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Urteil

2 X (Not) 12/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:1010.2X.NOT12.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger, der am 27. September 2009 sein 70. Lebensjahr vollendet hat, war bis Ende September 2009 in C als Rechtsanwalt und Notar tätig. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen sein altersbedingtes Ausscheiden aus dem Amt als Notar. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Altersregelung der §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO unwirksam ist; sie verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG sowie gegen seine Rechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 und 12 GG. 3 Der Kläger beantragt, 4 festzustellen, dass sein Notaramt nicht mit Ablauf des 30. September 2009 geendet hat. 5 Der Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 13. September 2010, 28. Oktober 2010, 10. Dezember 2010 und 26. Mai 2011 inhaltlich Bezug genommen. 8 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 9 Die gemäß § 111 Abs. 1 BNotO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Regelung in den §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO, wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, ist wirksam. Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung auf Grund des Alters. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 27. März 2009, 2 X (Not) 8/09. Das gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsmittel hat der Bundesgerichtshof durch seinen in BGHZ 185, 30 ff. veröffentlichten und den Parteien ebenfalls bekannten Beschluss vom 22. März 2010, NotZ 16/09, als unbegründet zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 05. Januar 2011, 1 BvR 2870/10, veröffentlich in NJW 2011, 1131 f., die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; es hat die Altersgrenze von 70 Jahren für Notare vielmehr als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 EG zulässige Ungleichbehandlung angesehen und eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verneint. Auch diese Entscheidung ist den Parteien bekannt. 10 Der Senat hält an seiner Ansicht auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Erwägungen fest. 11 Soweit der Kläger einwendet, damals bewusst einen Beruf gewählt zu haben, bei dem grundsätzlich keine Pensionierung oder Verrentung vorgesehen gewesen sei, und hierauf seine gesamte Berufsplanung einschließlich der Altersvorsorge eingestellt zu haben, so dass seine berufliche Situation durch den Verlust des Notaramtes gefährdet werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass er – wie jeder andere Notar – seit Einführung der Altersgrenze im Jahr 1991 hinreichend Zeit gehabt hatte, sich auf die veränderte Situation einzustellen. 12 Ferner verstoßen die o.a. Entscheidungen des Senats und des Bundesgerichtshofs entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 (C-54/08) zum Staatsangehörigkeitsvorbehalt für Notare in § 5 BNotO. Dass die Beurkundungstätigkeit der Notare nicht i.S.d. Art. 45 Abs. 1 EG mit einer unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist und folglich das in § 5 BNotO aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Notarberuf eine nach Art. 43 EG verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, ist für die vorliegende Frage der Vereinbarkeit der Altersgrenzenregelung in §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO mit der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG ohne Belang. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters hier schon deshalb ausscheidet, weil die Richtlinie 2000/78/EG auf den Zugang zum selbständigen Notariat aufgrund der Stellung des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes i.S.d. § 1 BNotO nicht anwendbar ist, da aus den vom Bundesgerichtshof ausführlich dargelegten und vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Gründen jedenfalls auch in der Sache selbst kein Verstoß gegen Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 lit. a der Richtlinie vorliegt. Zudem hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2011 ausdrücklich klargestellt, dass die Rüge der Kommission weder den Status und die Organisation des Notariats in der deutschen Rechtsordnung betrifft noch die Voraussetzungen, die neben der Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Beruf des Notars bestehen. 13 Nicht beigetreten werden kann schließlich auch dem Einwand des Klägers, das Argument für die Zulässigkeit der Altersgrenze, den jüngeren Bewerbern den Zugang zum Notariat zu ermöglichen, sei unzutreffend, weil schon jetzt auf die drohenden Versorgungslücken in allen Teilen des Notariats hingewiesen werde. Dieser Sorge kann, sollte sie begründet sein, durch eine Aufgabe der Altersgrenze jedenfalls nicht begegnet werden, da hierdurch das Notariat für die Bewerber mangels hinreichender Vorhersehbarkeit und Planbarkeit des Zugangs an Attraktivität verlieren würde. Aus dem vom Kläger zur Untermauerung seines Vortrags vorgelegten Newsletter Nr. 1/2011 des Deutschen Anwaltsvereins ergibt sich im Übrigen gerade keine Bestätigung der Ansicht, die Arbeitszeit der älteren Notare müsse angesichts fehlenden Nachwuchses verlängert werden. In dem Artikel wird vielmehr auf die Notwendigkeit hingewiesen, junge Kollegen für das Notaramt zu begeistert und fit zu machen. Eine wesentliche Rolle nehme dabei das neu eingeführte System der Fachprüfung ein, wobei ein erster Erfahrungsaustausch vor allem aufgezeigt habe, dass weibliche Prüfungskandidaten fehlten. Die Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat werde sich weiterhin dafür stark machen, das Anwaltsnotariat weiblicher und jünger zu machen. Mit diesem Ziel der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat steht die Intention des Klägers im vorliegenden Verfahren gerade nicht in Einklang. 14 Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß §§ 111b Abs. 1 Satz 1, 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO, 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 168 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 15 Rechtsmittelbelehrung 16 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht – Senat für Notarsachen – in Köln zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, schriftlich beim Bundesgerichtshof – Senat für Notarsachen -, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.