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Beschluss

16 W 29/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:1004.16W29.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antrag­stellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.8.2011 - 1 O 304/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antrag­steller. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 90.000 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antrag­steller kaufte von der Antrags­gegnerin, einer Gemeinde, mit notariellem vom 17.5.2002 ein Grundstück. Nach § 5 Ziff. 1 des Kaufvertrages war das Grundstück innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss mit einem Gewerbe- oder Industriebetrieb (Speditionsunternehmen) zu bebauen. Nach § 5 Ziff. 5 und 7 ist der Verkäufer berechtigt, bei Nichterfüllung der Bauverpflichtung die Rückübertragung des Grundbesitzes gegen zinslose Erstattung des Kaufpreises zu verlangen. In § 5 Ziff. 8 hatte der Antrag­stellerin der Antrags­gegnerin die unwiderrufliche Vollmacht eingeräumt, im Falle des Rücktritts die Rückübertragung vorzunehmen. 4 Der Antrag­steller kam der Bauverpflichtung nicht nach. Mit Schreiben vom 20.6.2011 erklärte die Antragsgegnerin den Rücktritt und betrieb - gestützt auf die Vollmacht - die Rückübertragung. Hiergegen wendet sich der Antrag­steller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem er zunächst begehrt hat, die Antrags­gegnerin zur Rücknahme des Umschreibungsantrages und Unterlassung der Herbeiführung der Eigentumsumschreibung zu verpflichten. Zur Begründung beruft er sich auf die Unwirksamkeit des Rücktritts gem. § 218 BGB wegen zwischenzeitlicher Verjährung der Bauverpflichtung. 5 Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag­stellers, mit der er nach zwischenzeitlicher Eintragung der Antrags­gegnerin als Eigentümerin im Grundbuch die Eintragung eines Widerspruchs begehrt. 6 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 7 II. 8 Die nach § 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg. 9 Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Die Antrags­gegnerin ist zur Geltendmachung und Durchführung des Rückübertragungsanspruchs berechtigt, weil sie wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. 10 1. Die vertraglichen Voraussetzungen des Rücktritts der Antrags­gegnerin, nämlich die Nichterfüllung der Bebauungsverpflichtung, liegen unstreitig vor. 11 2. Der Rücktritt ist nicht nach § 218 BGB wegen Verjährung der Bebauungsverpflichtung unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist der Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass Gestaltungsrechte, wie der Rücktritt, als solche nicht der Verjährung unterliegen, es aber gerechtfertigt ist, dem Gläubiger, der wegen Verjährung die Leistung nicht mehr verlangen kann auch den Rücktritt zu versagen. 12 Unabhängig von der Frage, ob § 218 BGB für vertragliche Rücktrittsrechte überhaupt gilt, kommt eine Anwendung dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn der Rücktritt wegen Verletzung eines solchen Anspruchs erklärt wird, der der Verjährung unterliegt (Erman/ Schmidt-Räntsch , BGB, 13. Aufl., § 218 Rn 3). Das ist bei der in § 5 des Kaufvertrages vereinbarten Bebauungsverpflichtung nicht der Fall. Diese Bauverpflichtung ist nicht als verjährbarer „Anspruch“ (§ 194 Abs. 1 BGB) ausgestaltet. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der in § 5 Ziff. 1 des Notarvertrages vereinbarten „Bebauungsverpflichtung“ kein klagbarer Anspruch der Antrags­gegnerin gegenübersteht. Es handelt sich vielmehr - ebenso wie bei der Begrünungsauflage - um nicht klagbare Verpflichtungen des Käufers, deren Nichterfüllung nur mit einem Rücktrittsrecht sanktioniert ist. Ein derartiger „Anspruch“ wäre schon wirtschaftlich nicht durchsetzbar und entspräche nicht der beiderseitigen Interessenlage. Dementsprechend ist die Auflage, das Grundstück zu bebauen, auch nicht 3 Jahre nach Ablauf der Frist hinfällig geworden. 13 2. Die Unwirksamkeit des Rücktritts ergibt sich auch nicht daraus, dass er erst 7 Jahre nach Ablauf der für die Bebauung vereinbarten Frist und damit nach Eintritt des Rücktrittsgrundes erklärt wurde. Das Rücktrittsrecht als solches unterliegt nicht der Verjährung. Auch dem Notarvertrag lässt sich keine Frist entnehmen, binnen derer der Rücktritt erklärt werden muss. Die Voraussetzungen einer danach allein in Betracht kommenden Verwirkung des Rücktrittsrechts (hierzu BGH NJW 2002, 669) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 14 Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist, ohne dass das Recht geltend gemacht wurde (Zeitmoment) und zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt, sog. Umstandsmoment (BGH a.a.O., Palandt/ Grüneberg , BGB, 70. Aufl., § 242 Rn 87). Danach muss der Verpflichtete sich aufgrund der Untätigkeit des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und aufgrund dieses geschaffenen Vertrauenstatbestands muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn der Verpflichtete im (berechtigten) Vertrauen darauf, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht werde, Dispositionen getroffen hat (Palandt/ Grüneberg , BGB, 70. Aufl., § 242 Rn 95). Allein der lange Zeitraum reicht für die Verwirkung noch nicht aus (BGH a.a.O.). 15 Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Antrag­steller beruft sich nicht darauf, dass er im Vertrauen darauf, dass die Antrags­gegnerin trotz Verletzung der Bauverpflichtung von dem Vertrag nicht zurücktreten werde, Dispositionen getroffen hat. In seinem mit der Antragsschrift vorgelegten außergerichtlichen Schreiben vom 18.7.2011 erwartet er lediglich einen Ausgleich dafür, dass die Antrags­gegnerin mit dem Kaufpreis fast 10 Jahre gewinn- und zinsbringend habe wirtschaften können. 16 3. Schließlich steht dem Rücktritt auch nicht nach § 242 BGB entgegen, dass die Antrags­gegnerin den Antrag­steller vor Erklärung des Rücktritts nicht zur Erfüllung der Bauverpflichtung aufgefordert hat. Eine solche Verpflichtung lässt sich weder dem Vertrag noch dem Gesetz entnehmen. Insbesondere ist aber nicht ersichtlich, dass der Antrag­steller auf eine solche Aufforderung hin der Bebauungsverpflichtung nachgekommen wäre und dadurch den Rücktritt abgewendet hätte. 17 III. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 3 ZPO. 19