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Beschluss

2 Ws 411/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0811.2WS411.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel u.a. wie folgt Stellung genommen: 4 „Das Amtsgericht Köln hat am 04.07.2006 - 502 Gs 1437/06 - Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer - der Vorstand der M. Immobilien- und Beteiligungs-AG mit Sitz in L. war - wegen des dringenden Verdachts des Betruges in besonders schwerem Fall erlassen (Bl. 67 ff. d. Hafthefts). Am 04.07.2007 - 502 Js 2070/07 - hat das Amtsgericht Köln den Haftbefehl neu gefasst (Bl. 635 ff. d. Hafthefts). Der Beschwerdeführer konnte erst nach aufwendigen Fahndungsmaßnahmen (vgl. insbesondere den Observationsbeschluss des AG Köln vom 29.05.2007- 502 Gs 1645/07 - (Bl. 496 f. d. Hafthefts) sowie das Rechtshilfeersuchen vom 31.05.2007 (Bl. 188 ff. d. Hafthefts) und den polizeilichen Vermerk über die Observation vom 12.06.2007 (Bl. 563 d. Hafthefts)) aufgrund des europäischen Haftbefehls vom 07.11.2006 (Bl. 142 ff. d. Hafthefts) am 12.06.2007 in den Niederlanden festgenommen werden (Bl. 502 d. Hafthefts). Er ist von den niederländischen Behörden - ebenso wie nach erneuter Festnahme am 10.10.2007 - auf freien Fuß gesetzt worden, was er umgehend zur Flucht genutzt hat (vgl. Bl. 1063 d. Hafthefts). Erst am 12.05.2009 konnte der Beschwerdeführer - abermals nach aufwendigen Fahndungsmaßnahmen (vgl. insbesondere die Beschlüsse des AG Köln - 502 Gs 1142/09 - (Bl. 1183 d. Hafthefts) und - 502 Gs 1380/09 - (Bl. 1190 d. Hafthefts)) in der Wohnung seiner Lebensgefährtin N. in E. festgenommen werden (Bl. 1201 d. Hafthefts).In der Zeit vom 13.05.2009 bis zum 01.07.2011 hat er sich in Untersuchungshaft (Bl. 1212 f. d. Hafthefts) in der Justizvollzugsanstalt L. befunden (Bl. 1240 f., 2179 d. Hafthefts).Mit Urteil vom 09.06.2010 - 109a KLs 1/09 - hat das Landgericht Köln den Beschwerdeführer wegen Betruges in 78 rechtlich zusammenfallenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (Urteilsband zum Haftheft).Das Urteil ist auf die Revision des Beschwerdeführers hin durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2011 - 2 StR 616/10 - mit seinen Feststellungen aufgehoben worden und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden (Bl. 2106 ff. d. Hafthefts).Die 9. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat auf den mit Verteidigerschriftsatz vom 29.06.2011 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, mit dem er die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt hat (Bl. 2118 ff. d. Haftheftes), und auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 30.06.2011, mit dem die Staatsanwaltschaft die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Meldeauflage beantragt hat (Bl. 2122 d. Haftheftes), mit Beschluss vom 30.06.2011 - 109a KLs 1/09 - den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 04.07.2007 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses der 9. Großen Hilfsstrafkammer des Landgerichts Köln vom 06.10.2010 außer Vollzug gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde aufgegeben, unverzüglich nach der Entlassung Wohnsitz in der Bundesrepublik zu nehmen, sich unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Meldebehörde anzumelden, jeden Wohnsitzwechsel binnen 24 Stunden anzuzeigen, sich in 14-tägigen Abständen bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden, allen Ladungen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Polizei in diesem Verfahren unverzüglich Folge zu leisten und sich straffrei zu führen (Bl. 2164 ff. d. Haftheftes). Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Verteidigerschriftsatz vom 06.07.2011 Beschwerde eingelegt, die er mit Verteidigerschriftsätzen vom 12.07.2011 und 13.07.2011 ergänzend begründet hat. Der Beschwerdeführer rügt zum einen, dass die 9. große Strafkammer für die Entscheidung nicht zuständig gewesen sei. Er vertritt die Ansicht, gemäß Rn 109 des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Köln (vgl. hierzu Bl. 2188 d. Hafthefts) sei vielmehr die 6. große Strafkammer für die Entscheidung zuständig. Der Präsidiumsbeschluss des Landgerichts Köln vom 23.05.2011 (vgl. Bl. 2190 ff., 2197 d. Hafthefts) stehe dem nicht entgegen, da es sich vorliegend nicht um eine eingehende sondern um eine zurückverswiesene Sache gehandelt habe, für die die Regelung gemäß Nr. 109, 110 des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Köln für das Jahr 2011 vorgehe. Zudem vertritt er die Ansicht, die Fluchtgefahr sei entgegen der Auffassung der 9. großen Strafkammer nicht lediglich reduziert, sondern entfallen, mit der Folge, dass es an den Voraussetzungen des § 112 StPO fehle. Er hat behauptet, dem Beschluss des BGH sei zu entnehmen, dass sich der Tatzeitraum auf April 2003 bis 04.01.2005 reduziert habe. Zudem seien im Rahmen der Strafzumessung die lange Verfahrensdauer und der lange Zeitraum seit Tatbeendigung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ferner seien seine im Tatzeitraum geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. Bereits deshalb sei zu erwarten, dass eine Freiheitsstrafe über die bereits verbüßte Untersuchungshaft hinaus nicht verhängt werde.Die 9. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat mit Beschluss vom 07.07.2011 - 109a KLs 1/09 - der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 2205 d. Hafthefts) und nach erneuter Prüfung ihre Zuständigkeit im Hinblick auf den Präsidiumsbeschluss vom 23.05.2011 bejaht. 5 II. 6 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 30.06.2011 - 109a KLs 1709 - ist gemäß § 304 StPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1....2.Das Landgericht hat zu Recht von der Aufhebung des Haftbefehls abgesehen. Der Beschwerdeführer ist des Betruges nach wie vor dringend verdächtig; der BGH hat in seiner Entscheidung erkennen lassen, dass zumindest für die Zeit ab April 2003 die landgerichtlichen Feststellungen eine Verurteilung wegen Betruges tragen und das Urteil insoweit nur deshalb aufgehoben, da das Landgericht (zu Unrecht) von einer tateinheitlich begangenen Tat ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der BGH mit seinem Beschluss den Tatzeitraum auch nicht auf die Zeit ab April 2003 beschränkt. Der BGH hat für den Zeitraum vor April 2003 lediglich festgestellt, dass die Feststellungen des Landgerichts eine Verurteilung wegen Betruges derzeit nicht tragen, da das Landgericht keine Feststellungen zum Wert der Aktie zum jeweiligen Zeichnungszeitpunkt getroffen hat. Dies lässt indes nicht den Umkehrschluss zu, dass eine Verurteilung wegen Betruges ausscheidet. Vielmehr besteht nach wie vor der dringende Verdacht, dass der Angeklagte sich auch hinsichtlich des Zeitraumes vor April 2003 wegen Betruges strafbar gemacht hat. Dafür, dass der Wert der Aktien im Zeichnungszeitpunkt niedriger war, als der Erwerbspreis, sprechen insbesondere die vom Landgericht in erster Instanz festgestellten Barabhebungen des Beschwerdeführers, die nicht vermögenserhaltend verwendet worden waren und damit Einfluss auf die Werthaltigkeit der Aktien hatten (vgl. insoweit Bl. 53 ff. Urteilsband).Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, die lange Verfahrensdauer und der lange Zeitablauf seit der letzten Tat seien im Wege der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen, übersieht er, dass hinsichtlich des langen Zeitraums, in dem er sich verborgen gehalten hat, ihm eine Mitursächlichkeit für die lange Verfahrensdauer und den Zeitablauf zugerechnet werden muss (vgl. Gribbohm in LK, StGB, 11 Auflage, § 46 Rn 230, Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 46 Rn 55). Das Landgericht hat daher in seinem Beschluss vom 07.07.2011 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Überlegungen der Verteidigung zu einer möglichen Strafhöhe bei einer erneuten Verurteilung verfrüht seien. Angesichts des vorangegangenen Verhaltens des Angeklagten, der nach seiner - erneuten - Haftverschonung am 10.10.2007 untergetaucht ist und es fertiggebracht hat, sich bis zu seiner Festnahme am 12.5.2009 verborgen zu halten, liegt Fluchtgefahr weiterhin vor. Dem Umstand, dass die Fluchtgefahr sich reduziert hat, hat das Landgericht durch die Verschonung des Beschwerdeführers vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft Rechnung getragen. Die dem Beschwerdeführer auferlegte 14-tägige Meldeauflage ist verhältnismäßig.“ 7 Darauf nimmt der Senat Bezug, wobei dahingestellt bleiben kann, ob allein die vierzehntägige Meldeauflage geeignet ist, die Beendigung des Verfahrens ausreichend zu sichern, was aus Sicht des Senats angesichts der erwiesenen Unzuverlässigkeit des Angeklagten durchaus zweifelhaft erscheint. Soweit der Angeklagte meint, die erlittene Untersuchungshaft übersteige bereits die zu erwartende Strafe, zieht er – wie bereits in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt - aus dem Urteil falsche Schlüsse. Zudem führt allein der Umstand, dass sich die erlittene Untersuchungshaft der Nettostraferwartung nähert, nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch die Aufrechterhaltung des Haftbefehls gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397[398], vgl. auch BVerfGE 46, 194[195]; BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. SenE vom 28.5.2002 – 2 Ws 235/02). Das ist vorliegend im Hinblick auf das frühere Untertauchen des Angeklagten anzunehmen. Im Übrigen stellt die Meldeauflage eine denkbar geringere Belastung des Angeklagten dar, so dass Gründe der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls nicht entgegenstehen. 8 Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich daher in der Sache als zutreffend. Allerdings war die 9. große Strafkammer aus Sicht des Senats zur Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls bzw. Haftverschonung nicht zuständig. Zurückverwiesene Sachen der 9. großen Strafkammer werden nach Randnummer 109 des aktuellen Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichts Köln von der 6. großen Strafkammer bearbeitet. Diese Regelung gilt nach Randnummer 110 auch für zurückverwiesene Sachen einer Hilfsstrafkammer. Ziffer VIII Absatz 3 des Präsidiumsbeschlusses des Landgerichts Köln vom 23.5.2011 weist nur die vom 1.6.2011 bis 31.8.2011 bei der 6. großen Strafkammer gemäß Randnummer 200 lit. a neu eingehenden Sachen der 9. großen Strafkammer zu. Die zurückverwiesene Sache ist aber keine neu eingehende Sache. Für dieses Verständnis spricht auch Randnummer 90 lit. b des Geschäftsverteilungsplanes. Danach werden an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesene Sachen als Eingang auf den Turnus angerechnet, während die neu eingehenden Sachen nach Randnummern 70 ff des Geschäftsverteilungsplanes nach ihrer Zugehörigkeit zu einem Turnuskreis sortiert werden. Eine Anfrage an das Präsidium des Landgerichts Köln, ob aus dortiger Sicht durch Ziffer VIII Abs. 3 des Präsidiumsbeschlusses vom 23.5.2011 auch zurückverwiesene Sachen erfasst sein sollten, hat keine gegenteiligen Erkenntnisse erbracht. Das Präsidium hat nur Folgendes mitteilen lassen: 9 „Das Präsidium hat sich in der heutigen Sondersitzung mit der oben genannten Anfrage befasst. Der genannte Präsidiumsbeschluss enthält über die dortige Formulierung hinaus keine weitere Regelung zur Behandlung zurückverwiesener Sachen. Eine gesonderte Erfassung ist – anders als im Geschäftsverteilungsplan 2011 – nicht erfolgt. Im Übrigen gilt der Geschäftsverteilungsplan 2011.“ 10 Der damit anzunehmende Zuständigkeitsmangel führt aber nicht zu einer Nichtigkeit des Beschlusses, da der Mangel nicht derart schwerwiegend ist, dass die Entscheidung dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht und die Fehlerhaftigkeit offenkundig ist (BVerfGE NJW 1985, 125, BGHSt 33, 126, 127; SenE vom 27.7.2011 - 2 Ws 447/11; Meyer-Goßner, 53 Aufl. Einl Rdnr. 105). Der Verstoß gegen die geschäftsplanmäßige und damit funktionelle Zuständigkeit des Gerichts unterer Instanz erfordert deshalb auch nicht die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, so dass der Senat nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden kann (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW 1974, 110; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage § 309 Rdn. 6; Plöd in KMR StPO, § 309 Rdn. 8; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage § 309 Rdn. 13; a.A. OLG München MDR 1974, 332). 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.