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Beschluss

17 W 193/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:1005.17W193.11.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit für den Antragsteller eine Terminsgebühr zuerkannt worden ist.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.120 €.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit für den Antragsteller eine Terminsgebühr zuerkannt worden ist. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.120 €. Gründe : I. Der Antragsteller hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung unzulässiger Werbung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem – zuvor teilweise zurückgenommenen – Antrag mit Beschluss vom 17. März 2011 stattgegeben und die Kosten des Verfahrens zu 80% dem Antragsgegner und zu 20% dem Antragsteller auferlegt. Vor Erlass der einstweiligen Verfügung hatte Rechtsanwalt F. als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers mit dem seinerzeit anwaltlich noch nicht vertretenen Antragsgegner mehrere Telefonate zwecks einvernehmlicher Erledigung des Unterlassungsbegehrens geführt. Diese Bemühungen führten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Antragsgegners vom 18. März 2011. Rechtsanwalt F. hat mit Rücksicht darauf u.a. die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 679,20 € beantragt. Mit Schriftsatz vom 23. März 2011 hat sich für den Antragsgegner Rechtsanwalt L. bestellt und am 12. Mai 2011 die Festsetzung einer 0,8 Verfahrensgebühr gem. VV 3100 in Höhe von 440,80 € gegen den Antragsteller beantragt. Das Landgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juli 2011 die Terminsgebühr für den Antragstellervertreter festgesetzt, die vom Vertreter des Antragsgegners beantragte Verfahrensgebühr jedoch unberücksichtigt gelassen Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. II. Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Rechtspflegerin hat die seitens des Antragstellers angemeldete Terminsgebühr mit Recht gegen den Antragsgegner festgesetzt. Nach der gesetzlichen Regelung reicht es aus, dass eine Besprechung stattfindet, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Der Gesetzgeber will damit das Bemühen des Rechtsanwalts belohnen, schon frühzeitig, d. h. auch bereits im vorgerichtlichen Stadium, auf eine endgültige Streitbeilegung hinzuwirken (vgl. BGH AGS 2010, 164; Anwaltsblatt 2007, 381 = FamRZ 2007, 721; SenE v. 04.07.2011 – 17 W 126/11 -; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV Vorbemerkung 3 Rn. 107 m. w. N.). Das ist vorliegend der Fall gewesen, da Rechtsanwalt F. unstreitig mit dem Antragsgegner Telefonate mit dem Ergebnis geführt hat, dass unter dem 17. März 2011 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden ist. Der Entstehung der Terminsgebühr steht nicht der Umstand entgegen, dass für das Verfahren der einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist und das Landgericht über den Antrag durch Beschluss entschieden hat. Eine Terminsgebühr wird nach den Vorbemerkungen 3 Abs. 3 VV für den Anwalt u.a. für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ausgelöst. Dies ist – wie oben ausgeführt – der Fall gewesen. Den Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 ist demgegenüber keine Einschränkung der Terminsgebühr auf die Fälle der obligatorischen mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Vielmehr ergänzt und erweitert die Regelung die Vorbemerkungen 3 Abs. 3 um die Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung oder Besprechung – mit oder ohne Beteiligung des Gerichts – nicht stattgefunden hat. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG München (AGS 2010, 420; AGS 2011, 213; so auch Müller-Rabe a.a.O., VV Vorb. 3, Rdnr. 91 ff.) an. Er verkennt nicht, dass der BGH zu den - kostenrechtlich vergleichbaren - Fallgestaltungen der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO (NJW 2007, 1461) und der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO (NJW 2007, 2644) Gegenteiliges entschieden hat. Er lässt daher insoweit gem. §§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zu. 2. Soweit der Antragsgegner die Festsetzung einer Verfahrensgebühr vermisst, hat sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der dem Antragsgegner im Eilverfahren entstandenen Kosten gelten grundsätzlich die Regeln des Hauptverfahrens. Der Rechtsanwalt des Antragsgegners verdient die Verfahrensgebühr, wenn er in Ausführung des Auftrags, an dem Eilverfahren mitzuwirken, in diesem tätig wird, d.h. zumindest eine Information entgegennimmt ( Müller-Rabe , a.a.O., VV Anhang II Rdnr. 12 m.w.N.). Das war vorliegend nicht der Fall. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat sich erst nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 17. März 2011, mit das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, und nach deren Zustellung bestellt. Zweck der Beauftragung war, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 31. März 2011 an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ergibt, nicht die Prüfung einer der in §§ 926, 927 ZPO eröffneten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Widerspruchs oder der Fristsetzung zur Klageerhebung in der Hauptsache. Vielmehr ging es allein um die Höhe der zwischenzeitlich übermittelten Kostenrechnung. Damit sind die dem Antragsgegner entstanden Gebühren auch bei weiter Auslegung keine Kosten des Verfahrens. Daran ändert es auch nichts, dass der Verfahrensbevollmächtigte unter dem 2. September 2011 die bereits im März 2011 angekündigte Abschlusserklärung vorgelegt hat, in der er die Beschlussentscheidung des Landgerichts anerkennt und auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet Die Abschlusserklärung in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten ist gebührenrechtlich nicht dem gerichtlichen Eilverfahren zuzuordnen, denn es dient nicht mehr der vorläufigen sondern der endgültigen Regelung des Rechtsverhältnisses (BGH NJW-RR 2007, 856; OLG Frankfurt JurBüro 1989, 1124; Müller-Rabe a.a.O., VV Anhang II Rdnr. 150). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.