deren Zuführung zu einer neuen Nutzung. Vor diesem Hintergrund dürfte der Begriff „Projekt“ im Sinne des notariellen Vertrages vom 16. Mai 2008 auszulegen sein. Was er genau umfasst und bedeutet, dürfte dabei für jedes Projekt gesondert zu beurteilen sein. Für das Projekt L. dürfte sich bereits aus den Regelungen in Ziffern 14 und 16 des Vertrages vom 16. Mai 2008 ergeben, dass insoweit der Begriff „Projekt“ nach den Vorstellungen der Parteien nicht auf das Grundstück allein beschränkt sein sollte. Denn in Ziffer 14 des Vertrages heißt es, dass der Erfolgsfall abweichend von anderen Projekten eintritt, „wenn das Grundstück gesichert ist. Für den Fall, dass die M. AG das Projekt L. realisieren kann,…“. Der Beklagten mag zuzugeben sein, dass auch ein umfassendes Verständnis des Begriffes „Projekt“ es nicht von vorneherein ausschließt, dass im Einzelfall der Veräußerungserlös sich auch auf Umstände oder Leistungen beziehen kann, für die der Kläger keine Vergütung erhalten sollte mit der Folge, dass der Erlös nicht in voller Höhe, sondern nur mit Abschlägen die Berechnungsgrundlage für die Vergütung bilden kann. Das ändert indes nichts daran, dass die Beklagte in Bezug auf das Projekt L. verpflichtet ist, über den gesamten erzielten Erlös Auskunft zu erteilen. Sollte sie der Auffassung sein, dass nicht der gesamte Erlös, sondern nur ein Teil Berechnungsgrundlage der Vergütung des Klägers sein kann, steht es ihr frei, über ihre titulierte Auskunftsverpflichtung hinaus dem Kläger die insoweit erforderlichen näheren Informationen über das Projekt L. und die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und den Erwerbern der Anteile zu übermitteln. Dies wäre sicherlich auch im Sinne einer angemessenen Prozessförderung zweckmäßig. Gegebenenfalls wäre im Rahmen der Leistungsstufe darüber zu entscheiden, ob die Vergütung des Klägers auf der Basis des gesamten erzielten Erlöses aus dem Projekt L. zu berechnen ist oder ob und ggf. in welcher Höhe von dem Gesamterlös insoweit Abschläge gerechtfertigt sind. 2. In Bezug auf die Verurteilung zur Freistellung des Klägers von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wäre die Berufung wohl begründet. Zwar dürfte insoweit ein Anspruch des Klägers dem Grunde nach bestehen. Denn entgegen der bei der Beklagten insoweit offenbar bestehenden Vorstellung dürfte der Anspruch des Klägers insoweit Verzug nicht notwendig voraussetzen. Vielmehr dürfte sich sein Anspruch auf materielle Kostenerstattung aus §§ 281, 249 BGB ergeben. Der Kläger dürfte als Schadensersatz gemäß § 249 BGB auch die außergerichtlichen Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes verlangen können, wenn und soweit diese erforderlich und zweckmäßig war. Und dies dürfte man nicht zuletzt deshalb annehmen können, weil die Beklagte sich bereits in Bezug auf die Akquisitionsvergütung gemäß Ziffer 14 des Vertrages vom 16. Mai 2008 zu dem Projekt L. geweigert hatte, auf die Forderung des Klägers einzugehen, und weil es insoweit eines Prozesses bedurft hatte, dessen Ausgang zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes noch nicht feststand [vor dem 28. Mai 2010, weil das anwaltliche Aufforderungsschreiben von diesem Tag datiert; das Urteil in dem Parallelverfahren 7 O 18/10 LG Aachen ist am 16. Juli 2010 verkündet worden]. Das Landgericht dürfte über diesen Anspruch indes zur Unzeit entschieden haben. Denn der Höhe nach richtet sich der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach der Höhe der berechtigten Hauptforderung, weil diese bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Gegenstandswert zugrunde zu legen ist. Somit kann über den Freistellungsanspruch des Klägers erst im Zusammenhang mit Leistungsstufe entschieden werden. Es dürfte auch nicht angenommen werden können, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers außergerichtlich ausschließlich in Bezug auf die Auskunft tätig geworden ist mit der Folge, dass der Berechnung der Gebühren, für die der Kläger Freistellung verlangen kann, der vom Landgericht angemessen und unangefochten festgesetzte Streitwert für die Auskunftsstufe [12.000 Euro; S. 11 der angefochtenen Entscheidung] zugrunde zu legen wäre, und dass der Freistellungsanspruch teilweise begründet wäre. Denn aus dem vorgelegten Aufforderungsschreiben vom 28. Mai 2010 [Anlage K 3, Bl. 40 d. A.] ergibt sich, dass die Beklagte mit diesem Schreiben zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches in Höhe von 2 % des Verkaufserlöses unter Verweis auf Ziffern 14 und 16 des Vertrages vom 16. Mai 2008 zur Auskunft aufgefordert werden sollte, und dass somit der gesamte im Wege des stufenweisen Vorgehens geltend zu machende Schadensersatzanspruch den Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers bildete.