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Urteil

4 UF 13/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0621.4UF13.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichs - Familiengericht - Bonn vom 17.12.2010 - 48 F 113/08 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Bonn vom 17.02.2011 - 48 F 113/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor klarstellend wie folgt neu gefasst wird: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den durch den gerichtlichen "Zwischenvergleich" vom 17.04.2009 - 48 F 113/07 - ab Mai 2009 titulierten Betrag von 2.000,00 € hinaus weiteren Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen: n Von November 2007 bis Oktober 2008 Unterhaltsrückstände von 29.627,20 €, n von November 2008 bis April 2009 monatlich 3.400,00 €, n von Mai 2009 bis April 2010 monatlich 2.400,00 € und n ab Mai 2010 laufend monatlich 2.000,00 €. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 Die zulässige - insbesondere frist und formgerecht eingelegte – Berufung des Beklagten hat in der Sache keine Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Beklagten verurteilt, den tenorierten Trennungsunterhalt ab November 2007 zu zahlen. 3 Die Klägerin macht Trennungsunterhalt mit konkreter Bedarfsberechnung geltend. Der Beklagte greift die Bedarfsberechnung der Klägerin in erster Linie mit dem Argument an, das Geld habe während des Bestandes der Ehegemeinschaft nicht zur Verfügung gestanden, weil große Beträge zur Finanzierung des Familienheims zum Zwecke der Vermögensbildung und der Altersvorsorge abgeflossen seien. Die Immobilie mit einer Wohnfläche von rd. 230 qm ist mittlerweile weit gehend unbelastet. Weiter zu zahlende Belastungen sind weder nach Zeit noch nach Höhe konkret vorgetragen. 4 Das von der Klägerin vorgetragene bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten ist mit monatlich 11.251,00 € zum Zeitpunkt der Trennung unstreitig. Vor der Trennung sollen hiervon die hohen Hauslasten von monatsdurchschnittlich 5.000,00 € bis 6.000,00 € bezahlt worden sein. 5 Die Klägerin trägt ihren konkreten Bedarf wie folgt vor: 6 Art der Ausgaben Betrag Miete + Nebenkosten: 850,00 + 170,57 1.020,57 € Haushaltskosten, Lebensmittel und Getränke, Hausartikel, Kleidung, Wohnungsdekoration, Kosmetik und Frisör: 374,80 + 374,33 + 340,15 + 115,29 + 201,55 1.406,10 € Urlaub 305,44 € PKW-Kosten: Steuern, Benzin + Inspektion: 55,25 + 163,55 + 52,96 271,76 € Kulturelles + Zeitungen + TV + Bücher: 86,97 + 19,81 + 17,00 +22,46 146,24 € Internet/Telefon 50,00 € Restaurant/Einladung/Geschenke: 81,26 + 122,03 203,29 € Gesamtelementarbedarf 3.403,40 € Altersvorsorge wie geltend gemacht 1.044,00 € Gesamtbedarf (ohne Krankenvorsorge) 4.447,40 € 7 Der Beklagte hat Trennungsunterhalt in Höhe von 1.000,00 € anerkannt. In der letzten mündlichen Verhandlung hat er im Übrigen auf Klageabweisung angetragen. Mit gerichtlichem "Zwischenvergleich" vom 17.04.2009 (Blatt 173 GA) hatten die Parteien in Ziffer 1 des Vergleichs vereinbart, dass der Beklagte beginnend mit dem Monat Mai 2009 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 2.000,00 € neben dem zu zahlenden Kindesunterhalt zu zahlen hat. Gemäß Ziffer 2 des Vergleichs wurde geregelt, dass für den Fall einer geringeren Unterhaltsschuld der überschießend gezahlte Betrag mit Unterhaltsforderungen verrechnet werden durfte. Im Vorfeld des protokollierten Vergleichs enthält die Terminsniederschrift vom 17.04.2009 den Hinweis, dass eine endgültige Berechnung zugleich mit den zur Entscheidung stehenden Folgesachen im Scheidungsverfahren erfolgen solle. Mit Scheidungsurteil vom 16.07.2010 – 48 F 88/07 – wurde die Ehe unter Abtrennung der Folgesachen geschieden. Auf die Berufung der Klägerin wurde mit Senatsurteil vom 25.01.2011 – 4 UF 165/11 - das Scheidungsurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 16. Juli 2010 – 48 F 88/07 – mitsamt dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur Wiederherstellung des Verbundes und erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht – Familiengericht – Bonn zurückverwiesen, weil das Scheidungsurteil ein unzulässiges Teilurteil darstelle, da die Folgesachen Unterhalt und Versorgungsausgleich zu Unrecht von dem Verbundverfahren abgetrennt worden seien. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten, dass aufgrund des noch nicht entschiedenen Scheidungsverfahrens über den "Zwischenvergleich" hinaus die Trennungsunterhaltsklage noch nicht entscheidungsreif sei, nachdem er noch mit Schriftsatz vom 16.02.2011 (Blatt 309, 310 GA) vorgetragen hat, dass Ziffer 2 des "Zwischenvergleichs" zeige, dass nicht auf den Abschluss des Scheidungsverfahrens abzustellen sei, sondern entscheidend das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens zum Trennungsunterhalt sei mit dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung. 8 In Streit steht weiter die Erwerbsfähigkeit und Erwerbsobliegenheit der Klägerin. Diese erzielt derzeit eine vorläufige, bis Ende 2011 begrenzte Erwerbsminderungsrente. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 13.10.2010 (Blatt 196 ff. GA) haben die Parteien erklärt, dass keine Bedenken bestünden, die im Scheidungsverfahren 48 F 88/07 AG Bonn – Folgesache Unterhalt zur Frage der Erwerbsfähigkeit eingeholten Gutachten als Grundlage für die Entscheidung zu verwerten. 9 Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 1361 BGB für die Zeit von November 2007 bis Oktober 2008 ein Trennungsunterhaltsanspruch für rückständigen Unterhalt in Höhe von zumindest 29.627,20 € sowie laufender monatlicher Unterhalt für die Zeit von November 2008 bis April 2010 von jedenfalls monatlich 4.400,00 € und ab Mai 2010 von jedenfalls monatlich 4.000,00 € zu, wovon gemäß dem o.g. "Zwischenvergleich" auf diesen Unterhaltsanspruch bereits 2.000,00 € tituliert sind, so dass nur noch der jeweilige Restbetrag von 2.400,00 € bzw. 2.000,00 € ab Mai 2009 vorliegend zusätzlich zu titulieren war. 10 Bei einem berechtigten Elementarunterhaltsanspruch von monatlich 3.400,00 € ohne Altersvorsorge, ergibt sich ein Unterhaltsrückstand für November/Dezember 2007 wie folgt: 11 Unterhaltsanspruch 3.400,00 € Abzüglich Arbeitslosengeld -254,40 € Abzüglich Unterhaltszahlungen -1.000,00 e Monatliche Restschuld 2.145,60 € Gesamtbetrag 2 * 2.145,60 € 4.291,20 € 12 Für die Zeit von Januar 2008 – Oktober 2008 würden sich dann unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte ab Januar 2008 auch Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von jedenfalls 1.044,00 € schuldet, rein rechnerisch folgende Rückstände ergeben: 13 10 * (2.145,60 € + 1.044,00 €) 31.896,00 € 14 Das ergäbe einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von November 2008 bis Oktober 2009 von insgesamt 36.187,20 €, so dass der ausgeurteilte Unterhaltsanspruch an rückständigem Unterhalt für diese Zeit in Höhe von 29.627,20 € jedenfalls berechtigt ist. 15 Der o.g. Unterhaltsanspruch der Klägerin zum Unterhaltsrückstand wie zum laufenden Unterhalt errechnet sich aufgrund der von der Klägerin aufgestellten Bedarfsberechnung wie folgt: 16 Art der Ausgaben Von der Klägerin angegebener Bedarf Berechtigung des angesetzten Bedarfs Miete + Nebenkosten: 850,00 + 170,57 1.020,57 € Der Wohnbedarf kann aufgrund der ehelichen Lebensverhältnisse nur als eheangemessen bezeichnet werden. Der Beklagte bewohnt selbst eine 230 qm-Wohnung, deren Wohnwert (erzielbare Kaltmiete) die Klägerin mit rd. 2.300,00 € darstellt, so dass der Ansatz der Klägerin zum eigenen Wohnbedarf nicht angreifbar ist. Schließlich trägt doch der Beklagte selbst vor, dass während der Ehe erhebliche Anstrengungen finanzieller Art unternommen wurden, um das Familienheim zu unterhalten. Haushaltskosten, Lebensmittel und Getränke, Hausartikel, Kleidung, Wohnungsdekoration, Kosmetik und Frisör: 374,80 + 374,33 + 340,15 + 115,29 + 201,55 1.406,10 € Auch diesen Unterhaltsbedarf sieht der Senat als plausibel dargelegt und angemessen an. Berücksichtigt man, dass der Beklagte selbst ein monatliches Haushaltsgeld von 1.200,00 € (allerdings für die gesamte Familie) zugesteht, das jedenfalls nicht die Bereiche Kleidung und Kosmetik der Klägerin mit abdeckt und dass bei einem Nettoeinkommen von rund 11.000,00 € der Klägerin als Ehefrau für ihre pers. Belange ein Taschengeld von rd. 5 % – 7 % für eigene private Belange zustand, wäre dies ein zusätzlicher Betrag (mittlerer Wert) von 6 % * 11.000,00 € = 660,00 €, so dass der in Ansatz gebrachte Betrag von 1.406, 10 € nicht angreifbar erscheint. Vom Taschengeld zu decken wären nämlich Kosmetik und Frisör sowie Kleidung. Dagegen gehört die Hausdekoration zum Haushaltsgeld. Außerdem war zu berücksichtigen, dass die Klägerin für kleinere Tätigkeiten in der Praxis im Durchschnitt 390,00 € monatlich erhielt. Urlaub 305,44 € Auch dieser Betrag erscheint angemessen. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt, dass die Familie im Jahr durchaus nicht nur völlig unbedeutende Urlaubsaktivitäten ausführte, die einen monatsdurchschnittlichen Urlaubsbedarf der Klägerin von 305,44 € als durchaus eheangemessen erscheinen lassen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Kosten für einen Single-Urlaub deutlich höher zu veranschlagen sind als solche für einen mit der ganzen Familie verbrachten Urlaub. PKW-Kosten: Steuern, Benzin + Inspektion: 55,25 + 163,55 + 52,96 271,76 € Kulturelles + Zeitungen + TV + Bücher: 86,97 + 19,81 + 17,00 +22,46 146,24 € Gegen die PKW-Kosten und die Kosten für Kultur einschließlich Zeitungen und TV kann nichts eingewandt werden. Sie liegen eher am unteren Limit eines mittelständischen Haushalts. Internet/Telefon 50,00 € Gleiches gilt für die Kosten für Internet/Telefon. Restaurant/Einladung/Geschenke: 81,26 + 122,03 203,29 € Auch die veranschlagten Kosten für Restaurantbesuche, Einladungen und Geschenke entsprechen den durchschnittlichen Ausgaben eines mittelständischen Haushalts. Dabei war wiederum zu berücksichtigen, dass die Kosten für einen Single-Haushalt deutlich höher zu veranschlagen sind als für einen Mehrpersonenhaushalt. Gesamtelementarbedarf 3.403,40 € Bedarf für die Altersvorsorge in Höhe von von der Klägerin geltend gemachten 1.044,00 € Dieser Betrag steht der Klägerin jedenfalls zu. Bei einem Elementarunterhaltsbedarf von rd. 3.400.00 €, wäre gemäß der Bremer Tabelle ein Altersvorsorgebedarf bei einem Altersvorsorgesatz von 19,9 % von 1.076,00 € gegeben. Geht man von einem Altersvorsorgesatz von 24 % aus, was der Beklagte ja auch für sich in Anspruch nehmen will, ergäbe sich nach der Bremer Tabelle ein Altersvorsorgesatz von 1.297,00 €. Auch hier kann der Beklagte nicht einwenden, dass unter Berücksichtigung der Altersvorsorge und Vermögensbildung während des Zusammenlebens ein solcher Bedarf nicht zu decken wäre. Vielmehr zeigt der Vortrag des Beklagten doch, dass während der Ehe erhebliches Gewicht auf die Altersvorsorge gelegt wurde. Diesen Aufwand kann der Beklagte aber nunmehr unter dem Gesichtspunkt des Bedarfs nicht allein für sich beanspruchen. Der ursprüngliche Gesamtaufwand wurde gerade zur Sicherung der gesamten Familie betrieben. Diesen gilt es nunmehr auf die einzelnen Bedarfsträger aufzuteilen. Der Gesamtbedarf beläuft sich damit auf den das Gericht auf abgerundet hat. 4.447,40 €, 4.400,00 €. Dieser Gesamtbedarf erscheint nicht unangemessen hoch, verbleiben doch der Klägerin nach Abzug des Wohnbedarfs und des Altersvorsorgebedarfs noch 2.379,43 €. 17 Zu Unrecht rügt der Beklagte, dass dieser Bedarf schon deswegen nicht eheangemessen im Sinne des § 1361 BGB sein könne, weil solche Beträge der Familie in Folge der hohen Aufwendungen für Vermögensbildung zu Altersvorsorgezwecken gar nicht zur Verfügung gestanden hätten. Dabei übersieht der Beklagte, dass sowohl der Wohnbedarf wie auch der Bedarf zur Altersvorsorge durch das Wohnen im eigenen Heim einerseits und durch die Aufwendungen zur Finanzierung des Familienheims abgedeckt waren. Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten zu den Altersvorsorgeaufwendungen zwischen monatlich 5.000,00 € und 6.000,00 € als richtig unterstellt, verblieben der Familie für den täglichen Bedarf noch 7.200,00 € bis 6.200,00 € monatlich. Dem steht nunmehr der monatsdurchschnittliche Bedarf der Klägerin für die täglichen Ausgaben ohne Wohn- und Altersvorsorgebedarf von 2.379,43 € gegenüber. Auch dies zeigt die Eheangemessenheit der konkreten Bedarfsermittlung. 18 Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, zur Bedarfsdeckung würden Einkommensteile herangezogen, die wegen der angestrebten Vermögensbildung bzw. Altersvorsorge gerade nicht eheprägend bedarfsdeckend gewesen seien und auch nicht hätten sein sollen. Denn die Vermögensbildung darf den Unterhalt nicht unangemessen beeinträchtigen. Wenn sich die Eheleute für gemeinsame Ziele (z.B. Hausbau) besonders eingeschränkt hatten, sind solche Vermögensbildungsteile nicht abzuziehen. Ebenso kann bei Bedarfssteigerung infolge Trennung die Heranziehung bisher zur Vermögensbildung eingesetzter Einkommensteile erforderlich werden (Vgl. Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Auflage 2010, Rn.54 mwN). 19 So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.03.1992 - XII ZR 23/91 – (= FamRZ 1992, 1045) ausgeführt, dass Teile eines gehobenen Einkommens bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht gelassen werden können, wenn sie zur Vermögensbildung verwendet worden seien (so auch BGH FamRZ 1980, 665, 669; FamRZ 1980, 771; FamRZ 1987, 36, 39). Andererseits brauche sich der Unterhaltsberechtigte aber eine das verfügbare Einkommen unangemessen einschränkende Vermögensbildung nicht entgegenhalten zu lassen, weil mit dem Wegfall der Ehegemeinschaft auch die Grundlage für eine solche Einschränkung entfallen sei (so auch BGH FamRZ 1984, 358, 360). Der Unterhaltspflichtige dürfe nicht zu Lasten des Berechtigten Vermögen bilden (so auch BGH FamRZ 1984, 149, 151). 20 Diese Gesichtspunkte greifen vorliegend durch. Entscheidend für die finanziellen Aufwendungen war der gemeinsame Willen der Eheleute, Vermögen für das Alter zu bilden. Dieser Zweck der gemeinsamen Vermögensbildung zur Altersvorsorge ist weggefallen. Das Wohnen im eigenen Heim und die damit verbundene Altersvorsorge kommen damit zunächst nur dem Beklagten zugute. Hinzukommt, dass das Familienheim nunmehr weitgehend lastenfrei ist und die horrenden Hauslasten nicht mehr bestehen. Das frei gewordene Erwerbseinkommen des Beklagten ist damit eheangemessen bedarfsdeckend auf die getrenntlebenden Eheleute zu verteilen, zumal die Hauslasten zu einem großen Teil bereits vor dem Stichtag "Rechtshängigkeit der Scheidung" weggefallen zu sein scheinen. Eheprägend sind aber die Einkommensverhältnisse grundsätzlich bis zur Erhebung der Scheidungsklage. Auch dies spricht dafür, dass die Klägerin sich die Aufwendungen zur Vermögensbildung und Altersvorsorge nicht bedarfsmindernd anrechnen lassen muss. 21 Der Beklagte ist auch leistungsfähig, wie sich aus folgenden zugestandenen Erwerbseinkünften ergibt: 22 Einkommen/Belastungen des Beklagten Erwerbseinkommen als Zahnarzt (netto) 13.931,00 € Versorgungswerk der Zahnärzte -2.090,00 € Krankenversicherung -590,00 e Nettoeinkommen 11.251,00 € Nach eigenen Angaben zahlt der Beklagte für seine am 09.06.1997 geborene Tochter Adrienne Kindesunterhalt von -590,00 € Bereinigtes Nettoeinkommen 10.661,00 € 23 Wohnvorteil des Beklagten: 24 Den Beklagten treffen wohl keine nennenswerten Hauslasten mehr, so dass ihm als weiteres Einkommen der volle Wohnwert des Hauses zuzurechnen ist, den die Klägerin vorgetragen hat (siehe Blatt 330 GA) mit: Dem hat der Beklagte nicht ernsthaft widersprochen. 2.300,00 € 25 Es ergibt sich damit ein anrechenbares Nettoeinkommen von 12.961,00 € 26 Selbst wenn man als richtig unterstellt, dass der Beklagte seit der Trennung und auch derzeit noch rund 900,00 € an Hauslasten zu tragen hat, ergäbe sich ein anrechenbares bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten von rund 12.000,00 €, so dass auch unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes die Leistungsfähigkeit des Beklagten gewahrt bleibt. 27 Weitere Abzüge insbesondere für die Altersvorsorge sind nicht (mehr) zu machen. Solche Aufwendungen können nur in Ansatz gebracht werden, soweit sie auch getätigt werden. Fiktive Berechnungen auf der sog. "24 %-Basis" sind nicht gerechtfertigt. Der Altersvorsorgeaufwand von 24 % des Bruttoeinkommens ist ein abzugsfähiger Grenzwert, bis zu dem tatsächlich getätigte Aufwendungen berücksichtigt werden können. Wird dieser Wert nicht erreicht, sind nur die tatsächlich getätigten Aufwendungen abzugsfähig. 28 Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, Rücklagen bilden zu müssen, um die Klägerin zum nachehelichen Unterhalt und güterrechtlich gemäß der vertraglichen Vereinbarung abfinden zu können. Würde man solche Rücklagen, soweit sie denn überhaupt vom Erwerbseinkommen notwendigerweise gebildet werden müssten, berücksichtigen, würde dies dazu führen, dass die Klägerin mit einem "Teilverzicht" zum Trennungsunterhalt ihre Ausgleichsansprüche gegenüber dem Beklagten mitfinanzieren würde. 29 Zutreffend geht das Familiengericht davon aus, dass grundsätzlich das Arbeitslosengeld von monatlich 254,40 € wie auch die ab Mai 2010 gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente von 545,32 € bedarfsmindernd anzurechnen sind. Da die Klägerin vorliegend nicht den vollen möglichen Altersvorsorgeunterhalt eingestellt hat, erscheint es dem Senat angemessen, den geschuldeten Unterhalt – wie vom Familiengericht angenommen – ab November 2008 auf 4.400,00 € bis zum April 2010 und ab Mai 2010 auf 4.000,00 € zu runden. Gezahlt hat der Beklagte hierauf bis zum Abschluss des Zwischenvergleichs im April 2009 1.000,00 € und danach die mit Zwischenvergleich tenorierten 2.000,00 € monatlich. 30 Schließlich ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin auch durchsetzbar. Er ist nicht bis zur abschließenden Entscheidung im Scheidungsverfahren auf die Höhe des Zwischenvergleichs beschränkt. Insoweit folgt der Senat der vom Beklagten selbst in seinem Schriftsatz vom 16.02.2011 (Blatt 309, 310 GA) vertretenen Auffassung, dass der Zwischenvergleich zum Trennungsunterhalt bis zur Beendigung des Trennungsunterhaltsverfahrens gelten sollte, soweit er einen höheren Unterhalt als geschuldet festschrieb. Lag – wie vorliegend – der Trennungsunterhaltsanspruch höher als im Zwischenvergleich festgelegt, sollte der Zwischenvergleich als Teilvergleich bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Scheidungsfolgensachen Bestand haben und über den weitergehenden Trennungsunterhalt durch Schlussurteil im Trennungsunterhaltsverfahren entschieden werden. Dem Zwischenvergleich kam zudem die zusätzliche Bedeutung zu, dass die Klägerin bei einem zu hoch tenorierten Unterhaltsanspruch den Entreicherungseinwand nicht geltend machen konnte, sondern zu viel gezahlter Unterhalt verrechnet werden konnte. Dass die Parteien nach ihren eigenen Vorstellungen mit dem Zwischenvergleich keine abschließende Regelung zur hinausgeschobenen Durchsetzbarkeit weitergehender bzw. verminderter Unterhaltsansprüchen schließen wollten, zeigt ihr prozessuales Verhalten in erster Instanz. Beide Parteien gingen davon aus, dass jedenfalls nach Verkündung des erstinstanzlichen Scheidungsurteils über den Trennungsunterhalt zu entscheiden war. Entsprechende Anträge wurden gestellt. 31 Dem steht auch nicht das Senatsurteil in der Scheidungssache vom 25.01.2011- 4 UF 165/10 OLG Köln – entgegen. Die vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 09.05.2011 (Blatt 374, 375 GA) zitierte Passage hieraus betrifft die Härtefallprüfung nach § 628 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO. Die Ausführungen des Senats besagen aber nichts darüber, ob die Klägerin schon vor Abschluss der Verbundsachen "Scheidungsverfahren" im Trennungsunterhaltsverfahren einen höheren als durch den Zwischenvergleich bereits titulierten Unterhalt geltend machen kann. Der Beklagte erkennt auch zutreffend, dass dies allenfalls auf die Härtefallprüfung Einfluss haben kann, soweit man von einem maximal geschuldeten nachehelichen Unterhalt von 1.500,00 € monatlich ausginge. Eine unzumutbare Härte hatte der Senat aber auch bereits wegen der guten finanziellen Verhältnisse des Beklagten verneint. 32 Der Klägerin ist derzeit kein fiktives Erwerbseinkommen zuzurechnen. Die Klägerin ist jedenfalls bis Ende 2011 nicht erwerbsfähig. Solange wird die vorläufige Erwerbsminderungsrente gezahlt. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Gesundheitszustand dann darstellt. Sollte die Klägerin vorwerfbar falsche Behandlungsmethoden in Anspruch nehmen, was dann neu zu klären wäre, könnte dies zu einer Erwerbsobliegenheit und evt. zu fiktiv zurechenbarem Einkommen führen. Derzeit ist der Senat gehalten, die Feststellungen der Sachverständigen zur Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Scheidungsverfahren zu berücksichtigen. Mit einer Verwertung des Gutachtens haben sich die Parteien auch für vorliegendes Verfahren einverstanden erklärt. Bei ihrem gutachtlich festgestellten Gesundheitszustand ist die Klägerin derzeit zur Überzeugung des Senats auch nicht für geringfügige leichte Tätigkeiten vermittelbar, ohne dass es hierzu weiterer Sachaufklärung durch den Senat bedarf. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 35 Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 64.427,20 €, worauf 29.627,20 € auf Unterhaltsrückstände für die Zeit von November 2007 bis Oktober 2008 und 34.800,00 € auf laufenden monatlichen Trennungsunterhalt für die Zeit ab November 2008 (6 * 3.400,00 € + 6 * 2.400,00 € ) entfallen.