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Beschluss

4 UF 108/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0729.4UF108.11.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengericht - Köln vom 25.03.2011 - 302 F 394/10 -, mit welchem das Familiengericht den Antrag des Antragstellers, die Annahme des am 10.02.1993 in N. geborenen Q. T. L. als Kind des Antragstellers auszusprechen, zurückgewiesen hat, wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 25.03.2011 - 302 F 394/10 -, mit welchem das Familiengericht den Antrag des Antragstellers, die Annahme des am 10.02.1993 in N. geborenen Q. T. L. als Kind des Antragstellers auszusprechen, zurückgewiesen hat, wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. G r ü n d e: Die gemäß §§ 58, 59, 61, 63, 64, 186, 188 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des Annehmenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 1767 Abs. 1 BGB nicht vorliegen, die die Zulässigkeit der Annahme eines Volljährigen als Kind regeln. Auf vorliegendes Adoptionsverfahren ist deutsches Recht anwendbar. Hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Rechts verweist Artikel 22 EGBGB zunächst auf das indische Recht, da beide Ehegatten indische Staatsangehörige sind (Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1 EGBGB). Das nicht kodifizierte indische internationale Privatrecht knüpft bei der Adoption an das Domizilrecht des Adoptierenden an. Da die Annehmenden beide in Deutschland leben und sich hier aufhalten, richtet sich die Adoption demnach nach deutschem Recht. Die Frage der Minderjährigkeit oder Volljährigkeit bestimmt sich dagegen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EGBGB nach dem Heimatrecht des Anzunehmenden, mithin nach dem indischen Recht. Hier ergibt sich indes zum deutschen Recht kein Unterschied. In Indien wird als minderjährig ebenfalls eine Person unter 18 Jahren verstanden. Danach ist der Anzunehmende volljährig. Indes liegen die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption nach § 1767 Abs. 1 BGB nicht vor. Gemäß § 1767 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entwickelt hat (§ 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB). Anderenfalls muss bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein (so OLG München MDR 2009, 930; BayObLG FamRZ 2005, 546 m. w. N.). Für die sittliche Berechtigung der Adoption kommt es vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt ist. Andere nicht familienbezogene, vor allem wirtschaftliche oder ausländerrechtliche Motive dürfen nicht ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein (vgl. BayObLG a. a. O.). Das familienbezogenen Motiv als entscheidender Anlass für die Annahme des Volljährigen muss das Hauptmotiv sein. Ist dies der Fall, ist es unerheblich, wenn weitere Motive als Nebenmotive für die Adoption gegeben sind. Die Voraussetzungen für die Adoption eines Volljährigen müssen positiv festgestellt werden. Wenn nach der Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände begründete Zweifel verbleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Antrag abgelehnt werden (so OLG Köln FGPrax 2007, 121; OLG Köln FamRZ 2003, 1870, BayObLG FamRZ 1996, 183). Zu Recht ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Volljährigenadoption nicht positiv festgestellt werden konnten. Das Familiengericht hat sich mit der Frage des Entstehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) einerseits und dem Beteiligten zu 3) andererseits eingehend befasst. Seine Ausführungen hierzu sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Familiengericht berücksichtigt, dass die Anforderungen, die an das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu stellen sind, naturgemäß im Rahmen der Erwachsenenadoption nicht dieselben sein können wie bei einer Minderjährigenadoption. Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder im Erwachsenenalter in typischer Weise leisten (vgl. BayObLGZ 2002, 243, 246). Die von dem Familiengericht angeführten Gründe, die gegen ein solches Eltern-Kind-Verhältnis sprechen und damit erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Adoptionsverlangens aufkommen lassen, sind nicht von der Hand zu weisen. Diese werden auch nicht durch das Beschwerdevorbringen entkräftet. Vielmehr sprechen auch zur Überzeugung des Senates die gesamten Umstände, die mit der Stellung des hier streitgegenständlichen Antrags verbunden waren, dafür, dass das Hauptmotiv für die Stellung des Adoptionsantrages die erstrebte Verbleibensmöglichkeit des illegal in Deutschland eingereisten und hier aufhältigen Anzunehmenden war und ist. Zur Überzeugung des Senats ist bis heute kein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auf der einen Seite und dem Anzunehmenden auf der anderen Seite entstanden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Verhältnisse bis August 2010, dem Aufgreifen des Anzunehmenden in B. und dem Aufnahmezeitpunkt in den Haushalt des Annehmenden sprechen entschieden gegen ein bereits vor bzw. zu diesem Zeitpunkt bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis. Folgt man dem Vortrag der Beteiligten, können allenfalls zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anzunehmenden normale familiäre Beziehungen, wie sie zwischen Onkel und Neffen üblich sind, festgestellt werden. Gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis bis dahin spricht, dass der Anzunehmende illegal nach Deutschland einreiste, ohne sich seinem Onkel vorher oder jedenfalls direkt nach der Einreise zu offenbaren. Nichts hätte aber näher gelegen, damit dieser alles für eine Adoption hätte in die Wege leiten können. So spricht der Umstand der illegalen Einreise nach Deutschland und des illegalen Aufenthaltes in Deutschland ohne Information des Onkels bei nicht feststellbaren Nachforschungen nach ihm gerade gegen ein derart enges und vertrauensvolles Verhältnis zu seinem Onkel, wie man es sich zwischen Eltern und Kindern vorstellt. Denn ansonsten hätte nichts näher gelegen, als dass sich der Anzunehmende sofort mit dem Onkel in Verbindung gesetzt hätte oder zumindest alles versucht hätte, diesen zu finden. Nichts dergleichen ist feststellbar. Selbst wenn der Anzunehmende die Adresse seines Onkel verloren gehabt haben sollte, hätten sich sicherlich Mittel und Wege finden lassen, den Onkel in B. ausfindig zu machen. So ist dies dann nach Aufgreifen des Anzunehmenden doch auch gelungen. Auch für die Zeit vor der Einreise nach Deutschland ergeben sich keine besonderen Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Selbst wenn man die finanzielle Unterstützung des Neffen in Indien, wie sie vom Annehmenden behauptet wird, als gegeben unterstellt, deutet das nicht zwingend auf ein schon bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis hin. Schließlich ist der Anzunehmende der Sohn der verstorbenen Schwester des Annehmenden, nach deren Tod dieser vom Vater verstoßen worden sein soll. Dieses väterliche Verhalten hatte im Übrigen dem Antragsteller keine Veranlassung gegeben, alles zu versuchen, um seinen Neffen nach Deutschland zu sich zu holen oder in Indien eine Adoption des damals noch minderjährigen Kindes in die Wege zu leiten. Wäre der Kontakt zwischen Onkel und Neffen tatsächlich so innig wie behauptet gewesen, hätte zudem nichts näher gelegen, als dass der Neffe seinem Onkel im Rahmen der vorgetragenen persönlichen Kontakte seine Absicht offenbart hätte, nach Deutschland einzureisen und gegebenenfalls von ihm adoptiert zu werden. Das ganze Verhalten des Annehmenden bis August 2010 war eindeutig dahin ausgerichtet, seinen Neffen, den Anzunehmenden, finanziell in Indien zu unterstützen, nicht aber als „eigenes“ Kind nach Deutschland zu holen oder als solches so in Indien zu behandeln. Die Aufnahme einer echten Familienbande im Sinne einer Eltern-Kind-Beziehung kann nicht festgestellt werden. Dies gilt auch für die Zeit nach August 2010. Auch wenn der Anzunehmende seit seinem Aufgreifen im August 2010 im Haushalt des Annehmenden wohnt, liegen keine weiteren Anhaltspunkte vor, die zwingend darauf schließen lassen, dass sich nunmehr eine echte Eltern-Kind-Beziehung entwickelt hätte oder in Zukunft noch entwickeln und auf Dauer angelegt sein wird. Es liegt geradezu auf der Hand, dass der Antrag des Annehmenden auf Adoption unter dem Eindruck des Aufgreifens seines Neffen und der drohenden Abschiebung gestellt worden ist. Auch mit der Beschwerde werden keine vernünftigen Gründe vorgebracht, die die Annahme des volljährigen Neffen des Beschwerdeführers als Kind sittlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Hauptmotiv des Handelns ist und bleibt – so ist der Senat überzeugt – die drohende Abschiebung nach Aufgreifen des Neffen als illegalen Einwanderer. Dabei kann das Gegenargument des Antragstellers, die Abschiebung werde auch nicht durch die Annahme des Anzunehmenden ausgeschlossen, nicht überzeugen. Sie scheint jedenfalls die einzige gangbare, nicht von vorneherein völlig aussichtslose Möglichkeit, die Abschiebung zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern. Da weitere Aufklärungsmöglichkeiten jedenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers und des Anzunehmenden nicht erkennbar sind, steht einer Sachentscheidung des Senates, nachdem allen Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist, nichts entgegen. Einer mündliche Verhandlung, nachdem das Amtsgericht diese verfahrensfehlerfrei durchgeführt hat, bedurfte es nicht mehr. Die oben aufgeführten zwingenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Adoptionsverlangens im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB gehen zu Lasten des feststellungs- und beweisbelasteten Beschwerdeführers. Dementsprechend konnte seine Beschwerde gegen den seinen Antrag abweisenden Beschluss des Familiengerichts keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Beschwerdewert beträgt gemäß §§ 40, 42 Abs. 3 FamGKG 3.000,00 €.