Beschluss
2 Wx 63/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0328.2WX63.11.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 3. März 2011 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Februar 2011, 6 T 105/10, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte zu tragen. 1 G r ü n d e 2 1. 3 Der Beteiligte zu 3) beurkundete am 30. September 2009 einen Vertrag, in dem die Beteiligten zu 1) und 2) im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheidung ihrer Ehe zur endgültigen und abschließenden Abgeltung der gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüchen die Gütertrennung vereinbarten (Ziffer I. der notariellen Urkunde), den Kindesunterhalt (Ziffer II. der notariellen Urkunde), das Sorgerecht/Umgangsrecht (Ziffer III. der notariellen Urkunde), den Ehegattenunterhalt (Ziffer IV. der notariellen Urkunde), das Erb- und Pflichtteilsrecht (Ziffer V. der notariellen Urkunde) sowie den Hausrat (Ziffer VI. der notariellen Urkunde) regelten (Urkundenrolle-Nr. 1369/2009; Kopien Bl. 28 ff. d.GA.). Die Eheleute hatten zuvor unter Beteiligung ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten ein Mediationsverfahren durchgeführt und hierbei Einvernehmen über die Trennungs- und Scheidungsfolgen erzielt. 4 Für die notarielle Tätigkeit berechnete der Beteiligte zu 3) den Beteiligten zu 1) und 2) mit Rechnungen vom 12. Januar 2010 (Bl. 5, 51 d.GA.) einen Betrag von jeweils 2.946,14 €. Hierbei legte er seiner Kostenrechnung einen Geschäftswert von insgesamt 1.593.000,00 € (Gütertrennung 1.200.000,00 €; Kindesunterhalt 90.000,00 €; Umgangsrecht/Sorgerecht 3.000,00 €; Ehegattenunterhalt 84.000,00 € und 36.000,00 €; Erbverzicht 10 % von 300.000,00 € = 30.000,00 €; Pflichtteilsverzicht 150.000,00 €) zugrunde. 5 Jeweils mit Schreiben vom 26. April 2010 (Bl. 1, 39 d.GA.) haben die Beteiligten zu 1) und 2) die Rechnungen angegriffen und hierbei die Auffassung vertreten, der Beteiligten zu 3) habe den Geschäftswert zu hoch angesetzt. Sie haben die Wertansätze für die Beurkundung der Gütertrennung, des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie für den Erb- und Pflichtteilsverzicht angegriffen. Insoweit haben sie u.a. geltend gemacht, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe mit Honorarrechnung vom 14. Oktober 2009 (Kopie Bl. 13 d.GA.) seine Tätigkeit im Rahmen der "Mitwirkung bei der textlichen Ausgestaltung der notariellen Urkunde" von einem Gegenstandswert von 136.000,00 € berechnet. 6 Das Landgericht hat nach Anhörung des Bezirksrevisors (Stellungnahme Bl. 95 ff. d.GA.) mit Beschluss vom 14. Februar 2011 die von den Beteiligten zu 1) und 2) erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 22. Februar 2011 zugestellte Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit der am 11. März 2011 erhobenen Beschwerde vom 3. März 2011 (Bl. 126 ff. d.GA.), mit der sie im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens den von dem Notar in Ansatz gebrachten Geschäftswert für die Vereinbarung der Gütertrennung angreifen. Mit Beschluss vom 14. März 2011 (Bl. 149 d.GA.) hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. 7 2. 8 Das von den Beteiligten zu 1) und 2) eingelegte Rechtsmittel ist als Erstbeschwerde im Sinne des § 156 Abs. 3 KostO n.F. statthaft. Auf das Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Senat sowie auf den Rechtsmittelzug ist im Streitfall § 156 KostO in der ab dem 1. September 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Das Verfahren ist nach dem Stichtag, dem 1. September 2009, eingeleitet worden. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat seit der Zustellung des Beschlusses am 22. Februar 2011 fristgerecht erhoben worden (§ 156 Abs. 5 S. 3 KostO n.F. i.V.m. § 63 FamFG). 9 b) 10 In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die von den Beteiligten zu 1) und 2) gegen die streitgegenständliche Kostenrechnung des Notars erhobenen Einwendungen nicht für durchgreifend erachtet. 11 aa) 12 Der Geschäftswert für die Beurkundung der in Ziffer I. des notariellen Vertrages zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) vereinbarten Gütertrennung ist auf jeden Fall nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer fehlerhaft festgesetzt. Wie Eheverträge zu bewerten sind, ist in § 39 Abs. 3 KostO geregelt. Danach bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. Damit erfasst die Beurkundung der Vereinbarung über die Gütertrennung grundsätzlich kostenrechtlich das Gesamtvermögen. Hiervon macht das Gesetz nur Ausnahmen hinsichtlich der Möglichkeit des Schuldenabzuges (Satz 2); zudem kommt eine Reduzierung des Geschäftswertes in Betracht, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft (Satz 1 2. Alt.) oder ausschließlich bestimmte Gegenstände betrifft (Satz 3). Keiner dieser Fälle ist vorliegend gegeben, so dass sich der Geschäftswert hier nach § 39 Abs. 3 S. 1 KostO bestimmt (vgl. auch BayObLGZ 1985, 4; OLG Karlsruhe/Freiburg, FGPrax 2008, 271). 13 In dem hier zu entscheidenden Fall kann für die Bewertung des Geschäftswertes nicht auf § 39 Abs. 3 S. 3 KostO zurückgegriffen werden. Denn der streitbefangene Ehevertrag betrifft entgegen der unzutreffenden Auffassung der Beschwerdeführer nicht nur einen bestimmten Gegenstand. Es geht nicht um eine auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkte Abwandlung eines bereits bestehenden Güterstandes. Vielmehr haben die Eheleute in der notariellen Urkunde umfassend einen der im BGB geregelten Güterstände ohne Einschränkung aufgehoben und einen anderen Güterstand vereinbart. Entsprechend heißt es in der Urkunde unter "Ziffer I. Gütertrennung": 14 " Wir vereinbaren hiermit für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung und heben deshalb den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf." 15 Hierbei wird auch nicht rein deklaratorisch auf eine bereits zuvor im Rahmen der durchgeführten Meditation getroffenen Vereinbarung verwiesen, sondern in der Urkunde erstmals konstitutiv entsprechend der Regelung in den §§ 1408, 1410 BGB eine Vereinbarung über den Güterstand getroffen. Diese Bestimmungen sehen für die Abänderung des Güterstandes den Abschluss eines Ehevertrages bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars vor. Die Möglichkeit, entsprechende güterrechtliche Regelungen im Rahmen einer Meditation mit Hilfe eines Mediators zu treffen, ist demgegenüber den Vorschriften des BGB fremd. Vielmehr führt der Mangel der gesetzlich vorgeschriebenen Form zur Nichtigkeit, nach Maßgabe des § 139 BGB auch zur Nichtigkeit der damit verbundenen weiteren Regelungen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Auflage 2011, § 1410 Rn. 1). 16 Fehl geht die von den Beteiligten zu 1) und 2) mit der Beschwerde vertretene Vorstellung, bei der Bestimmung des Geschäftswertes seien neben den in der KostO geregelten Bemessungskriterien auch andere Gesichtspunkte heranzuziehen. Unzutreffend ist auch der von den Kostenschuldnern erhobene Einwand, "es gehe darum, dass Schamgrenzen mit der Kostenrechnung im Hinblick auf Arbeitsaufwand überschritten worden sind." Insoweit liegt ein grundlegendes Fehlverständnis der Beteiligten zu 1) und 2) bzw. ihres Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich des in der Kostenordnung enthaltenen Gebührensystems vor. Gleiches gilt für die in dem landgerichtlichen Verfahren geäußerte Vorstellung, "die Gegenstandswerte .... seien an den Messlatten der §§ 242 und 138 BGB zu prüfen." 17 Der Gesetzgeber hat die Notargebühren für die Beurkundung eines Ehevertrages weder von dem mit der Beurkundung verbundenen tatsächlichen Arbeitsaufwand des Notars noch von der Schwierigkeit der notariellen Tätigkeit abhängig gemacht. Daher ist es für die Höhe der mit der notariellen Tätigkeit verbundenen Gebühr ohne Belang, ob die Urkundsbeteiligten – wie hier geschehen - bereits einen Vertragsentwurf bzw. "Eckdaten für eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung" dem Notar mit der Bitte vorlegen, diese Unterlagen in eine notarielle Urkunde umzusetzen, oder ob der Notar anhand der von ihm ermittelten Vorstellungen der Urkundsbeteiligten einen Vertrag entwirft und anschließend beurkundet. Für die Höhe der anfallenden Gebühren ist es unerheblich, ob die in einer notariellen Urkunde enthaltene Regelung nur für eine kurze Zeit – hier im Hinblick auf die beabsichtigte Scheidung der Eheleute - von Bedeutung sind. Dieses Kriterium findet in der Kostenordnung keine Berücksichtigung. 18 Die nach der Kostenordnung anfallenden Gebühren unterliegen ebenfalls keiner Überprüfung anhand der §§ 138, 242 BGB. Vielmehr haben sich die Gebühren für die Beurkundung von Eheverträgen an den in der KostO und vorliegend in § 39 KostO niedergelegten Kriterien zu orientieren. Insoweit gilt für das Wertgebührensystem der KostO das Prinzip der Mischkalkulation, in dem Vorgänge mit niedrigen Geschäftswerten regelmäßig nicht kostendeckende Gebühren auslösen und durch die Gebühren für Vorgänge mit hohen Geschäftswerten quersubventioniert werden. Hierdurch soll für finanziell schwächere Bevölkerungskreise der kostengünstige Zugang zu hochqualifizierte Leistungen der vorsorgenden Rechtspflege sichergestellt werden (vgl. Reimann in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Auflage 2010, Einf. Rn. 28). Daher kann es hier dahinstehen, von welchem Gegenstandswert der von den Beteiligten zu 1) und 2) eingeschaltete Mediator seine Tätigkeit abgerechnet hat, und ob diesem überhaupt für die "Mitwirkung bei der textlichen Ausgestaltung der notariellen Urkunde" eine Gebühr zusteht. Vielmehr ist der Notar gehalten, die gesetzlich in der Kostenordnung vorgeschriebenen Kosten und Auslagen zu erheben (vgl. § 140 KostO). 19 Der Geschäftswert für die Beurkundung der zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) vereinbarten Gütertrennung ist mit 1.200.000,00 € auf jeden Fall nicht zu hoch bewertet worden. Es handelt sich hierbei um das Mindestvermögen der Eheleute, die einen entsprechenden Betrag bereits aus dem Verkauf ihrer lastenfreien Immobilien in Köln erzielt haben. 20 bb) 21 Zu Recht ist die Kammer weiterhin davon ausgegangen, dass die in der Urkunde vom 30. September 2009 aufgenommenen Regelungen betreffend den Kindesunterhalt, das Sorgerecht/Umgangsrecht, den Ehegattenunterhalt sowie die Erb- und Pflichtteilsrechte jeweils gegenstandsverschieden im Sinne von § 44 Abs. 2a KostO zu der außerdem vereinbarten Änderung des Güterstandes sind. Zwar verwendet die Kautelarpraxis den Begriff "Ehevertrag" oftmals in dem Sinne, dass darunter alle ehebezogenen familienrechtlichen Vereinbarungen von Ehegatten zur Regelung der allgemeinen Ehewirkungen, des ehelichen Güterrechts und der Scheidungsfolgen fallen. Indes orientiert sich der in § 39 Abs. 3 S. 1 KostO verwendete Begriff des Ehevertrages an der Regelung in den §§ 1408 ff. BGB an. Der Ehevertrag im Sinne des BGB ist dadurch gekennzeichnet, dass die Eheleute in der Form notarieller Beurkundung anstelle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft die Wahlgüterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbaren oder innerhalb der einzelnen Güterstände vertragliche Modifikationen vornehmen können. Für Verträge, die entsprechende Regelungen enthalten, bestimmt sich der Geschäftswert nach § 39 Abs. 3 KostO (OLG Frankfurt, Beschl. v. 7. 6. 2005, 20 W 328/01). Soweit die Eheleute, wie hier, in der notariellen Urkunde zusätzliche Regelungen aufgenommen haben, ist dies bei der Geschäftswertbemessung zusätzlich zu berücksichtigen. Insoweit handelt es sich bei den weiteren Regelungsgegenständen nicht um solche zur Abänderung des Güterstandes. Dies folgt schon daraus, dass diese Regelungsgegenstände, nämlich der Unterhalt, das Sorgerecht sowie der Erb- und Pflichtteilsverzicht unabhängig vom Bestehen eines bestimmten Güterstandes sind. 22 Hinsichtlich der von dem Notar für die einzelnen Regelungsgegenstände in Ansatz gebrachten Werte werden seitens der Beschwerde keine Einwendungen mehr erhoben. 23 c) 24 Unzutreffend ist schließlich der Vorwurf der Beschwerde, der Notar habe darauf hinweisen müssen, dass die tatsächlich erfolgte Beurkundung nicht notwendig sei, um eine Gütertrennung herbeizuführen. Insoweit liegt keine unrichtige Sachbehandlung seitens des Notars vor. Zur wirksamen Änderung des Güterstandes bedurfte es, wie vorstehend aufgezeigt, einer notariellen Beurkundung. Insoweit bestand keine Verpflichtung des Notars, auf die Gebührenpflichtigkeit seiner Tätigkeit und die hiermit gemäß § 39 KostO verbundenen Gebühren hinzuweisen. Denn es versteht sich von selbst, ohne dass es eines Hinweises bedurfte, dass die Tätigkeit eines Notars gebührenauslösend ist. Denn es handelt sich um eine Leistung, die, wie auch sonst im Wirtschaftsleben, nach den Anschauungen des täglichen Lebens üblicherweise nur gegen Vergütung erbracht wird. 25 Ob für die Beklagten auch eine andere Möglichkeit bestanden hat, die Gütertrennung herbeizuführen, bedarf keiner weiteren Prüfung durch den Senat. Der Beteiligte zu 3) war hier nicht verpflichtet, über einen anderen, nach Auffassung der Beschwerdeführer kostengünstigeren Weg zu belehren. Die Urkundsbeteiligten waren anwaltlich vertreten und haben nach Vorlage des ersten Entwurfs der Vereinbarung durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten, dessen Verschulden sich die Beteiligten umfänglich zurechnen lassen müssen (vgl. § 11 S. 5 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), vom 21. September 2009 (Bl. 47 d.GA.) ausdrücklich auf die Aufnahme einer Regelung über die Vereinbarung über die Abänderung des Güterstandes bestanden. 26 3. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 156 Abs. 5 S. 3 KostO, 84 FamFG. 28 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. 29 Wert des Beschwerdeverfahrens : bis € 6.000,-- 30 (§ 156 Abs. 6 S. 2 KostO i.V.m. §§ 131 Abs. 4, 30 KostO)