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Beschluss

17 W 59/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0404.17W59.11.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 30. Dezember 2010 – 44-40 II 2267/08 BerH – wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 99,96 €.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 30. Dezember 2010 – 44-40 II 2267/08 BerH – wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert beträgt 99,96 €. G r ü n d e Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Nach § 6 Abs. 2 BerHG findet gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen wird, nur die Erinnerung statt. Bereits der Gesetzeswortlaut („nur“) zeigt, dass die Regelung des § 6 Abs. 2 BerHG abschließend ist. Dementsprechend geht auch die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auffassung davon aus, dass dem Antragsteller gegen die Versagung der Beratungshilfe lediglich ein Rechtsbehelf zusteht, über den der Richter des Amtsgerichts abschließend entscheidet (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2009, 8 W 85/09, zitiert nach juris; BayObLG, Rpfleger 1985, 406; OLG Schleswig, Rpfleger 1983, 489; LG Berlin, Rpfleger 2010, 86; LG Stendal, NJW-RR 2010, 288; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl., Rn. 991; Fölsch, NJW 2010, 350, 351; Lissner, Rpfleger 2007, 448, 454; Rellermeyer, Rpfleger 1998, 309, 311; a.A. LG Potsdam, NJOZ 2010, 16 ff.; Landmann, Rpfleger 2000, 320, 323). Die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG kann auch nicht aus der Vorschrift des § 5 BerHG hergeleitet werden. Danach gelten für das Verfahren die Vorschriften des FamFG entsprechend, jedoch nur soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige abweichende Bestimmung ist indes in § 6 Abs. 2 BerHG enthalten, der ausdrücklich bestimmt, dass gegen den Zurückweisungsbeschluss allein die Erinnerung stattfindet (so auch bereits OLG Schleswig, a.a.O., zu der früheren Verweisung auf die Verfahrensätze der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Entgegen der vereinzelt vertretenen Gegenauffassung (LG Potsdam, a.a.O.; Landmann, a.a.O.) handelt es sich bei der Regelung des § 6 Abs. 2 BerHG auch nicht lediglich um eine Verweisung auf die für die Anfechtung von Rechtspflegerentscheidungen in § 11 RPflG a.F. geschaffene und dort näher ausgestaltete Erinnerung, die mit der Reform des Rechtspflegergesetzes mit Wirkung zum 01.10.1998 ins Leere läuft. Vielmehr hat § 6 Abs. 2 BerHG auch seit der Änderung des Rechtspflegergesetzes einen eigenen Regelungsgehalt behalten, indem der nach dem FGG vorgegebene Rechtsmittelzug (Rechtspfleger – Beschwerdekammer – Beschwerdesenat) auf einen Rechtsbehelf, nämlich die Überprüfung der zurückweisenden Entscheidung des Rechtspflegers allein durch den Abteilungsrichter beschränkt worden ist (vgl. LG Berlin, a.a.O.; LG Stendal, a.a.O.). Nichts anderes kann seit Inkrafttreten des FamFG gelten. Allein diese Auslegung entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen bei Schaffung des § 6 BerHG. Wie sich aus dem Bericht der Abgeordneten Dr. M und Dr. T (BT-Drucksache 8/3695, S. 9) ergibt, wurde in § 6 Abs. 2 BerHG festgelegt, dass gegen den zurückweisenden Beschluss als Rechtsbehelf nur die Erinnerung statthaft ist; hierdurch wurde bezweckt, die Entscheidung in einem möglichst unkomplizierten Verfahren herbeizuführen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 FamFG, 131 Abs. 1 KostO. 3. Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO zuzulassen, besteht auch unter Berücksichtigung der abweichenden Auffassung des Landgerichts Potsdam nicht. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind nur solche Rechtsragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Indes vermag nicht jede Gegenstimme einen Klärungsbedarf zu begründen, vielmehr ist weiterer Klärungsbedarf nur dann gegeben, wenn nicht nur vereinzelte gegenläufige Stimmen eine abweichende Auffassung vertreten (vgl. auch OLG Rostock, MDR 2010, 48). 4. Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.