Beschluss
17 W 104/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:0606.17W104.11.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 23. März 2011 (28 O 202/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 11. März 2011 (28 O 202/11) sind von der Antragsgegnerin 609,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2011 an den Antragsteller zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 263,50 €.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 23. März 2011 (28 O 202/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 11. März 2011 (28 O 202/11) sind von der Antragsgegnerin 609,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2011 an den Antragsteller zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 263,50 €. Gründe: I. Die Antragsgegnerin hat auf ihrer Internetseite "www.C..de" am 3. März 2011 im Rahmen eines mit "L. Ex-Geliebte muss erneut aussagen" überschriebenen Artikels ein heimlich aufgenommenes, den Antragsteller darstellendes Foto veröffentlicht. Auf dessen Antrag vom 10. März 2011 hat das Landgericht der Antragsgegnerin dies mit Beschluss vom 11. März 2011 untersagt. Dasselbe Foto ist im Zusammenhang mit dem Artikel "Muss L. Ex noch mal vor Gericht?" am 4. März 2011 in der bundesweit vertriebenen "C.-Zeitung" erschienen. Der Antragsteller hat diesbezüglich im Parallelverfahren 28 O 201/11 LG Köln gegen die B.-AG eine weitere einstweilige Verfügung vom 11. März 2011 erwirkt. Die Gegenstandswerte sind vom Landgericht in beiden einstweiligen Verfügungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt worden. Der Antragsteller hat jeweils Kostenanträge gestellt. Darin setzt er auf der Grundlage von Gegenstandswerten von 20.000 € jeweils eine 1,3 Verfahrensgebühr (§ 13 RVG, VV 3100) in Höhe von 839,80 €, eine Pauschale gem. VV 7002 in Höhe von 20 € sowie Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung in Höhe von 13 € an. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. März 2011 hat der Rechtspfleger im vorliegenden Verfahren antragsgemäß Auslagen in Höhe von 872,80 € gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. In dem Verfahren 28 O 201/11 LG Köln ist noch keine Kostenfestsetzung erfolgt. Gegen den ihr am 25. März 2011 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 4. April 2011 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. II. Die gem. § 11 RPflG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, da der Antragsteller die Erstattung seiner Auslagen nur in der von der Antragsgegnerin zutreffend mit 609,03 € berechneten Höhe verlangen kann. Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller den vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemeinsam mit dem im Parallelverfahren 28 O 201/11 LG Köln gegen die dortige Antragsgegnerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch in einem einzigen Verfahren hätte verfolgen können. In diesem Fall wären ihm infolge der nach § 22 Abs. 1 GKG vorzunehmenden Kumulation der Gegenstandswerte geringere Rechtsanwaltskosten entstanden. Nur diese können im Rahmen von § 91 ZPO als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung angesehen werden und sind im Rahmen der Kostenfestsetzung in beiden Verfahren anteilig zu berücksichtigen. 1. Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für in getrennten Verfahren geltend gemachte gleichartige Ansprüche hängt davon ab, ob die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, und zwar unabhängig davon, ob dem Rechtsanwalt im Innenverhältnis ein entsprechender Gebührenanspruch gegen die von ihm vertretene Partei zusteht (BGH NJW 2010, 3035, 3037; siehe auch Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., Rdnr. 13 zu § 91 ZPO "Mehrheit von Prozessen" m. w. Nachw.). Die Notwendigkeit der Kostenentstehung ist bei getrennt durchgeführten Prozessen, in denen jeweils eine eigene Kostengrundentscheidung getroffen worden ist, auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen (HansOLG, Beschl. v. 29.06.2010 – 4 W 147/10; Beschl. v. 03.02.2011 – 4 W 47/11 -). Danach ist eine Erstattungsfähigkeit von Gebühren in der vom Antragsteller beanspruchten Höhe vorliegend schon deswegen zu verneinen, weil die geltend gemachten Unterlassungsansprüche für seinen Anwalt nur eine Angelegenheit gem. § 15 Abs. 1 RVG darstellten. Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören. Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine Angelegenheit sein. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen (BGH NJW 2010, 3035, 3036). Gemessen daran betrafen die Gegenstände der beiden einstweiligen Verfügungsverfahren dieselbe Angelegenheit. Gegenstand der Unterlassungsansprüche war jeweils dasselbe (im Innenhof der Anwaltskanzlei der Verteidigerin des Antragstellers heimlich aufgenommene) Foto, welches annähernd zeitgleich in einem Medium der B. AG veröffentlicht worden ist. Dieses widerrechtliche Vorgehen hat der Anwalt des Antragstellers mit jeweils unter dem 4. März 2011 abgefassten, inhaltlich – mit Ausnahme der unterschiedlichen Artikelüberschriften – identischen Abmahnschreiben gegenüber den Antragsgegnerinnen beanstandet. Nachdem darauf nicht reagiert worden war, sind jeweils identische Antragsschriften vom 11. März 2011 verfasst worden. Demgegenüber kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, er habe sich nicht allein gegen die Veröffentlichung des Fotos, sondern auch gegen die im jeweiligen Kontext stehenden Zeitungsartikel gewendet. Zwar ist es im Grundsatz zutreffend, dass der Informationsgehalt einer Berichterstattung auch anhand der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist (vgl. BGH Urteil. v. 13.04.2010 – VI ZR 125/08 -). Daraus können sich dann je nach Lage des Falles unterschiedliche Angelegenheiten ergeben. Vorliegend ist dies aber ersichtlich nicht der Fall gewesen. Dem Antragsteller ging es in beiden Verfahren allein um die Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten Bildes. Die dazugehörigen Wortbeiträge spielten hingegen keine Rolle. Deren Inhalt wird in den Antragsschriften nicht einmal erwähnt. Zitiert werden – und zwar nur in den Anträgen – lediglich die Überschriften der Artikel. Dabei handelt es sich ersichtlich aber nur um beispielhafte Darstellungen der Kontexte ("wenn dies geschieht, wie im Rahmen des Artikels…"), in denen das Bild veröffentlicht worden ist. Dem Senat erschließt sich im Übrigen nicht, inwiefern es sich bei den mit den Zeilen "L. Ex-Geliebte muss erneut aussagen" und "Muss L. Ex noch mal vors Gericht?" überschriebenen Artikeln um unterschiedliche Inhalte handeln soll. Vielmehr ist offensichtlich ein und dasselbe Thema lediglich einmal in Aussage- und einmal in Frageform gefasst worden. 2. Der Antragsteller muss sich nach dem Vorgesagten bei der Kostenfestsetzung so behandeln lassen, als hätte er die Unterlassungsansprüche in einem einzigen Verfahren geltend gemacht (vgl. HansOLG Beschl. v. 03.02.2011 – 4 W 47/11 -). In diesem Fall wären die Gegenstandswerte der beiden Verfahren von jeweils 20.000 € gem. § 22 Abs. 1 GKG auf 40.000 € zu addieren gewesen. Damit hätten sich folgende Kosten ergeben: 1,3 Verfahrensgebühr gem. VV 3100 1.172,60 € Entgelte gem. VV 7002 20,00 € 1.192,60 € Davon hätte die Antragsgegnerin gemäß der Haftung nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO) die Hälfte, d.h. 596,30 €, zu tragen gehabt. Hinzu kommen die bezüglich beider Antragsgegnerinnen entstandenen Zustellkosten in Höhe von 13 €. Somit ergibt sich im vorliegenden Verfahren ein Erstattungsanspruch von insgesamt 609,30 €. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.