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Beschluss

4 UF 157/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0831.4UF157.11.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 12.05.2011 – 35 F 239/10 – zum Versorgungsausgleich wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 12.05.2011 – 35 F 239/10 – zum Versorgungsausgleich wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. G r ü n d e : Die gemäß §§ 111 Nr. 7, 58, 59, 219, 61, 63, 64 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des Antragstellers zum Versorgungsausgleich hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt, da die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG nicht vorliegen. Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich nur dann ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig ist. Im Rahmen der Prüfung der Unbilligkeit sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen und abzuwägen, ob diese im konkreten Einzelfall es rechtfertigen, von der grundsätzlichen Halbteilung abzuweichen. Danach ist eine Korrektur nur vorzunehmen, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu krass ungerechten Ergebnissen führen würde. Es sollen Grundrechtsverletzungen in solchen Fällen vermieden werden, in denen ein Ausgleich sämtlicher oder einzelner Anrechte der Parteien im Einzelfall mit der bisherigen oder fortwirkenden Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht zu rechtfertigen ist. Schon hieraus wird deutlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall und ein – wenn auch nur teilweiser – Ausschluss des Ausgleichs die krasse Ausnahme ist. Daher kann nicht jede Härte einen solchen Ausnahmefall darstellen kann. Denn fast jeder Versorgungsausgleich stellt für den Ausgleichspflichtigen eine wirtschaftliche Beeinträchtigung dar. Das allein kann demnach nicht einen Ausschluss unter Billigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen. Vom Regelungsgehalt entspricht der § 27 VersAusglG demjenigen des alten Rechtszustandes. Insoweit kann zu den Härtefällen auf die Fallgruppen, die bisher hierzu entwickelt wurden, zurückgegriffen werden. Danach ist der Versorgungsausgleich dann unbillig, wenn seine rein schematische Durchführung unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (so BGH FamRZ 2005, 1238; Beschluss vom 25.05.2005 – XII ZB 135/02). Im Rahmen der Härtefallprüfung sind zunächst die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Maßgebend ist dabei die konkrete Versorgungslage der Eheleute zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Dabei kommt es nicht ausschließlich auf die beiderseitigen Ehezeitanteile an, vielmehr ist die gesamte erworbene Altersversorgung im Zeitpunkt der Scheidung zu berücksichtigen. Insoweit kann vorliegend festgestellt werden, dass die Versorgungslage des Antragstellers deutlich besser ist als diejenige der Antragsgegnerin. Das gilt auch unter den gegebenen persönlichen Verhältnissen - insbesondere der Schwerbehinderung - des Antragstellers. Denn es ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin vor und während der Ehezeit kaum Versorgungsanrechte erworben hat und dringend auf die des Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Auch für die Zukunft ist nicht zu erwarten, dass die heute 47 Jahre alte Antragsgegnerin noch nennenswerte Versorgungsanrechte erwerben kann. Sie ist ungelernt und hat in der Vergangenheit entsprechend dem gemeinsamen Lebensplan der Eheleute überwiegend im Rahmen einer Geringverdienertätigkeit gearbeitet. So hat sie im beschränkten Umfang, von dem Antragsteller auch nicht beanstandet zum Einkommen der Familie beigetragen. Haupternährer der Familie war jedoch der Antragsteller. Somit kann auch nicht für die Zukunft erwartet werden, dass die Antragsgegnerin in den verbleibenden Jahren bis zum Renteneintritt noch erhebliche Anrechte erwerben wird, die ihr eine sorglose Altersversorgung ermöglichen könnten. Es muss nach dem heutigen Stand der Dinge davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin dringend auf die Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich angewiesen ist. Auch eine Gesamtbetrachtung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach der Aktenlage sind beide Eheleute nicht vermögend und können für die Altersvorsorge auch nicht auf nennenswertes eigenes Vermögen zurückgreifen. Von daher stellt sich die Vermögenssituation der beteiligten Eheleute gleichermaßen unergiebig dar. Ein wirtschaftliches Missverhältnis der Vermögenslagen der Eheleute zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Ehefrau kann jedenfalls nicht festgestellt werden. Als Zwischenergebnis kann damit festgehalten werden, dass die Vermögenssituation der beteiligten Eheleute eine Härtefallentscheidung nach § 27 VersAusglG in keinem Falle rechtfertigen kann. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Fallgruppen, die von der Rechtsprechung zu den persönlichen Verhältnissen aufgestellt worden sind, im vorliegenden Fall eine Härtefallregelung rechtfertigen könnten. So ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um eine Ehe von langer Ehedauer handelt. Die Eheleute haben am 07.05.1982 geheiratet und haben sich erst am 04.04.2008 getrennt. Der Antragsteller hat bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Familiengericht geäußert, dass die beteiligten Eheleute während dieser Zeit aus seiner Sicht jedenfalls eine glückliche Ehe geführt haben (vgl. Sitzungsniederschrift vom 14.04.2011, Blatt 23 bis 25, hier Blatt 24 GA). Damit wird aber deutlich, dass die Parteien während der gesamten Dauer bis zur Trennung fast 26 Jahre eine normale Ehe- und Versorgungsgemeinschaft geführt haben. In dieser Ehe waren die Rollen klar verteilt. Die Antragsgegnerin war weitgehend die Hausfrau, die durch gelegentliche Nebentätigkeiten im Geringverdienerbereich das Einkommen der Familie aufbesserte, im Übrigen aber den Haushalt führte, während der Antragsteller die wirtschaftlichen Grundlagen für die Familie durch seine Erwerbstätigkeit schaffte. Auch zu dieser Zeit war die Schwerbehinderung des Antragstellers, die er seit seiner Geburt hat, gegeben. Gleichwohl haben die Beteiligten die genannte Rollenverteilung gewählt. Die lange Ehedauer spricht eher gegen eine Kürzung des Versorgungsausgleichs (vgl. OLG Hamm FamRZ 2011, 901, Beschluss vom 30.09.2010 - 11 UF 119/10 -). Der Versorgungsausgleich soll gerade dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Aus diesem Grunde werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt. Demgemäß liegt vorliegend nur eine kurze Trennungszeit vor, die jedenfalls zu Kürzung oder gar Ausschluss des Versorgungsausgleiches keine Veranlassung geben kann. Auch das Alter und die Schwerbehinderung des Antragstellers lässt die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht als grob unbillig erscheinen. Dabei kann zunächst darauf verwiesen werden, dass die Ehegatten bis zur Trennung entsprechend dem gemeinsamen Eheplan die Ehe geführt haben. Ihnen war bewusst, dass nur einer der Ehegatten in nennenswertem Umfang Altersvorsorge betrieb. Auch wenn die Ehegatten zusammen geblieben wären, hätten sie sich weitgehend mit der Rente des Antragstellers zufrieden geben müssen. Eine Einschränkung wäre insoweit auf beiden Seiten ebenfalls notwendig geworden. Auch der Umstand, dass der Antragsteller infolge seines Alters und möglicherweise auch der Schwerbehinderung in nennenswertem Umfang keine weiteren Anrechte wird bilden können, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zum Einen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller Beamter ist. Er ist seit 1968 berufstätig. Damit hat er bereits 40 Berufsjahre und wird seine Höchstpension beziehen. Die Rentensituation bei der Antragsgegnerin ist wie bereits dargelegt deutlich schlechter. Daher ist gerade nicht der Fall gegeben, dass der ausgleichspflichtige Ehepartner, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, nicht über eine hinreichende Alterssicherung verfügen wird, vielmehr auf seine gesamte Altersvorsorge angewiesen ist, der andere Ehegatte aber in der Lage ist, seine Altersvorsorge durch weitere Berufstätigkeit deutlich zu verbessern und auszubauen. Soweit hier in der Zukunft tatsächlich wider Erwarten eine erhebliche Verschiebung erfolgen sollte, wäre der Antragsteller nicht gehindert, im Wege des Abänderungsverfahrens auch neue Ausschlussgründe geltend zu machen. Nicht zu berücksichtigen ist dagegen die Zuwendung zu einem neuen Partner auch schon während der Ehe. Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches nach § 27 VersAusglG hat keinen Strafcharakter. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin mit einem neuen Lebenspartner zusammengezogen ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Hierdurch wird ihre Versorgungssituation nicht entscheidend gebessert. Allein hierauf kommt es an. Auch im Übrigen kann insoweit nicht von einer gesicherten wirtschaftlich deutlich besseren Vermögenssituation als beim Antragsteller ausgegangen werden. Schließlich trifft bei der gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute, wie sie sich aus den Aussagen in ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht ergibt, der Vorwurf des Antragstellers nicht zu, die Antragsgegnerin habe sich in der Ehe nicht weiter um ihren Versorgungsaufbau gekümmert. Dies wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen. Vielmehr haben die beteiligten Eheleute so gelebt, wie beide es wollten. Anders wäre die Auskunft des Antragstellers nicht plausibel, bis zur plötzlichen Trennung habe man eine glückliche Ehe geführt. Nicht erkannt werden kann auch, dass, was in der Beschwerdebegründungsschrift ausgeführt ist, die Antragsgegnerin in neuen guten und gesicherten Vermögensverhältnissen lebt. Hierzu wird auf das oben Gesagte verwiesen. Nach alledem hat der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG vorliegen. Das Familiengericht hat zu Recht den Versorgungsausgleich in vollem Umfang durchgeführt. Seine Beschwerde musste daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 84 FamFG. Der Beschwerdewert beträgt 1.845,00 € (2.050,00 € x 3 x 10 % x 3).