Beschluss
2 Ws 127/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0404.2WS127.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Pszczyna / Polen vom 29.06.2000 (Aktenzeichen II K 167/00), rechtskräftig seit dem 03.10.2000, wegen Diebstahls in besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Einem von den polnischen Behörden mit Europäischem Haftbefehl des Bezirksgerichts Katowice vom 23.11.2009 - Aktenzeichen XXI Kop 60/09 - gestellten Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung dieses Urteils ist mangels Zustimmung des Verurteilten nicht stattgegeben worden ( Aktenzeichen 6 AuslA 167/09). 4 Die polnischen Behörden haben daraufhin mit Schreiben vom 05.03.2010 um Übernahme der Vollstreckung dieses Urteils ersucht. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen hat zunächst mit Beschluß vom 03.09.2010 – Aktenzeichen 33b StVK 523/10 – das Urteil des polnischen Gerichts vom 29.06.2000 für vollstreckbar erklärt. 5 Der daraufhin zum Strafantritt geladene Verurteilte macht nunmehr geltend, es sei nach dem maßgeblichen deutschen Recht mit dem 02.10.2010 mittlerweile Vollstreckungsverjährung eingetreten. 6 Die Staatsanwaltschaft Aachen vertritt dagegen die Auffassung, es komme für den Beginn der Vollstreckungsverjährung auf den Zeitpunkt der Exequaturentscheidung vom 03.09.2010 an, so dass das Urteil noch vollstreckt werden könne, und hat die Sache der Strafvollstreckungskammer zur gerichtlichen Entscheidung vorgelegt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des polnischen Gerichts nunmehr wegen Eintritts der Vollstreckungsverjährung für unzulässig erklärt. Gegen diese am 17.01.2011 bei ihr eingegangene Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Aachen unter dem 20.01.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Verfügung vom 17.02.2011 begründet; sie hält an ihrer Auffassung fest, Vollstreckungsverjährung sei noch nicht eingetreten. 7 II. 8 Das Rechtsmittel ist gem. § 462 Abs. 3 als sofortige Beschwerde statthaft, fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Es bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass die Strafe aus dem polnischen Erkenntnis wegen Ablaufs der Verjährungsfrist zum 02.10.2010 gem. § 79 Abs. 1 StGB nicht mehr vollstreckt werden darf. 9 Die Strafvollstreckungskammer hat hierzu ausgeführt: 10 "Für die Vollstreckung der mit Urteil vom 29.06.2000 verhängten Freiheitsstrafe sind die Vorschriften über die Vollstreckungsverjährung nach deutschem Recht maßgeblich. 11 Gemäß § 57 Abs. 4 IRG richtet sich die Vollstreckung der umgewandelten Sanktion nach den Vorschriften, die auf eine entsprechende in der Bundesrepublik Deutschland verhängte Sanktion anwendbar wären. Hiernach geltend für die Vollstreckungsverjährung die Vorschriften der §§ 79 ff. StGB. Gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB beträgt die (Vollstreckungs)Verjährungsfrist bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr und bis zu 5 Jahren zehn Jahre. Gemäß § 79 Abs. 6 StGB beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung. Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich diejenige, die den Rechtsfolgenausspruch enthält, mithin regelmäßig ein Strafurteil bzw. Strafbefehl, gegebenenfalls aber auch ein nachträglicher Gesamtstrafenbeschluss gemäß § 460 StPO. Ausgehend von dem Urteil des Amtsgerichts Pszczyna vom 29.06.2000, welches seit dem 03.10.2000 (in Polen) Rechtskraft erlangt hat, ist hiernach gemäß § 79 Abs. 3 StGB mit Ablauf des 02.10.2010 Vollstreckungsverjährung eingetreten. 12 Die Auffassung der Vollstreckungsbehörden, Entscheidung im Sinne des § 79 Abs. 6 StGB sei nicht das Urteil des Amtsgericht Pszczyna vom 29.06.2000, sondern die Exequaturentscheidung des Landgerichts Aachen vom 03.09.2010, die seit dem 15.09.2010 rechtskräftig ist, geht fehl. 13 Die Exequaturentscheidung eines deutschen Gerichts ist zwar Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Freiheitsentziehung in der Bundesrepublik Deutschland, weil - wie die Erklärung Deutschlands zu § 8 Abs. 3 des EG-VollstrÜbk in anderem Zusammenhang ausführt - gemäß Art. 104 GG über die Zulässigkeit jeder Freiheitsentziehung im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein deutscher Richter zu entscheiden hat. Auch wenn das ausländische Entscheidung nur durch das "Medium" der deutschen Gerichtsentscheidung vollstreckbar wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Exequaturentscheidung das ausländische Erkenntnis ersetzt. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. 14 Anders als die in § 79 Abs. 6 StGB genannten Entscheidungen enthält die Exequaturentscheidung zwar nominell einen Rechtsfolgenausspruch, nicht aber materiell. Im Rahmen der Exequaturentscheidung werden nur die in §§ 49, 54 IRG genannten Voraussetzungen geprüft, nicht aber aufgrund eigener Schuldfeststellung eine auf eigenen Strafzumessungserwägungen beruhende eigene Rechtsfolge festgesetzt. 15 Darüber hinaus sind Entscheidungen im Sinne des § 79 Abs. 6 StGB solche Entscheidungen, die den Lauf der Verfolgungsverjährung beenden (vgl. Dallmeyer in BeckOK StGB § 79 (Stand 01.02.2008) Rz. 4), diese Eigenschaft kommt der Exequaturentscheidung jedoch nicht zu. 16 Den Regelungen des IRG gehen gemäß § 1 Abs. 3 IRG Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. Letzteres trifft für die Regelungen des zwischen Polen und Deutschland geltenden Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21.03.1983 (ÜÜP) entsprechend dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen vom 26.09.1991 sowie das Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 18.12.1997 (ZP-ÜberstÜbk), in Deutschland in Kraft getreten zum 01.08.2007, zu. Hiernach ist jedoch von keiner abweichenden Beurteilung auszugehen. 17 Zwar eröffnet Art. 9 Abs. 1 b) ÜÜP die Möglichkeit, dass eine Entscheidung des Urteilsstaates unter den Bedingungen des Art. 11 ÜÜP in eine Entscheidung des Vollstreckungsstaates umgewandelt wird, wobei die Behörden des Vollstreckungsstaates die im Urteilsstaat verhängte Sanktion durch eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für dieselbe Straftat vorgesehene Sanktion ersetzen. Die Bundesrepublik Deutschland hat jedoch bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu Art. 3 Abs. 3 ÜÜP erklärt, die Vollstreckung nur unter der Voraussetzung zu übernehmen, dass ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar erklärt wird (Fall des Art. 9 Abs. 1 a) ÜÜP). Hiernach wurde das Umwandlungsverfahren nach Art. 9 Abs. 1 b) ÜÜP ausgeschlossen, so dass eine die Entscheidung des Urteilsstaats ersetzende Entscheidung im Inland gerade nicht ergeht. 18 Auch nach Art. 9 Abs. 3 ÜÜP richtet sich die Vollstreckung der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, mithin nach deutschem Recht. 19 Die Verjährung ruhte nicht entsprechend § 79a StGB. 20 Ein Bedürfnis für die Annahme, die Exequaturentscheidung sei für den Verjährungsbeginn entscheidend, besteht auch deshalb nicht, da es den polnischen Behörden möglich gewesen wäre, zu einem früheren Zeitpunkt die Vollstreckungsübernahme zu beantragen und damit die Vollstreckung vor Eintritt der Verjährung herbeizuführen." 21 Dem stimmt der Senat zu und merkt mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes an: 22 1. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsverjährung beginne erst mit der Exequaturentscheidung zu laufen, steht schon der Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 IRG entgegen, der die negative Zulässigkeitsvoraussetzung aufstellt, dass die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse nur zulässig ist, wenn die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist. Für den Anwendungsbereich dieser Bestimmung bliebe kein Raum, wenn der Lauf der Verjährung erst mit der Exequaturentscheidung in Gang gesetzt würde. 23 2. Darüber hinaus widerspricht die Auffassung der Staatsanwaltschaft der Rechtsnatur der Vollstreckungshilfe, die ihrem Wesen nach Rechtshilfe und kein Akt deutscher Strafgerichtsbarkeit ist. Die Exequaturentscheidung stellt die Zulässigkeit der Leistung von Rechtshilfe durch Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils lediglich fest; sie bildet keine konstitutive Grundlage für die Anordnung von Strafhaft (vgl dazu näher Grotz in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3.Aufl., IRG, Vor §§ 48 Rz 23 f, § 49 Rz 27, § 56 Rz 1, § 57 Rz 2 ). 24 Der Exequaturentscheidung kommt damit nicht die Qualität einer "rechtskräftig verhängten" Strafe im Sinne von § 79 StGB zu. 25 3. Der Beginn der Verjährung erst mit dem Erlaß der Exequaturentscheidung würde zudem zu einer rechtsstaatlich bedenklichen Ausdehnung der Verjährungsfrist führen, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, in dem die Auffassung der Staatsanwaltschaft eine Verdopplung der in § 79 StGB bestimmten Verjährungsfrist zur Folge hätte. 26 4. Ein bilaterales deutsch-polnisches Abkommen, das gem. § 1 Abs. 3 IRG vorrangig zu § 49 Abs. 1 Ziff.5 IRG die Anwendbarkeit von polnischem Verjährungsrecht – nach den Angaben der polnischen Behörden verjährt die Vollstreckung aus dem Urteil vom 29.06.2000 nach polnischem Recht erst mit dem 03.10.2025 – vorsieht, ist dem Senat nicht bekannt; es besteht auch nach Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft nicht. 27 5. Der Senat hat schließlich auch nicht einen Fall des Ruhens der Verjährung nach § 79 a Nr. 3 StGB feststellen können. Die Inhaftierung des Verurteilten in der Zeit vom 07.01. bis zum 19.01.2011 fiel in den Zeitraum nach Ablauf der Verjährung und ist daher ohne Belang. Aus den von der Generalstaatsanwaltschaft eingeholten polnischen und deutschen Strafregisterauszügen ist nicht ersichtlich, dass sich der Verurteilte vor Eintritt der Verjährung in Polen oder in Deutschland auf behördliche Anordnung je in Unfreiheit befunden hat. Auch in dem Auslieferungsverfahren 6 AuslA 167/09 war der Verurteilte nicht inhaftiert, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag auf Erlaß eines Auslieferungshaftbefehls zurückgenommen hatte. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.