Beschluss
2 Ws 670/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:1026.2WS670.11.00
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Leitsätze
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, wenn der Antragsteller die Wirksamkeit der Zustellung bestreitet, die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde gemäß § 37 Abs. 1 StPO in Verb. mit §§ 415, 418 ZPO aber nicht entkräftet hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, wenn der Antragsteller die Wirksamkeit der Zustellung bestreitet, die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde gemäß § 37 Abs. 1 StPO in Verb. mit §§ 415, 418 ZPO aber nicht entkräftet hat. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. G r ü n d e I. Wegen des Sachstandes wird auf die ausführliche Wiedergabe im angefochtenen Beschluss des Landgerichts Aachen verwiesen, durch den der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 26.5.2011 als unzulässig verworfen worden ist. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 20.9.2011 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde, mit der der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiterverfolgt sowie die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Eschweiler zur Nachholung rechtlichen Gehörs beantragt wird, ist am 27.9.2011 beim Landgericht eingegangen. II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 46 Abs. 3 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit der zutreffenden Begründung, dass es bereits an der Darlegung von Entschuldigungsgründen für die Fristversäumung und deren Glaubhaftmachung fehle, den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt. Mit der sofortigen Beschwerde bestreitet der Verurteilte nunmehr eine wirksame Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Er macht dazu geltend, im Haus befänden sich zwei Wohnungen, von denen er mit seiner Mutter die Wohnung L. und sein Bruder die andere Wohnung mit der Anschrift L1 bewohne. Da an beiden Briefkästen nur der – identische - Familienname stehe, komme es immer wieder vor, dass Post in den Briefkasten der jeweils anderen Wohnung eingeworfen werde. Die Zustellungsurkunde erbringt jedoch gemäß § 37 Abs. 1 StPO in Verb. mit §§ 415, 418 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die Ausfertigung des Beschlusses in den zur Wohnung L. gehörenden Briefkasten eingeworfen worden ist. Der Gegenbeweis ist zwar gemäß § 418 Abs. 2 ZPO zulässig. Er erfordert aber den vollen Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen, d.h. den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt. Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde muss vollständig entkräftet werden und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen sein (BVerfG NJW-RR 2002, 1008; BGH NJW 2006, 150, 151; SenE vom 17.6.2011 - 2 Ws 322/11 -; Meyer-Goßner StPO, 55. Auflage, § 37 Rdn. 26, 27; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 418 Rdn. 3). Diesen Gegenbeweis hat der Verurteilte nicht erbracht: Die dargelegten Umstände sind nicht einmal geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Zustellung zu begründen. Hinsichtlich der in der Vergangenheit angeblich vorgekommenen Verwechslungen mag es sich um einfache Briefsendungen gehandelt haben. Die öffentliche Beurkundung einer Zustellung ist damit nicht vergleichbar, denn sie erfordert beim Zusteller, der für die Richtigkeit der Zustellung verantwortlich zeichnet, eine erhöhte Aufmerksamkeit. Hinzu kommt, dass derselbe Zusteller, der dem Verurteilten am 5.5.2011 die Ladung zum Anhörungstermin vom 19.5.2011 zugestellt hat, auch die Beschlusszustellung am 11.6.2011 vorgenommen hat, also offensichtlich mit den Verhältnissen vertraut und zuverlässig war, denn die Ladung zum Anhörungstermin hat der Verurteilte unstreitig erhalten. Eine eine falsche Beurkundung bestätigende Erklärung des Zustellers hat der Verurteilte nicht beigebracht. Seiner bloße Benennung als Zeuge ist im Wiedereinsetzungsverfahren nicht nachzugehen. Für Nachforschungen von Amts wegen bietet der Sachverhalt keinen Anlass. Wenn, wie die Mutter des Verurteilten eidesstattlich versichert, regelmäßige Verwechslungen geschähen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass die Briefkästen ausreichend gekennzeichnet werden, zumal der Verurteilte unter dieser Anschrift auch seine Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Es wäre zudem ungewöhnlich, wenn am Eingang nicht auch ein entsprechendes Kanzleischild existieren würde, worauf es aber letztlich nicht ankommt. Soweit die Mutter des Beschwerdeführers weiter eidesstattlich versichert, am 11.6.2011 habe sich kein Schreiben des Amtsgerichts Eschweiler im Briefkasten der von ihr und ihrem Sohn gemeinsam bewohnten Wohnung befunden, ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum sie sich ausgerechnet an diesen Tag erinnert, zumal der Verurteilte nicht nur einmalig Post vom Gericht erhalten hat. Gegen den Einwurf in den Briefkasten der Wohnung L1 spricht zudem, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Grund dafür angibt, warum sein Bruder, wenn der Brief in seinem Briefkasten gelandet wäre, ihm diesen habe vorenthalten sollen. 2. Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur Nachholung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu entsprechen, denn dem Senat ist die Sache nur zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung angefallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.