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Beschluss

2 Ws 217/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0426.2WS217.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) verworfen mit der Maßgabe, dass die Anordnung unter Ziff. 5 im Tenor des angefochtenen Beschlusses – „Fesselung“ – aufgehoben wird. 1 G r ü n d e: 2 Der seit dem 13.07.2010 in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte ist durch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Köln vom 24.01.2011 wegen Betruges in 28 Fällen, davon in 12 Fällen tateinheitlich mit Missbrauch von Titeln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 11 Monaten verurteilt worden. Mit Beschluss der Strafkammer vom 18.03.2011 sind – abgesehen von der nicht mehr aufrechterhaltenen getrennten Unterbringung von den anderen Mitangeklagten gleichlautend mit einem früheren Beschluss vom 16.06.2010 – zum Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet worden, dass 3 - der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen, 4 - Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu 5 überwachen sind, 6 - die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf, 7 - der Angeklagte bei Ausgang/Überstellung zu fesseln ist. 8 Zugleich ist durch den Beschluss der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung sämtlicher Sicherheitsmaßnahmen abgelehnt worden. 9 Zur Begründung hat die Strafkammer auf gesteigerte Fluchtgefahr verwiesen. 10 Gegen den Beschluss hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 24.03.2011 „Rechtsmittel“ eingelegt, die nicht begründet worden ist. 11 II. 12 Das gem. §§ 119 Abs. 5 S.1, 304 Abs. 1 StPO als Beschwerde statthafte, auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist – mit Ausnahme der Anordnung zur Fesselung bei Ausgang unter Ziff. 5 - nicht begründet. 13 Gemäß § 119 Abs. 1 Ziff. 2 StPO können dem Inhaftierten – soweit dies zur Ab­wehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist – Beschränkungen auferlegt werden. Auf der Grundlage dieser Bestimmung erweisen sich die von der Strafkammer angeordneten Beschränkungen auch in dem hier vorgenommenen Umfang – abgesehen von der Anordnung der Fesselung bei Ausgang - im Ergebnis als rechtmäßig. 14 1. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass anstelle des Vorsitzenden – der zur Anordnung von Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO in der seit dem 01.01.2010 geltenden Fassung unverändert zuständig ist, § 126 Abs. 2 S. 3 StPO – vorliegend die Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern entschieden hat. Das ist nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich unbedenklich, da der Vorsitzende sich seiner Entscheidungsmöglichkeit nicht begibt ( Senat 10.02.2010 – 2 Ws 77/10 -). 15 2. Soweit die Strafkammer die angeordneten Beschränkungen allein zur Abwehr einer Fluchtgefahr für erforderlich gehalten hat, kann dem nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Zwar besteht auch aus Sicht des Senats gesteigerte Fluchtgefahr, wie im angefochtenen Beschluss unter Hinweis darauf, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch Flucht in die Schweiz jahrelang entzogen hat, nur durch Zufall bei einer Einreise nach Süddeutschland festgenommen werden konnte, dass ihm nunmehr die Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe droht und dass schließlich noch ein weiteres Strafverfahren gegen ihn anhängig ist, zutreffend dargelegt worden ist. 16 a) Allerdings kann die Erforderlichkeit von Überwachungsanordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO nicht allein auf die Würdigung der Umstände gestützt werden, die der Anordnung der Untersuchungshaft zu Grunde liegen. Sonst wären Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen – also praktisch immer – zulässig. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Gefährdung des Haftzwecks; es muss die durch die Inhaftierung des Beschuldigten veränderte Situation berücksichtigt und geprüft werden, ob die abzuwehrende Gefahr trotz des Vollzugs der Untersuchungshaft besteht und den Erlass einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO erforderlich macht (vgl. BerlVerfGH NStZ-RR 2011, 94). 17 Vorliegend sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte wie etwa eine Bandenstruktur oder anderweitige Hinweise auf mögliche Fluchthilfen zu entnehmen, die zu der konkreten Befürchtung Anlass geben könnten, der Angeklagte werde Außenkontakte zu Fluchtvorbereitungen missbrauchen. Es sind auch keine Vorfälle während der Untersuchungshaft bekannt worden, die auf konspirative Ansichten in dieser Hinsicht hindeuten. 18 b) Es ist andererseits zulässig, die Anordnung nicht nur auf die im Haftbefehl genannten, sondern auf alle Haftgründe im Sinne der §§ 112, 112 a StPO zu stützen ( Senat 12.08.2010 – 2 Ws 498/10 = StV 2011,35; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 292). 19 Der Senat geht aufgrund der Urteilsfeststellungen davon aus, dass gegen den Angeklagten auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gem. § 112 a Abs. 1 Ziff.2 StPO vorliegt, und dass – jedenfalls – dieser Haftgrund die angeordneten Überwachungsmaßnahmen weitgehend erfordert. 20 Die Biographie des Beschwerdeführers ist undurchsichtig. Er wird im Urteil als unbelehrbar beschrieben und sein Rückfallrisiko wegen einer nur schwer behandelbaren narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung als hoch eingeschätzt. Der Angeklagte verfügt über besondere Fähigkeiten zu Manipulation und Täuschung, die er mit hoher krimineller Energie für immer wieder neue betrügerische Aktivitäten einsetzt, die er – unbeeindruckt von der gegen ihn vorliegenden Anklage – nach seiner Flucht in die Schweiz fortgesetzt hat. Er soll sich gegenüber Geschäftspartnern in Deutschland noch in den Jahren 2009 und 2010 als Chef weltweit tätiger Unternehmungen und millionenschwerer Investor geriert haben ( vgl im einzelnen die Ausführungen zum Nachtatverhalten S. 96 ff des Urteils). Die seit vielen Jahren auf das Prinzip der Täuschung gegründete Lebensführung lässt besorgen, dass der Angeklagte seine betrügerischen Aktivitäten auch aus der Haft heraus fortsetzt. Um dem wirksam zu begegnen, ist die umfassende Überwachung seiner Außenkontakte bis auf weiteres erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig. 21 Auszunehmen ist lediglich die Anordnung zur Fesselung bei Ausgängen, weil sie ungeeignet – und damit unverhältnismäßig - ist, um der bei der Beurteilung der Beschränkungsanordnung im Vordergrund stehenden Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken.