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Beschluss

2 Ws 519/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0823.2WS519.11.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) verworfen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) verworfen. G r ü n d e: Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die zu dem Rechtsmittel mit Vorlageverfügung vom 19.08.2011 wie folgt Stellung genommen hat: „ I. In dem gegen – die zwischenzeitlich rechtskräftig Verurteilten – C. L., I. E., B. F. und D. G. geführten Ermittlungsverfahren 901 Js 38/09 StA Aachen hatte das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 24.04.2009 – 620 Gs 688/09 c - gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73 a, 73 b, 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1, 53 StGB zur Sicherung der den Verletzten aus Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche den dinglichen Arrest in das Vermögen der Beschuldigten in Höhe von 1.168.424,05 € angeordnet (insoweit wird auf Bl. 206 ff. des dem Senat derzeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 90 Ws 22/11 OK vorliegenden Sonderhefts 16 - 901 Js 38/09 StA Aachen - Bezug genommen). In Vollziehung des dinglichen Arrest wurden diverse Vermögenswerte der Beschuldigten vorläufig gesichert (zu vgl. Bl. 199 d. SH). Unter dem 14.10.2009 erhob die Staatsanwaltschaft Aachen Anklage gegen die in diesem Verfahren in Untersuchungshaft einsitzenden Beschuldigten u.a. wegen zahlreicher Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahls. Mit Fall 8 der Anklage wurde ihnen folgendes zur Last gelegt: In der Zeit vom 22.12.2008 gegen 20.00 Uhr bis zum 23.12.2008 um 09.30 Uhr hebelten mindestens 2 der Angeschuldigten mit schwerem Werkzeug die Tür des auf dem Parkplatz der Fa. Q.,H. 2 in J. gelegenen Pavillon auf. Nachdem die Angeschuldigten den Pavillon, in dessen Außenwand ein Geldautomat der K. eingelassen ist, betreten hatte, hebelten sie die Tür zum Tresorraum auf. Anschließend flexten sie mit einem Winkelschleifer in die rechte Seitenwand des hinteren Teils des Geldautomaten ein ca. 50x50 großes Loch und entwendeten aus dem Geldautomaten insgesamt 114.500,00€ Bargeld. Die beiden anderen Angeschuldigten standen in dieser Zeit draußen „Schmiere“ (S. 9 der im Sonderheft zu SH 18 befindlichen Anklageschrift). Unter dem Punkt „Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen“ ist – soweit es die Beweiswürdigung zu Fall 8 der Anklage betrifft – (ausschließlich) folgendes ausgeführt worden: „Anhand der Auswertung der Funkzellendaten konnte festgestellt werden, dass die vom Angeschuldigten F. genutzten Rufnummern 0170-834xxx, 0176-80033xxx und 0160-99333xxx während der Ttzeit in der Tatortfundzelle eingeloggt waren“. Auf Antrag der Beschwerdeführerin ordnete das Landgericht Aachen – 1 O 284/10 – wegen eines Anspruchs der Antragstellerin in Höhe von 122.433,30€ den dinglichen Arrest u.a. gegen die Angeklagten gemäß § 916 ff. ZPO an. Zur Begründung führte die Kammer aus, die Antragsgegner seien dringend verdächtig, die vorbezeichnete – unter Fall 8 der Anklageschrift beschriebene – Tat in bandenmäßigem Zusammenwirken begangen und auf diese Weise Bargeld in Höhe von 114.560,-€ entwendet sowie Sachschaden in Höhe von 12.673,50 und weiterer 209,80€ verursacht zu haben (Bl. 2 ff. d. SH). Durch Vorlage des gegen die Beschuldigten zunächst ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 24.04.2009 und der Anklageschrift vom 14.10.2009 habe die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihr gegenüber den Antragsgegnern ein Rückzahlungsanspruch auf die an die K. ausgezahlten Entschädigungsleistungen in Höhe von insgesamt 122.433,30€ aus übergegangenem Recht gemäß §§ 67 VVG in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 242, 243 Abs. 1, §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB zustehe (Bl. 2 ff. SH). Mit Urteil vom 09.04.2010 verhängte die 6. große Strafkammer des Landgerichts Aachen – 66 KLs 23/09 – gegen C. L. und B. F. wegen schweren Bandendiebstahls in 12 Fällen, wobei es in jeweils 5 Fällen beim Versuch geblieben sei und der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl, dabei L. in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu Freiheitsstrafen von 6 Jahren und 7 Monaten (L.) bzw. 5 Jahren und 7 Monaten (F.) sowie gegen I. E. wegen schweren Bandendiebstahls in 11 Fällen, wobei es in 4 Fällen beim Versuch geblieben sei, und der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 7 Monaten. Insoweit ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen (zu vgl. Urteilsausfertigung im Sonderheft zu SH 18). Die unter Fall 8 der Anklageschrift erfasste Tat war allerdings nicht Gegenstand der Verurteilung – insoweit war das Verfahren zuvor gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden (S. 13 der Urteilsausfertigung). Soweit das Landgericht darüber hinaus festgestellt hatte, dass lediglich deshalb nicht auf die Anordnung eines Verfalls von jeweils 522.500,-€ gegen den E. und die beiden Mitangeklagten erkannt werden könne, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstünden (zu vgl. Bl. 173, 190 ff. des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 90 Ws 22/11 OK vorliegenden Sonderhefts 16 - 901 Js 38/09 StA Aachen - SH 16), hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf die Revision des Mitangeklagten F. mit Beschluss vom 27.10.2010 – 2 StR 478/10 - auch bezüglich des E. – mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Hauptverhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurück (zu vgl. S. 4 d im Sonderheft zu SH 18 enthaltenen Urteilsausfertigung vom 02.05.2011). Mit Urteil vom 02.05.2011 – 67 KLs 4/11 – stellte die 7. große Strafkammer des Landgerichts Aachen daraufhin fest, dass der Anordnung des Verfalls gegen den Verurteilten E. hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 110.900,-€ Ansprüche Verletzter entgegen stünden. Insoweit ist zwischenzeitlich ebenfalls Rechtskraft eingetreten (zu vgl. Sonderheft zu SH 18). D. G. ist am 02.06.2010 durch das Landgericht Aachen – 66 KLs 2/10 schweren Bandendiebstahls in 7 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben sei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden, nachdem auch bezüglich seiner Person das Verfahren teilweise – u.a. hinsichtlich Fall 8 der Anklage - gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war. Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf die Anordnung eines Verfalls von 217.710€ gegen den Verurteilte erkannt werden könne, weil Ansprüche Verletzter entgegenstünden (zu vgl. Sonderheft zu SH 18). Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 16.12.2010. Am 29.03.2011 hat die Beschwerdeführerin beim Landgericht Aachen gemäß § 111 g StPO die Zulassung der Arrestvollziehung gegen die Angeklagten beantragt (Bl. 1 d.SH). Die 6. große Strafkammer des Landgerichts Aachen hat den Antrag mit Beschluss vom 29.06.2011 zurückgewiesen, da wegen des diesem zugrunde liegenden Anspruchs eine strafgerichtliche Verurteilung der Angeklagten nicht erfolgt sei (Bl. 44, 44 R d.SH). Gegen diesen, ihrem Rechtsanwalt am 16.07.2011 zugestellten (Bl. 46 d.SH) Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schreiben vom 22.07.2011, eingegangen beim Landgericht Aachen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 48 d.SH) und mit weiterem Schriftsatz vom 05.08.2011 begründet (Bl. 55 ff. d.SH). II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 g Abs. 2 Satz 2 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der beantragten Zulassung der Arrestvollziehung gemäß § 111 g StPO stehen die bezüglich sämtlicher Antragsgegner in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgten (Teil-) Verfahrenseinstellungen hinsichtlich Fall 8 der Anklageschrift sowie die dementsprechenden Entscheidungen des Landgerichts Aachen gemäß § 111 i StPO entgegenstehen. Mit Urteil vom 02.05.2011 – 67 KLs 4/11 – hat das Landgericht gemäß § 111 i StPO in Verbindung mit dem Urteil vom 09.04.2011 – 66 KLs 23/09 - festgestellt, dass der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten L., E. und F. hinsichtlich eines Betrags in Höhe von jeweils 110.900,-€ Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Dieser Anordnung liegen ausschließlich die im Urteil vom 09.04.2011 getroffenen Feststellungen zur Sache zugrunde; der bezeichnete Geldbetrag entspricht dem aus denjenigen Taten Erlangten, die Gegenstand der Verurteilung sind. Ausgenommen hiervon ist u.a. der unter Fall 8 der Anklageschrift vom 14.10.2009 dargestellte Sachverhalt, auf den die Anordnung des dinglichen Arrests gemäß §§ 916 ZPO durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 11.06.2011 – 1 O 284/10 – zugunsten der Beschwerdeführerin gestützt worden war. Entsprechendes gilt für die gegen den Verurteilten G. ergangene Anordnung gemäß § 111 i StPO. Auch diese bezieht sich gerade nicht auf die den Verurteilten zunächst zur Last gelegte Tat zum Nachteil des Versicherungsnehmers der Beschwerdeführerin. Insoweit ist das Verfahren beendet und die Verhängung von darauf bezogenen Rechtsfolgen im subjektiven Verfahren nicht möglich (zu vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 111 i, Rn. 3 m.w.N.). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderungen resultieren nicht – wie von § 111 g StPO vorausgesetzt – aus einer Straftat, die Anlass für die hier maßgebliche Entscheidung gemäß § 111 i StPO gewesen ist. “ Diesen Ausführungen tritt der Senat bei und verweist zur Rechtslage ergänzend auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 15.01.2010 (NStZ-RR 2010, 180). Ob die Rechte der Beschwerdeführerin ggf. noch in einem objektiven Verfahren gem. § 76a StGB gewahrt werden können (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 422), unterliegt nicht der Beurteilung durch den Senat.