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Beschluss

25 WF 234/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:1028.25WF234.11.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.08.2011 (317 F 354/10) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag vom 06.06.2011 wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.08.2011 (317 F 354/10) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 06.06.2011 wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. G r ü n d e: I. Mit Beschluss vom 10.05.2011 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Köln dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Die Antragstellerin beantragte unter dem 06.06.2011, Auslagen in Höhe von 396,-- € gegen den Antragsgegner festzusetzen. Hiervon entfielen 376,-- € (8 Stunden x 47,-- €) auf die Fertigung der Antragsschrift und 20,-- € auf eine „Auslagenpauschale“. Die Rechtspflegerin hat mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Antragsgegners. II. Das gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde an sich statthafte, gem. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei der obsiegenden die ihr erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die geltend gemachten Kosten der Antragstellerin für die Fertigung einer Antragsschrift sowie die Auslagenpauschale zählen nicht hierher. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Partei eigene Mühewaltung für die Vorbereitung und die Führung eines Rechtsstreits kostenrechtlich nicht erstattet verlangen kann, da sie zum eigenen Pflichtenkreis rechnet (OLG Schleswig JurBüro 1981, 122; Zöller- Herget , ZPO, 28. Auflage 2010, § 91 Rz. 13 Stichwort „Allgemeiner Prozessaufwand“). Das ist insbesondere entschieden worden für Rechtsabteilungen von Unternehmen, deren Sach- und Personalkosten als Teil des allgemeinen Verwaltungsaufwandes nicht dem Prozessgegner aufgebürdet werden kann (OLG Koblenz JurBüro 1979, 1370; OLG Köln JurBüro 1980, 723). Für Träger der öffentlichen Verwaltung kann nichts anderes gelten (vgl. Zöller- Herget a.a.O. Stichwort „Behörde“). Die Antragstellerin kann daher ihren allgemeinen Verwaltungsaufwand auch nicht insoweit erstattet verlangen, als sie diesen (mit der Vorhaltung von 1,42 Stellen) als „prozessbezogen“ bezeichnet. Für ihre gegenteilige Rechtsauffassung kann sich die Antragstellerin nicht auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.06.1993 (23 W 246/93 – OLGR Hamm 1993, 315) stützen. Diese Entscheidung befasst sich mit Kosten, die über die Vorhaltekosten für Personal zusätzlich entstehen können. Solche Kosten (etwa Reisekosten) können auch für eine Behörde erstattungsfähig sein (Zöller- Herge t a.a.O. Stichwort „Behörde“). Um Kosten dieser Art geht es vorliegend aber gerade nicht. Mangels Rechtsgrundlage kann die Antragstellerin auch die geltend gemachte „Auslagenpauschale“ in Höhe von 20,- € nicht erstattet verlangen. Insbesondere kommt eine – von der Antragstellerin offenbar ins Auge gefasste - entsprechende Anwendung des für Post und Telekommunikation geltenden Auslagentatbestands 7002 VV RVG nicht in Betracht. Eine Regelungslücke besteht insoweit nicht. Aufwendungen für Post und Telekommunikation könnten daher allenfalls konkret abgerechnet werden (vgl. Hüttenhofer RPfleger 1987, 292 und Zöller- Herget a.a.O. Stichwort „Pauschalvergütungen“). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Wert für das Beschwerdeverfahren: 396,-- €