Beschluss
19 U 76/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:0830.19U76.11.00
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Tenor
1.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
2.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.04.2011 verkündete Teilurteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 89 O 36/10 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.04.2011 verkündete Teilurteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 89 O 36/10 – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. G r ü n d e Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gesetzliche Mindestsumme von 500,00 € nicht übersteigt. Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats richtet sich der Beschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Person nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es in der Regel auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte auch nach dem Hinweis des Senates vom19.07.2011, durch den sie auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Berufung hingewiesen worden ist, entgegen § 511 Abs. 3 ZPO nicht dargetan, dass der Aufwand für die Auskunft dazu, ob es zutrifft, dass sie in den Jahren 2000 – 2008 von ihren Geschäftspartnern – namentlich die im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung angeführten Banken und Versicherungen – , für die der Kläger Darlehen bzw. Finanzierungen vermittelt hat, im Rahmen dieser Vermittlungen neben den im Laufe eines Jahres fälligen und an sie gezahlten Provisionen weitere Provisionszahlungen und damit über dem Kläger mitgeteilte und erhaltene Provisionen hinaus erhalten hat, soweit eine bestimmte Umsatzgrenze überschritten wurde, und wenn dies der Fall ist, zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe, den angesetzten Wert von 500,00 € übersteigt. Einbezogen in die Erwägungen zur Festsetzung des Streitwertes hat der Senat, dass die Auskunft sich zwar über die Jahre von 2000 bis 2008 und damit über einen längeren Zeitraum erstreckt. Auch ist der Umstand berücksichtigt, dass sich die Auskunft auf im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung aufgenommene 15 Banken und Versicherungen bezieht. Indessen fällt maßgeblich ins Gewicht, dass in Rede stehen allein die genannten Zahlungsflüsse - im Hinblick auf das Ob, den Zeitpunkt und die Höhe - und - was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird - auf die entsprechenden Daten via eines Computersystem zurückgegriffen werden kann. Auf dieser Grundlage ist nicht dargetan, dass die geforderte Auskunft - wie die Beklagte meint, indessen nicht konkret dartut - „äußerst umfassend“ ist. Soweit sie anführt, dass sie sich angesichts der geforderten sorgfältigen Überprüfung und Auskunftserteilung nicht allein hierauf stützen kann, ist weder dargetan, weshalb bzw. dass insoweit eine Fehleranfälligkeit - etwa eine fehlerhafte oder fehlende Datenerfassung - zu verzeichnen wäre, noch dass zu überprüfende „Ausreißer“ - auf die sich eventuelle Fehler mit Blick auf die eingeräumten Bilanzierungs- und Rechnungslegungspflichten der Beklagten und die insoweit vorzuhaltenden (richtigen) Daten beschränken dürften - einen Aufwand mit sich brächten, der eine höhere Festsetzung des Streitwertes rechtfertigte. Demnach ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Rückgriff auf informationstechnisch vorgehaltene Daten nicht Grundlage der geforderten - sorgfältigen“ - Auskunft sein kann. Die von der Beklagten angeführte Erforderlichkeit der Einholung von Bestätigungen bzw. Informationen der Banken und Versicherungen erschließt sich insoweit in ihrer Allgemeinheit nicht und ist von der Beklagten selbst mit dem Attribut „gegebenenfalls“ eingeschränkt. Der angegebene Zeitaufwand von 30 Minuten pro durchzusehender Akte bei angegebenen 135 Abrechnungsordner erhellt sich vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht, zumal sich die Erforderlichkeit einer durchgängigen Durchsicht der Aktenordner - auch bezogen auf den angesetzten Zeitaufwand - mit Blick auf die Vorhaltung der in Rede stehenden Daten in elektronischer Form nicht erschließt. Soweit die Beklagte weiter anführt, die Auskunftsverpflichtung zu Zahlungsflüssen - soweit diese erfolgt seien - beinhalte weiter auch die Auskunft, zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe die „weiteren Provisionszahlungen“ geflossen sind, ändert dies nichts. Dass hierfür gesonderter, maßgeblich ins Gewicht fallender Aufwand anfällt, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Es dürfte naheliegen, dass die Feststellung des Zahlungsflusses mit der Ermittlung des Zeitpunktes und der Höhe einher geht. Das angeführte, nicht näher umschriebene „Geheimhaltungsinteresse der jeweiligen Partei“ rechtfertigt schließlich ebenfalls keine höhere Streitwertfestsetzung. Eines erneuten Hinweises des Senates nach § 139 ZPO auf die infolge des Nichterreichens des Beschwerdewertes vorliegende Unzulässigkeit der Berufung bedurfte es mit Rücksicht auf den Hinweis des Senats vom 18.01.2011 nicht. Auf die Glaubhaftmachung des tatsächlichen Vortrags der Beklagten kommt es nicht an, da dieser - wie dargetan - eine höher Streitwertfestsetzung nicht rechtfertigt. Nach alldem war die Berufung der Beklagten mangels Erreichens der Beschwerdesumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.