Beschluss
4 WF 140/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0718.4WF140.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.05.2011 - 49 F 246/07 -, mit welchem gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt worden ist, wird auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO entsprechend i.V.m. 89 Abs. 1 FamFG zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist gegen die Antragsgegnerin das angegriffene Ordnungsgeld festgesetzt worden, weil sie auch noch nach Bestandskraft des Hinweisbeschlusses des Senates vom 10.02.2011 – 4 WF 19/11 –, dass bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes W. aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19.01.2010 – 4 UF 163/09 – gegen sie Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann und für den Fall, dass die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet werden kann, gegen die Herausgabeanordnung verstoßen hat. So bestreitet die Vollstreckungsschuldnerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 07.06.2011 (Bl. 152 ff GA) nicht einmal, dass sie in der Vergangenheit objektiv den Umgang nicht in dem Umfang eingeräumt hat, wie er vom Oberlandesgericht in dem vorgenannten Beschluss angeordnet worden ist. Soweit sie meint, dies beruhe nicht auf einer mutwilligen willkürlichen Missachtung dieses Beschlusses, kann sie hiermit nicht gehört werden. Es ist nicht Sache des Vollstreckungsverfahrens, im Einzelnen die Motive zu überprüfen, die zu den beanstandeten Umgangsrechtsverhinderungen geführt haben. Soweit die Vollstreckungsschuldnerin meint, dass sich die Umstände, die zu dem Anordnungsbeschluss des Senates geführt haben, geändert haben, ist sie gehalten, dies auf dem gehörigen gerichtlichen Weg überprüfen zu lassen. Keinesfalls kann sie im Wege der Selbsthilfe nach eigenem Gutdünken dem Vollstreckungsgläubiger ein Umgangsrecht einräumen oder nicht. Die umfangreichen Verstöße gegen die Herausgabeanordnung sind aktenkundig und rechtfertigen auch das festgesetzte Ordnungsgeld der Höhe nach. Wenn der Senat die Ausführungen der Vollstreckungsschuldnerin in ihrer Beschwerdeschrift richtig versteht, ist sie nunmehr gewillt, den Umgang entsprechend dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18.01.2010 einzuräumen und die von ihrer Seite aus notwendig erscheinenden prozessualen Schritte zur Abänderung dieses Beschlusses in die Wege zu leiten. 3 Nach Auffassung des Senates bedarf es wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens keiner weiteren Beteiligung des Jugendamtes im Vollstreckungsverfahren. Dies gilt umso mehr, als die Zuwiderhandlungen außer Streit stehen und das Jugendamt zu den einzelnen Zuwiderhandlungen nichts aussagen kann. Von daher wäre die Einschaltung des Jugendamtes reine Förmelei. Anders mag dies in einem eventuellen Abänderungsverfahren aussehen. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. 5 Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.