Beschluss
2 Ws 566/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:0912.2WS566.11.00
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Leitsätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt (hier: Kenntnis von polizeilichen Vernehmungsprotokollen zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen von Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Dr. C. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt (hier: Kenntnis von polizeilichen Vernehmungsprotokollen zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen von Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung). Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Dr. C. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e: I. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit der Vorlageverfügung vom 6.9.2011 den derzeitigen Sachstand wie folgt zusammengefasst: „Das Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten mit Urteil vom 13.10.2010 – 44 Ds-609 Js 214/10-401/10 – (Bl. 109 ff. d. A.) wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 14.10.2010 (Bl. 93 d. A.) Rechtsmittel eingelegt und dieses nach stattgehabter Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 15.12.2010 (Bl. 127 d. A.) als Berufung bezeichnet. Gleichzeitig ist der Hinweis erfolgt, dass aus Sicht der Verteidigung ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, weshalb dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen sei. Mit Beschluss vom 22.07.2011 – 71 Ns-609 Js 214/10-12/11 – (Bl. 136 f. d. A.) hat die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers entsprechend der Stellungnahme der zuständigen Dezernentin der Staatsanwaltschaft Aachen (Bl. 134 f. d. A.) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 26.07.2011 (Bl. 140 d. A.), die mit Verteidigerschriftsatz vom 08.08.2011 (Bl. 143 ff. d. A.) ergänzend begründet worden ist. Die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 19.08.2011 – 71 Ns-609 Js 214/10-12/11 – (Bl. 150 f. d. A.) nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.“ Darauf nimmt der Senat Bezug. II. Die Beschwerde ist nach § 304 StPO zulässig. Insbesondere liegt kein Fall des § 305 StPO vor, da die Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung ergangen ist (vgl. SenE vom 23.6.2005 – 2 Ws 268/05 und vom 12.11.2008 – 2 Ws 568/08). In der Sache ist das Rechtsmittel auch begründet. 1. Zwar vermag der in erster Instanz gegebene rechtliche Hinweis auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen zweier Fälle der gefährlichen Körperverletzung nicht die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung zu rechtfertigen. Aus dem Anklagesatz ergibt sich bereits der Vorwurf, sowohl den Zeugen E. wie auch den Zeugen N. körperlich misshandelt zu haben. Der Hinweis, dass aus diesem Grund auch zwei Fälle der gefährlichen Körperverletzung in Betracht kommen, diente daher eher der Klarstellung, stellt jedenfalls keinen Gesichtspunkt dar, der Anlass zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung gegeben hätte. Im Übrigen schreibt das Gesetz keine Belehrung über das Antragsrecht vor. 2. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist aber wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten. Die Belastungszeugen E. und N. sind bereits im Ermittlungsverfahren polizeilich vernommen worden. Ihre dortigen Angaben weisen im Vergleich miteinander Unstimmigkeiten auf. Insbesondere ergeben sich aber auch Widersprüche zu den Aussagen, die sie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht abgegeben haben. Um diese Widersprüche aufzudecken und den Zeugen vorzuhalten, bedarf es der Kenntnis des Wortlauts der polizeilichen Vernehmungsprotokolle. Der Angeklagte kennt diese Protokolle nicht. Ein Akteneinsichtsrecht steht nach § 147 Abs. 1 StPO nicht ihm, sondern nur dem Verteidiger zu. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten ist, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt (vgl. nur SenE vom 26.7.2001 – 2 Ws 349/02, vom 18.11.2010 – 2 Ws 743 – 744/10; vgl. auch Doleisch von Dolsperg – Strafaussetzung zur Bewährung - Probleme aus der Praxis, StrFo 2005, 45, 47). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.