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Beschluss

19 U 119/05

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0530.19U119.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24.05.2005 verkündete Teilurteil des Landgerichts Bonn - 10 O 189/04 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO). 4 Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht aus dem behaupteten Unfallgeschehen kein Schadensersatzanspruch zu, wobei dahingestellt bleiben kann, ob - wofür nach den in der angefochtenen Entscheidung eingehend abgehandelten Indizien einiges spricht - ein verabredeter Unfall vorliegt oder nicht. 5 Jedenfalls sind etwaige Schadenersatzansprüche aus dem in Rede stehenden behaupteten Unfallereignis verjährt. 6 Die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.11.2005 - 71 In 539/05 - nach § 240 ZPO eingetretene Unterbrechung des Insolvenzverfahrens ist infolge der seitens des Klägers mitgeteilten Schlussverteilung über das Vermögen des Klägers vom 17.04.2007 (§ 200 InsO) beendet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 240 Rn. 15). Damit stand es beiden Parteien frei, das Verfahren fortzusetzen, was seitens der Beklagten zu 1. und 3. mittels Schriftsatz vom 14.03.2011 geschehen ist. 7 Die von dem Beklagten zu 1. und 3. im vorgenannten Schriftsatz erhobene Verjährungseinrede greift, weshalb diese in jedem Fall berechtigt sind, eine dem Kläger - unterstellt - zustehende Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. 8 Die in Rede stehenden Schadensersatzansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Die am 03.05.2004 bei Gericht eingegangene Klage ist zwar in unverjährter Zeit erhoben worden und hat gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB zu einer Hemmung der Verjährung geführt. Auch führt die Regelung des § 249 ZPO, nach der eine Unterbrechung des Verfahrens die Wirkung hat, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt, nicht zu einer anderen Sicht, da sich die Regelung nur auf prozessuale Fristen bezieht (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 249 Rn. 2, m. w. N.; Lakkis, in jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 204 BGB, Rn. 113 m. w. N.). Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens im April 2007 war der Kläger indes nunmehr nicht mehr gehindert, seinen Anspruch gerichtlich weiter zu verfolgen. Wenn ein Kläger in einer solchen Situation - wie hier - nicht weiter tätig wird, liegt nach einem angemessenen Zeitraum hierin ein „Nichtbetreiben“ im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB, das zum Hemmungsende führt (vgl. Gehrlein in MK-ZPO, 3. Aufl., § 249 ZPO, Rn. 5; Zöller/Greger, a. a. O.; Lakkis, a. a. O.; siehe auch BGH NJW 1987, 371; vgl. auch OLG Celle Urteil vom 17.02.2009 - 16 U 78/08 -, zitiert nach Juris). Demnach hätte der Kläger, der einen Grund für das Nichtweiterbetreiben des Prozesses, der im Übrigen nicht ersichtlich ist, nicht vorbringt, jedenfalls im Jahr 2007 das Verfahren weiter betreiben können und zur Vermeidung des Verjährungseintritts sowie der Verjährungseinrede müssen. Die Verjährung ist im Übrigen jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2010 eingetreten. 9 II. 10 Nach allem hat die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens - innerhalb der ihm gesetzten Frist.