Beschluss
24 U 131/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0517.24U131.10.00
2mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.08.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (1 O 409/09) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 1 Gründe: 2 Dass und warum die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben kann, hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 näher dargelegt. Auf diesen wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 15.04.2011 hiergegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht; sie geben lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: 3 1. 4 Die Klägerin ist für eine Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrag ebenso beweisbelastet wie für die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn 25; Urteil vom 11.05.2006 – III ZR 205/05, WM 2006, 1288, juris Rn 7). Die Beklagte zu 2) hat zur erteilten Aufklärung sowie zum Zeitpunkt der Prospektübergabe vorgetragen und damit ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Für die behaupteten Pflichtverletzungen, soweit diese rechtlich relevant sind, tritt die Klägerin indes lediglich Beweis durch ihre Vernehmung bzw. Anhörung an. Warum dem nicht nachzugehen ist, hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 ausgeführt (s dort III. 2. a.). Umstände, die für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Klägervortrags sprechen, liegen weiterhin nicht vor und werden von der Klägerin auch im Schriftsatz vom 15.04.2011 nicht vorgetragen. Hiernach ist die Klägerin für die nicht rechtzeitige Prospektübergabe ebenso beweisfällig geblieben wie für die von ihr behaupteten unterbliebenen Risikohinweise und die Behauptung, die Beteiligung sei als sicher dargestellt worden. 5 2. 6 Eine Aufklärungspflichtverletzung liegt auch nicht darin, dass die Emissionskosten in Höhe von 32,1 Millionen Euro (s. Seite 30 „Plazierungskosten“ sowie Seiten 32, 33 des Emissionsprospekts) einen Anteil am Emissionsvolumen in Höhe von 21,4 % ausmachen, was die Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 15.04.2011 rügt. Denn diese Kosten sind im Prospekt als solche unzweideutig ausgewiesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergab sich aus der Höhe der Emissionskosten keine aufklärungspflichtige Kostenstruktur. Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 21.03.2005 (II ZR 140/03, WM 2005, 833 ff.) ausgeführt, dass für eine Haftung u.a. wegen Verschuldens bei Vertragsschluss von Bedeutung sein kann, ob die Kostenstruktur des Anlagemodells von vornherein so ungünstig angelegt oder später so ungünstig ausgestaltet worden ist, dass ein Gewinn des Anlegers höchst unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich war (BGH, a.a.O., Rn 41). Eine Aufklärungspflicht besteht indes erst, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sogenannte weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne dass der Anlageinteressent darüber informiert wird (BGH, a.a.O., Leitsatz 2). Dies ist hier nicht der Fall. Weder werden dem Kapitalanleger die offen ausgewiesenen Emissionskosten in Höhe von 32,1 Millionen Euro verschwiegen. Noch folgt hieraus eine aufklärungsbedürftige ungünstige Prognose, da der Großteil des angelegten Kapitals zu Investitionszwecken verwandt wird. Dies gilt umso mehr, als ein Teil des Agios in Höhe von 9 Millionen Euro zur Deckung der Emissionskosten verwandt werden soll (Seite 32 des Emissionsprospekts). 7 3. 8 Auch bestand keine Verpflichtung der Beklagten zu 2), über die Höhe der von ihr erwarteten Vertriebsprovision aufzuklären. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, besteht für den freien Anlageberater keine Verpflichtung, ungefragt über die aus der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung aufgebracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011 – III ZR 170/10, WM 2011, 640 ff.). Ein Interessenkonflikt kann sich in derartigen Fällen aus der Provisionshöhe der konkret empfohlenen Anlage im Vergleich zur Provisionshöhe bei anderen Anlageprodukten ergeben. Zur Einschätzung dieses Risikos ist es aber Sache des Anlegers, seinen Anlageberater nach dessen Provision zu fragen. Vom Anlageberater kann nicht verlangt werden, dass er ohne Anlass oder Nachfrage über die Höhe aufklärt (BGH, a.a.O., Rn 21). Eine Pflicht zur unerfragten Mitteilung über die Vertriebsprovision besteht nur, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des vom Anleger einzubringenden Kapitals überschreitet. Zwar ergibt sich vorliegend aus den Prospektangaben, dass die Platzierungskosten einen Anteil von 21,4 % des Emissionsvolumens ausmachen. Da diese Kosten jedoch ausweislich der Angaben auf Seiten 33 und 70 des Emissionsprospekts an die Vertriebsbeauftragte, das Emissionshaus S. AG gezahlt werden sollen, lässt sich aus den Prospektangaben nicht schließen, dass die Beklagte zu 2) ihrerseits eine Vertriebsprovision in Höhe von über 15 % erhalten hat. Da die Klägerin auch nicht behauptet, dass die prospektierten Emissionskosten in Höhe von über 15 % des eingeworbenen Kapitals an die Beklagte zu 2) gezahlt wurden, lässt sich eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 2) über die Höhe der von ihr erwarteten Provision nicht feststellen. 9 4. 10 Mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruchs kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, ihre Kündigung vom 07.05.2009 führe zu einem Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Selbst wenn die vorzeitige Kündigung als wirksam anzusehen wäre, hätte die Klägerin allenfalls Anspruch auf Auszahlung eines Abfindungsguthabens gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrags („atypisch stiller Gesellschaftsvertrag“, Seite 85 des Emissionsprospekts), nicht aber auf die von ihr im vorliegenden Rechtsstreit begehrte Rückzahlung des investierten Kapitals. 11 5. 12 Im Übrigen bleibt es bei den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 09.03.2011. 13 6. 14 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. 15 Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.400,00 €