Urteil
5 U 8/07
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:0706.5U8.07.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 21. Dezember 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 540/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 21. Dezember 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 540/05 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.