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Beschluss

26 WF 264/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0427.26WF264.10.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 23.11.2010 (25 F 263/10), durch den ihm die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Feststellung, dass die gemeinsame elterliche Sorge für seine Kinder A und B besteht, verweigert worden ist, wird zurückgewiesen, da der Antragsteller durch diesen Beschluss nicht beschwert ist. Ihm ist ebenfalls durch Beschluss vom 23.11.2010 Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge gewährt worden, den er im Termin vom 23.11.2010 als einzigen Antrag gestellt hat und der einen – Regelverfahrenswert – von 3.000 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) hat.  Der Feststellungsantrag hätte – wenn er denn gestellt worden wäre – keinen höheren Verfahrenswert gehabt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 23.11.2010 (25 F 263/10), durch den ihm die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Feststellung, dass die gemeinsame elterliche Sorge für seine Kinder A und B besteht, verweigert worden ist, wird zurückgewiesen, da der Antragsteller durch diesen Beschluss nicht beschwert ist. Ihm ist ebenfalls durch Beschluss vom 23.11.2010 Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge gewährt worden, den er im Termin vom 23.11.2010 als einzigen Antrag gestellt hat und der einen – Regelverfahrenswert – von 3.000 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) hat. Der Feststellungsantrag hätte – wenn er denn gestellt worden wäre – keinen höheren Verfahrenswert gehabt. Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.