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Urteil

5 U 206/07

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0720.5U206.07.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.08.2007 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 321/03 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 16.2.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.08.2007 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 321/03 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 16.2.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.