Beschluss
2 Ws 688/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:1114.2WS688.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. 1 G r ü n d e: 2 Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel folgende Stellungnahme abgegeben: 3 „I. 4 Gegen den seit 1985 vielfach vor allem wegen Vermögensdelikten bestraften Beschwerdeführer ist durch seit dem 05.09.2001 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts K. vom 03.05.2001 neben einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Diese wurde nach Verbüßung der Freiheitsstrafe ab dem 22.01.2003 in der Justizvollzugsanstalt A. vollzogen. Das Landgericht A. setzte mit Beschluss vom 06.01.2006 die weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung aus. Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung hat die Vollstreckungskammer des Landgerichts A. mit seit dem 21.07.2009 rechtskräftigem Beschluss vom 20.01.2009 widerrufen. Nachdem der Beschwerdeführer am 21.11.2009 verhaftet wurde, ist die Sicherungsverwahrung ab dem 08.12.2009 in der Justizvollzugsanstalt A. vollstreckt worden. 5 Durch Beschluss vom 22.03.2011, rechtskräftig seit dem 19.05.2011, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. die angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt, seine sofortige Entlassung aus dem Vollzug der Maßregel angeordnet und festgestellt, dass mit der Entlassung Führungsaufsicht eintritt. Zu deren Ausgestaltung hat das Landgericht - nach Durchführung eines vorherigen Anhörungstermins - weitere Anordnungen getroffen und die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre bestimmt. 6 Der Beschwerdeführer ist aus der Justizvollzugsanstalt A. nicht entlassen worden, weil gegen ihn ein Untersuchungshaftbefehl des Landgerichts A. bestand, dessen Vollstreckung im Anschluss an die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wurde. Am 18.11.2010 verurteilte ihn das Landgericht A. u. a. wegen Diebstahls und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete erneut die sich anschließende Sicherungsverwahrung an. Die Entscheidung ist am 07.07.2011 rechtskräftig geworden. 7 Das Landgericht A. hat am 06.10.2011 den Beschluss vom 22.03.2011 auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft K. vom 05.09.2011 dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines befriedeten Besitztums im einzelnen näher bezeichnete Werkzeuge nicht mit sich führen darf, welche sich zum Aufbruch von Gebäuden, Fahrzeugen und Sicherungsbehältnissen eignen. 8 Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 12.10.2011 zugegangenen Beschluss, hat er mit Schreiben vom 13.10.2011, eingegangen beim Landgericht A. am 18.10.2011, ein als “sofortige Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und mit weiterem Schreiben vom 26.10.2011, eingegangen beim Landgericht am 27.10.2011, begründet. 9 II. 10 Das gemäß § 300 StPO als einfache Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Beschwerdeführers begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken. 11 Da mit dem Rechtsmittel nur eine einzelne Weisung gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 5 StGB angegriffen wird, handelt es sich um eine nicht fristgebundene einfache Beschwerde (vgl. §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO i. V. m. § 68 b StGB). Der Prüfungsmaßstab ist im Beschwerdeverfahren insoweit gemäß § 453 Abs. 2 S. 2 StPO eingeschränkt. Die Beschwerde kann nur auf die Gesetzeswidrigkeit einer Anordnung gestützt werden, die auch darin liegen kann, dass die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschritten sind oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt ist, während bloße Zweckmäßigkeitsrügen die Beschwerde nicht rechtfertigen (SenE vom 07.07.2011 - 2 Ws 384/11 -). 12 In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. 13 Der Umstand, dass die Kammer bislang nicht darüber entschieden hat, ob sie der Beschwerde abhilft oder nicht, steht der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht entgegen. Das Abhilfeverfahren ist für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung (Meyer-Großner, StPO, 54. Auflage, § 306 Rdnr. 10). 14 Die auf § 68d StGB in Verbindung mit § 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB beruhende Entscheidung des Landgerichts A., den Beschluss vom 22.03.2011 dahingehend zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer näher bezeichnete Einbruchswerkzeuge außerhalb seines befriedeten Besitztums nicht bei sich führen darf, ist nicht zu beanstanden. 15 § 68d StGB findet vorliegend Anwendung, da die Führungsaufsicht in der Zeit vom 18.05.2011 bis zum Eintreten der Strafhaft am 07.07.2011 in der zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen weiteren Verurteilung eingetreten war und nunmehr nach § 68e Abs. 1 StGB ruht (vgl. auch OLG Köln vom 04.08.2009 - 2 Ws 349/09 -). 16 Gemäß § 68d StGB sollen nachträglich nur dann Weisungen erteilt werden, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind. (vgl. OLG Frankfurt v. 11.11.2010 - 3 Ws 1081/10 -; OLG Koblenz v. 12.01.2011 - 2 Ws 16/11 -). 17 Zwar war der Strafvollstreckungskammer ausweislich des Beschlusses vom 22.03.2011 bekannt, dass der Beschwerdeführer durch Urteil des Landgerichts A. vom 24.11.2010 - 64 KLs 10/08 - u. a. wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war. Dieses Urteil war zum Zeitpunkt der Entscheidung am 22.03.2011 - wie die Kammer ebenfalls ausführte - jedoch noch nicht rechtskräftig und durfte damit auch nicht zur Entscheidungsfindung über dem Beschwerdeführer nach § 68b StGB zu erteilende Weisungen herangezogen werden. 18 Da der Beschwerdeführer die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten im Rahmen einer vorhergehenden Anhörung auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. bestritten hat , galt insofern zugunsten des Beschwerdeführers die Unschuldsvermutung (vgl. hierzu die Rechtsprechung des OLG Köln zu § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB). 19 Demnach waren die Umstände der Verurteilung, aus denen sich der nach wie vor bestehende Hang des Beschwerdeführers zur Begehung insbesondere von Diebstahlstraftaten auch nach zuvor teilweise verbüßter Sicherungsverwahrung ergibt, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer am 06.10.2011 für diese neu, da sie erst ab Rechtskraft des Urteils - 07.07.2011 - verwertet werden durften. 20 Die von dem Landgericht A. angeordnete Weisung ist auch durch § 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB gedeckt. Sie hält sich im Rahmen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens und stellt keine unzumutbare Anforderung an die Lebensführung des Verurteilten (vgl. § 68 b Abs. 3 StGB), zumal sich üblicherweise – außer zur Vornahme von Reparaturhandlungen oder als Handwerker – niemand mit den im Beschluss aufgeführten Gegenständen auf die Straße begibt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Weisung auch geeignet, im Falle des Beschwerdeführers den Maßregelzweck der Führungsaufsicht, nämlich die Beseitigung oder Verringerung der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten zu erreichen (vgl. Fischer, 57. Auflage, StGB, § 68b Rdnr. 2). 21 Da eine Anhörung gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 4 StPO nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist, führt der Umstand, dass das Landgericht A. den Beschwerdeführer vor seiner Entscheidung nicht erneut angehört hat, nicht zur Aufhebung des Beschlusses. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausführlich begründet und die von ihm vorgetragenen Argumente können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewürdigt werden (SenE vom 18.07.2011 –2 Ws 415/11 -).“ 22 Dem stimmt der Senat zu. 23 Die vom Beschwerdeführer beanstandete Weisung, die wörtlich lautet: 24 „Dem Verurteilten wird – in Ergänzung des Beschlusses der Kammer vom 22. März 2011 – gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB die Weisung erteilt, außerhalb seines befriedeten Besitztums kein Werkzeug mit sich zu führen, das sich zum Aufbruch von Gebäuden, Fahrzeugen und Sicherungsverhältnissen eignet, insbesondere Stemm- und Brecheisen, Brechstangen, sonstige Metallstangen mit abgeflachten und oder zugespitzten Enden, Hämmer aller Größen und Arten, inklusive Notfallhämmer, Schraubenzieher und Zangen, Meißel, Sägen, soweit sie jeweils eine Länge von 10 cm oder ein Gewicht von 100 g überschreiten, sowie Schleif- und Schweißgeräte.“ 25 ist ausreichend konkret gefasst. 26 Das mit Blick auf die Strafvollstreckung aus dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Landgerichts A. vom 18.11.2010 gem. § 86e Abs. 1 S. 2 StGB eingetretene Ruhen der Führungsaufsicht steht der von der Strafvollstreckungskammer vorgenommenen Ergänzung der Weisungen nicht entgegen. Es hat lediglich zur Folge, dass die Wirksamkeit der Weisung – wie das gesamte Einwirkungssystem der Führungsaufsicht überhaupt – derzeit suspendiert ist ( vgl. S/S-Stree/Kinzig, StGB, 28.Aufl., § 68e Randn. 1d; OLG Karlsruhe MDR 89,663). 27 Die Weisung ist von ihrer Zielsetzung her zweckmäßig und trotz des voraussichtlich längeren Zeitraums des Ruhens nicht zu beanstanden. Sie muss im Falle des Wirksamwerdens der Führungsaufsicht sofort greifen können. Sofern es nach Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts vom 18.11.2010 zum Eintritt einer neuen Führungsaufsicht und dadurch gem. § 68e Abs. 1 S.1 Nr. 3 StGB zur Beendigung der Führungsaufsicht in vorliegender Sache kommen sollte, hindert eine solche gegenwärtig nicht absehbare Möglichkeit die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene Ergänzung ebenfalls nicht. Sie kann im Falle des Eintritts einer neuen Führungsaufsicht bei deren Ausgestaltung übernommen werden.