OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Wx 68/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0401.2WX68.11.00
6mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Da der Rechtsmittelzug im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB bei dem Landgericht endet, kann sich die Zuständigkeit für die Verwerfung eines gleichwohl bei dem Landgericht eingelegten Rechtsmittels gegen dessen Entscheidung als unzulässig

nur aus einer allgemeinen Überordnung im Instanzenzug der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben. Soweit das Landgericht in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht entscheidet, ist ihm das Oberlandesgericht nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht generell nicht mehr im Instanzenzug übergeordnet. Wenn das Bundesamt für Justiz, welches im Verfahren nach § 335 HGB die Stellung der ersten Instanz hat, das Ordnungsgeldverfahren nach dem 31. August 2009 eingeleitet hat, ist ein weiteres Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in diesem Verfahren deshalb nicht mehr dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (Abgrenzung zu Senat, GPrax 2009,29 f.).

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25. Fe-bruar 2011 gegen den Beschluß der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 18. Februar 2011 - 35 T 1196/10 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Rechtsmittel mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2011 an das Oberlandesgericht Köln gerichtet ist. Eine weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts ergeht nicht.

Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da der Rechtsmittelzug im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB bei dem Landgericht endet, kann sich die Zuständigkeit für die Verwerfung eines gleichwohl bei dem Landgericht eingelegten Rechtsmittels gegen dessen Entscheidung als unzulässig nur aus einer allgemeinen Überordnung im Instanzenzug der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben. Soweit das Landgericht in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht entscheidet, ist ihm das Oberlandesgericht nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht generell nicht mehr im Instanzenzug übergeordnet. Wenn das Bundesamt für Justiz, welches im Verfahren nach § 335 HGB die Stellung der ersten Instanz hat, das Ordnungsgeldverfahren nach dem 31. August 2009 eingeleitet hat, ist ein weiteres Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in diesem Verfahren deshalb nicht mehr dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (Abgrenzung zu Senat, GPrax 2009,29 f.). Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25. Fe-bruar 2011 gegen den Beschluß der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 18. Februar 2011 - 35 T 1196/10 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Rechtsmittel mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2011 an das Oberlandesgericht Köln gerichtet ist. Eine weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts ergeht nicht. Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln werden nicht erhoben. G r ü n d e 1. Das Bundesamt für Justiz hat nach den Feststellungen des Landgerichts der Beschwerdeführerin durch Verfügung vom 18. März 2010 mit der Begründung, daß die Beschwerdeführerin die Jahresabschlußunterlagen für das Jahr 2008 nicht bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht habe, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 2.500,-- angedroht. Mit weiterer Verfügung vom 23. Juni 2010 hat das Bundesamt dieses Ordnungsgeld gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2010 hat das Landgericht Bonn durch Beschluß vom 18. Februar 2011 zurückgewiesen. In den Gründen dieses Beschlusses wird unter anderem auch ausgeführt, daß eine weitere Beschwerde gegen ihn nicht zulässig sei. Mit Schreiben vom 25. Februar 2011, das am 28. Februar 2011 bei dem Landgericht Bonn eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin gegen den Beschluß vom 18. Februar 2011 Beschwerde erhoben. Daraufhin hat das Landgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2011 erneut darauf hingewiesen, daß gegen den Beschluß vom 18. Februar 2011 kein Rechtsmittel gegeben ist, und zugleich angefragt, ob sie, die Beschwerdeführerin, eine Vorlage der Akte an das Oberlandesgericht Köln wünsche, "das für die Entscheidung über die weitere, unzulässige Beschwerde zuständig" sei. Nachdem die Beschwerdeführerin mit einem an das Landgericht gerichteten ausführlichen weiteren Schreiben vom 3. März 2011 unter anderem erklärt hatte, daß sie eine Vorlage der Akte an das Oberlandesgericht wünsche, hat das Landgericht die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. 2. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Landgerichts vom 18. Februar 2011 ist unzulässig. Allerdings ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel nur insoweit berufen, als es mit der in dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. März 2011 geäußerten Bitte um Vorlage der Akte an das Oberlandesgericht von der Beschwerdeführerin angerufen worden ist. Insoweit ist das Oberlandesgericht - wie jedes andere von einem Beteiligten angerufene Gericht - gehalten, seine eigene Zuständigkeit zu prüfen und, wenn sie nicht gegeben ist, zu verneinen. Entgegen den Ausführungen in dem Hinweisschreiben des Landgerichts Bonn vom 1. März 2011 ist das Oberlandesgericht dagegen (im übrigen) bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig. Das Landgericht hat im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB entschieden. In diesem Verfahren endete und endet der Rechtsmittelzug bei dem Landgericht. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts war und ist hier nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes (§ 335 Abs. 5 Satz 4 bzw. Satz 6 HGB in den wechselnden, jedoch in der Sache übereinstimmenden Fassungen des Gesetzes) nicht gegeben. Gleichwohl hat sich der Senat in den Fällen, in denen das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden war, als zuständig angesehen, über eine gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB eingelegte weitere Beschwerde zu entscheiden (und diese weitere Beschwerde dann jeweils in Anwendung von § 335 Abs. 5 Satz 4 bzw. später Satz 6 HGB als unzulässig zu verwerfen). Grund hierfür war, daß es sich bei dem gerichtlichen Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (§ 335 Abs. 4 HGB) und das Oberlandesgericht nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht dem Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit generell im Rechtsmittelzug übergeordnet war. Nach § 28 Abs. 1 FGG entschied über eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung generell das Oberlandesgericht, so daß es auch dazu berufen war, eine weitere Beschwerde im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, FGPrax 2009, 29 f.). Der Bundesgerichtshof war dagegen nicht in den Instanzenzug eingebunden, sondern konnte nur aufgrund einer Vorlage durch ein Oberlandesgericht nach § 28 Abs. 2 FGG mit einer weiteren Beschwerde in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit befaßt werden. Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) vom 17. Dezember 2008, das nach Art. 112 Abs. 1 FGG-RG am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, ist indes der Instanzenzug der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundlegend neu geregelt worden. Die Oberlandesgerichte sind seither allgemein in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur noch für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen (erstinstanzliche) Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig, § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG n.F. Gegen Entscheidungen, welche das Landgericht als Beschwerdegericht trifft, kommt dagegen generell nur noch - unter weiteren, im Gesetz geregelten Voraussetzungen - die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Betracht, §§ 70 FamFG, 133 GVG n.F. Soweit das Landgericht in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht entscheidet, ist ihm nach dieser Neuregelung mithin generell nicht mehr das Oberlandesgericht im Instanzenzug nachgeordnet. Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB entscheidet das Landgericht als Beschwerdegericht; die Stellung der ersten Instanz hat hier das Bundesamt für Justiz (vgl. Senat, FGPrax 2008, 216; Senat, FGPrax 2009, 29 [30]; Senat, FGPrax 2009, 180 [181]; Senat, Beschluß vom 23. März 2011 - 2 Wx 65/11 -). Hiermit steht in Einklang, daß das Gesetz den Ausschluß eines weiteren Rechtsmittels gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Verfahren nach § 335 HGB jetzt in § 335 Abs. 5 Satz 6 HGB dahin formuliert, daß gegen die Entscheidung des Landgerichts hier die Rechtsbeschwerde - als das sonst, nach den allgemeinen Vorschriften ggfls. einschlägige Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof - nicht stattfindet. In der vorliegenden Sache ist das am 1. September 2009 in Kraft getretene (neue) Verfahrensrecht anzuwenden. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG kommt es für die Anwendung des alten oder des neuen Verfahrensrechts darauf an, ob das Verfahren in erster Instanz vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist oder nicht. Hier hat das Bundesamt für Justiz, welches in diesem Verfahren - wie gesagt - die Stellung der ersten Instanz hat, sein Verfahren mit der Androhung eines Zwangsgeldes durch Verfügung vom 18. März 2010, und damit deutlich nach dem genannten Stichtag eingeleitet. Deshalb ist hier das an diesem Stichtag in Kraft getretene neue Verfahrensrecht anzuwenden mit der Folge, daß das Oberlandesgericht auch generell nicht mehr in den Instanzenzug eingebunden und damit auch nicht berufen ist, über ein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zu entscheiden. Nur soweit das Oberlandesgericht mit der Eingabe vom 3. März 2011 und der darin enthaltenen Bitte der Beschwerdeführerin um Vorlage der Akte an das Oberlandesgericht von der Beschwerdeführerin angerufen worden ist, ist der Senat gehalten, diese an ihn gerichtete Rechtsschutzbitte - mangels Zuständigkeit des Oberlandesgerichts - als unzulässig zu verwerfen. Darüber, ob in Fällen dieser Art künftig ein bei dem Landgericht eingelegtes - nach § 335 Abs. 5 Satz 6 HGB unzulässiges - Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts dem Bundesgerichtshof vorzulegen, von dem Landgericht selbst als unzulässig zu verwerfen oder nach einem Hinweis auf seine fehlende Zulässigkeit von dem Landgericht nicht weiter zu bearbeiten ist, hat nicht das Oberlandesgericht zu entscheiden. Die Entscheidung, daß Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgerichts nicht zu erheben sind, beruht auf § 130 Abs. 5 KostO. Es ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin nicht ohne den unzutreffenden Hinweis des Landgerichts auf die vermeintliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts um eine Vorlage der Akte an das Oberlandesgericht gebeten hätte.