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Beschluss

11 U 69/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0622.11U69.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.3.2011 (32 O 250/10) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. 1 Gründe: 2 Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 18.5.2011 verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 17.6.2011 enthält keine erheblichen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten. 3 Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte seine ursprüngliche Behautpung aufgegeben habe, die streitgegenständliche Grundschuld sei von den Herren L. und X. geleistet worden. In dem Hinweisbeschluss hat der Senat hierzu ausgeführt: 4 "Zu Recht geht das Landgericht von dem Grundsatz aus, dass in den Fällen der Anweisung eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nur im jeweiligen Leistungverhältnis erfolgen kann (BGHZ 87, 393 = NJW 1983, 2499; BGHZ 176, 234 = NJW 2008, 2331 Tz. 9; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 812 Rdn. 57). Darauf, ob der Zuwendende selbst eine Gegenleistung erhalten hat, kommt es nicht an. Aus dem von der Berufung herangezogenen § 822 BGB folgt nichts anderes. Maßgebend ist daher allein, ob die Abtretung der Grundschuld auf Anweisung eines Dritten erfolgt ist, den der Beklagte als Leistenden ansehen durfte; denn eine eigene Leistung an den Beklagten behauptet die Klägerin selbst nicht. Ihr Einwand, der Beklagte habe von seiner Behauptung Abstand genommen, die Übertragung sei zur Sicherung des Darlehens an die Herren X. und L. vorgenommen worden, trifft nicht zu. Der Beklagte hat offen gelassen, ob die Grundschuld auch zu diesem Zweck oder aber im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung gegen Herrn H. übertragen worden ist. Dies kann letztlich jedoch dahinstehen. Es war Sache der Klägerin, die Hintergründe der Abtretung darzulegen und den - nach den zeitlichen Zusammenhängen - zumindest nicht völlig abwegigen Einwand des Beklagten zu widerlegen, die Grundschuld sei auf Anweisung eines Dritten abgetreten worden. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einer Eingriffskondiktion im Zuwendungsverhältnis keine vorrangige Leistungsbeziehung entgegensteht, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller (Jährig in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, BGB SchldR BT III, 3. Aufl., § 812 Rdn. 15 ff., 107). Der Auffassung, die die Beweislast dem in Anspruch genommenen Bereicherungsschuldner zuweist (so etwa Harke, JZ 2002, 179, 182 f.), kann jedenfalls für die Fälle nicht gefolgt werden, in denen der Eingriff nicht ohne Willen des Entreicherten erfolgt ist, sondern - wie in vorliegenden Fall - auf dessen willentlicher Zuwendung beruht und in denen die Anweisung eines Dritten an den Zuwendenden in Rede steht. Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten kann nach Lage des Falles durch eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners zu den Umständen des Erwerbes Rechnung getragen werden (Jährig a.a.O. Rdn. 17 und 107). Dafür besteht hier indes keine Veranlassung. Die Klägerin hätte zu den Gründen und Umständen der von ihr vorgenommenen Grundschuldübertragung aus eigener Kenntnis vortragen können. An einem solchen Vortrag fehlt es aber selbst ansatzweise." 5 Danach kommt es auf die Frage, ob die Grundschuld im Zusammenhang mit dem Darlehen an die Herren X. und H. an den Beklagten übertragen worden ist, nicht an. Den erforderlichen und ihr obliegenden Vortrag zu den Hintergründen der Übertragung lässt die Klägerin dagegen auch in ihrer Stellungnahme vermissen. Die Ausführungen des Senats zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast stellt die Klägerin nicht in Frage. Sie stehen im Übrigen in Einklang mit der zwischenzeitlich veröffentlichen Entscheidung des Bundesgerichthofes vom 22.2.2011 (XI ZR 261/09 Tz 14 ff., ZIP 2011, 722 = MDR 2011, 615 = NZI 2011, 402). 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 7 Berufungsstreitwert: 150.000,-- € I.