Beschluss
8 AR 25/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0701.8AR25.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Örtlich zuständig ist das Landgericht Köln. 1 G r ü n d e 2 Das zuständige Gericht ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, nachdem sich sowohl das Landgericht Köln mit Beschluss vom 13.05.2011 (Bl. 55 GA) als auch das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 07.06.2011 (Bl. 59 ff. GA) für örtlich unzuständig erklärt haben (§§ 36 Abs.1 Ziffer 6, 37 ZPO). Örtlich zuständig ist das Landgericht Köln. 3 I. 4 Der in L wohnhafte Kläger hat mit der am 13.10.2010 beim Landgericht Köln eingegangenen Klage die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 103.000,00 € aus einem im Jahr 2001 geschlossenen Lebensversicherungsvertrag in Anspruch genommen. Die Ehefrau des Klägers und Versicherungsnehmerin ist am 15.06.2009 verstorben. Der Kläger war im Versicherungsvertrag von seiner Ehefrau als Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung benannt worden. Nachdem die beklagte Versicherung die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt hatte, wies das Landgericht die Parteien mit Beschluss vom 18.01.2011 darauf hin, dass die Kammer der teilweise vertretenen Auffassung, nach der jedenfalls für ab dem 01.01.2009 erhobene Klagen auch bei Altverträgen die örtliche Zuständigkeit nach § 215 VVG n.F. zu bestimmen sei, nicht beizutreten vermöge. Einem solchen Verständnis stehe der eindeutige Wortlaut des Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 EGVVG entgegen, der einer Auslegung nicht zugänglich sei. Der Kläger hat daraufhin einen Verweisungsantrag gestellt. Nach Anhörung der Beklagten hat das Landgericht Köln sich mit Beschluss vom 13.05.2011 unter Bezugnahme auf den am 18.01.2011 erteilten Hinweis für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Saarbrücken verwiesen. Durch Beschluss vom 07.06.2011 hat das Landgericht Saarbrücken die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und das Verfahren dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 5 II. 6 1. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung des zwischen dem Landgericht Köln und dem Landgericht Saarbrücken bestehenden Zuständigkeitsstreits berufen, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der genannten Gerichte der Bundesgerichtshof wäre und das Landgericht Köln, das zum Bezirk des Oberlandesgerichts Köln gehört, zuerst mit der Sache befasst gewesen ist. 7 2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben. 8 a) Dass weder der Kläger noch die Beklagte um die Bestimmung des zuständigen Gerichts nachgesucht haben, ist trotz des Wortlauts des § 37 Abs. 1 ZPO („Gesuch“) unschädlich. Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung der u.a. vom Bundesgerichtshof geteilten Auffassung angeschlossen, wonach im Falle des Kompetenzkonflikts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ZPO – wie er auch hier gegeben ist – die Antragstellung einer Partei entbehrlich ist und die Vorlage durch eines der beteiligten Gerichte ausreicht (Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, § 37 Rn. 2). 9 b) Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Solche Unzuständigkeitserklärungen liegen hier mit den Beschlüssen des Landgerichts Köln vom 13.05.2011 und des Landgerichts Saarbrücken vom 07.05.2011 ungeachtet einer eventuellen Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses im Sinne von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO vor, denn auch der Zurückverweisungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken ist grundsätzlich unanfechtbar und daher rechtskräftig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (ebenso BayOblG, Beschluss vom 09.05.1990 – 1 ZR 45/90, NJW-RR 1991, 187). 10 3. Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Landgericht Köln bestimmt. 11 a) Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 261 Abs. 3 ZPO) zu beachten (ständige Rechtsprechung, Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, § 36 Rn. 28 m.w.N.; ebenso BayOblG, Beschluss vom 09.05.1990 – 1 ZR 45/90, NJW-RR 1991, 187). Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt daher auch im Bestimmungsverfahren fort, weshalb regelmäßig das Gericht zu dem zuständigen zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten – bindenden – Verweisungsbeschluss gelangt ist. Dies wäre hier das Landgericht Saarbrücken, an das der Rechtsstreit durch den Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.05.2011 verwiesen worden ist. Jedoch weist dieser Beschluss Mängel auf, die seiner Bindungswirkung entgegenstehen. Er bindet das Landgericht Saarbrücken daher nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. 12 b) Nach allgemeiner Ansicht (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 28 m.w.N.) kommt offenbar gesetzeswidrigen und offensichtlich unrichtigen Verweisungsbeschlüssen keine Bindungswirkung zu. Hierunter fallen insbesondere Verweisungsbeschlüsse, die unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs oder des gesetzlichen Richters ergangen sind (ebd.) – beides ist hier ersichtlich nicht der Fall –, sowie solche, die auf objektiver Willkür beruhen. Dies sind solche, die schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden können, also nicht etwa nur auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhen, sondern jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (ständige Rechtsprechung, BGH, Beschluss vom 06.10.1993 - XII ARZ 22/93, NJW-RR 1994, 126 m.w.N.; Beschluss vom 10.09.2002 – X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 28 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 13 Die Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist nach § 215 Abs. 1 VVG n.F. ersichtlich gegeben. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 215 VVG ist dabei auf Klagen des im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten entsprechend anzuwenden (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 215 Rn. 20; Schwintowski/Brömmelmeyer/Klär, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl., § 215 Rn. 8; MünchKommVVG/Looschelders, § 215 Rn. 15 f. m.w.N.). Nach der Übergangsvorschrift in Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden, soweit in Absatz 2 und den Artikeln 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist vorbehaltlich einer in Art. 1 Abs. 2 bzw. den Artt. 2 bis 6 EGVVG normierten Ausnahme das Versicherungsvertragsgesetz in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung ab dem 01.01.2009 grundsätzlich auch auf Altverträge anwendbar. Eine Ausnahme besteht nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG nur für den Fall, dass der Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eintritt. In diesem Fall ist insoweit das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden (Art. 1 Abs. 2 EGVVG). Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt. Nach dem Vorbringen des Klägers ist der Versicherungsfall mit Versterben seiner Ehefrau am 15.06.2009 und damit nach Ablauf der in Art. 1 Abs. 1 EGVVG bestimmten Übergangsfrist eingetreten. Dies hat zur Folge, dass das Versicherungsvertragsgesetz in der seit dem 01.01.0208 geltenden Fassung Anwendung findet. Das Landgericht Köln ist gemäß § 215 Abs. 1 VVG, Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 EGVVG als für den Wohnsitz des Klägers zuständiges Gericht damit örtlich zuständig. 14 Die vom Landgericht Köln für die von ihm vertretene Rechtsauffassung gegebene Begründung, dass bei Altverträgen für nach dem 01.01.2009 erhobene Klagen die Zuständigkeit in keinem Fall nach § 215 VVG n.F. zu bestimmen sei, setzt sich über den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut hinweg und ist nach Auffassung des Senats nicht mehr als vertretbar, mithin als willkürlich anzusehen. Nach dem Inhalt der Übergangsvorschrift in Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung auf Altverträge, die vor dem Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23.11.2007 geschlossen worden sind, im Regelfall lediglich bis zum 31.12.2008 anzuwenden. Eine Ausnahme besteht nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG lediglich für den - hier nicht einschlägigen - Fall, dass der Versicherungsfall innerhalb der Übergangsfrist, d. h. bis zum 31.12.2008 eintritt. Die Übergangsvorschrift erklärt das Versicherungsvertragsgesetz in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 zudem insgesamt für anwendbar, ohne danach zu differenzieren, ob die anwendbaren Regelungen prozessualen oder materiell-rechtlichen Charakter haben. 15 Die vom Landgericht Köln vertretene Auffassung, dass für ab dem 01.01.2009 erhobene Klagen, denen Altverträge zugrunde liegen, das Versicherungsvertragsgesetz in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung, mithin auch § 215 VVG n.F. in keinem Fall anwendbar ist, wird im Übrigen – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten. Die überwiegende Meinung geht davon aus, dass § 215 VVG n.F. auf alle seit dem 01.01.2009 anhängig gemachten Verfahren anzuwenden ist unabhängig davon, ob diese einen sog. Altvertrag betreffen (vgl. OLG Köln VersR 2009, 1347; OLG Hamburg VersR 2009, 531; OLG Dresden VersR 2010, 1065; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 215 Rn. 3.; MünchKommVVG/Looschelders, Art. 1 EGVVG Rn. 8 m. w. N.). Die Gegenmeinung (vgl. OLG Nürnberg VersR 2010, 935; OLG Düsseldorf VersR 2010, 1354; OLG Bamberg VersR 2011, 513) vertritt anders als das Landgericht Köln demgegenüber nicht die Auffassung, dass für Klagen, die nach dem 01.01.2009 erhoben werden und denen Altverträge zugrunde liegen, die Vorschrift des § 215 VVG n.F. in keinem Fall zur Anwendung kommen könne. Vielmehr wird die Anwendbarkeit des § 215 VVG n.F. auf Klagen aus Altverträgen lediglich für den Fall verneint, wenn der Versicherungsfall vor dem 31.12.2008 eingetreten ist. Für Klagen aus Altverträgen, die nach dem 01.01.2009 erhoben werden, wird eine Klage am Wohnsitz des Versicherungsnehmers nach § 215 Abs. 1 VVG n.F. jedoch für zulässig gehalten, wenn der Versicherungsfall ab dem 01.01.2009 eingetreten ist (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2010, 1354; OLG Bamberg VersR 2011, 513). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (VersR 2010, 935) und dem dortigen – missverständlich – gefassten Orientierungssatz, wonach auf Altfälle das VVG in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zeitlich unbegrenzt Anwendung finde. Ein solcher Rechtssatz lässt sich der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg indes nicht entnehmen. Gegenstand der Entscheidung war ein aus einem Altvertrag resultierender Zahlungsanspruch; der Versicherungsfall war vor dem 31.12.2008 eingetreten. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass bei Versicherungsverhältnissen, die bis zum 01.01.2008 entstanden sind (Altverträgen), und Versicherungsfällen bis zum 31.12.2008 nach dem insoweit für eindeutig gehaltenen Wortlaut des Art. 1 EGVVG das Gesetz über den Versicherungsvertrag in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden sei. Die Übergangsvorschrift bringe zum Ausdruck, dass erst bei Versicherungsfällen, die nach dem 31.12.2008 eintreten, das Versicherungsvertragsgesetz in seiner neuen Fassung insgesamt zur Anwendung komme (OLG Nürnberg a.a.O. Rz. 12). 16 Mit dieser nach dem Eintritt des Versicherungsfalls differenzierenden Rechtsprechung der Instanzgerichte hat sich das Landgericht Köln vorliegend in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern vielmehr einen Rechtssatz aufgestellt, der weder im Wortlaut des Art. 1 EGVVG noch in der Rechtsprechung und Literatur eine Stütze findet. Die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung ist daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als vertretbar anzuerkennen mit der Folge, dass der darauf gestützte Verweisungsbeschluss vom 13.05.2011 das Landgericht Saarbrücken nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindet.