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Beschluss

5 U 42/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0919.5U42.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Januar 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 248/10 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 1 Gründe: 2 Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 3 Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 18.7.2011 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Stellungnahme der Beklagten vom 14.9.2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung. 4 Dass die Beklagte nicht in strafbarer Weise gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen muss, um sich substantiiert gegen die vorliegende Klage zu verteidigen, hat der Senat bereits im Beschluss vom 18.7.2011 dargelegt: Nichts hindert die Beklagte daran, ohne Nennung der Patientennamen aber in der Sache, insbesondere in Bezug auf die behaupteten Mängel, konkret vorzutragen und, soweit sie Behandlungsunterlagen einreicht, diese etwa durch Schwärzungen zu anonymisieren. 5 Von einer „horizontalen Beschränkung“ der ärztlichen Schweigepflicht ist der Senat im Beschluss vom 18.7.2011 keineswegs ausgegangen. Der Umstand, dass prothetische Behandlungen und die hierzu erforderlichen zahntechnischen Leistungen die Persönlichkeit und den Intimbereich des Patienten nicht in besonderer Weise betreffen, begrenzt nicht etwa die Schweigepflicht des Zahnarztes, sondern erklärt und rechtfertigt die im Wortlauft des § 203 StGB zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, Zahnlabore und ihre Inhaber nicht in den Kreis der zur Wahrung von Privatgeheimnissen verpflichteten Berufsgruppen einzubeziehen. 6 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 7 Berufungsstreitwert: 15.606,99 €