Beschluss
4 WF 23/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:0322.4WF23.11.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn - Familiengericht - vom 22.09.2010 - 407 F 216/09 -, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die dritte Leistungsstufe abgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn - Familiengericht - vom 22.09.2010 - 407 F 216/09 -, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die dritte Leistungsstufe abgewiesen wurde, wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die gemäß § 127 ZPO zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die letzte Stufe seiner beabsichtigten Klage, die Leistungsstufe, verweigert, weil der dementsprechende Antrag des Klägers nicht schlüssig ist. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie die ergänzende Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung vom 01.02.2011 hingewiesen. Ergänzend ist in Hinblick auf das Vorbringen des Klägers anzumerken, dass die dem Kläger mit Beschluss vom 11.01.2010 gewährte Prozesskostenhilfe, nicht eine erneute Überprüfung der Prozesskostenhilfeentscheidung für die Leistungsstufe sowie gegebenenfalls deren Ablehnung ausschließt. Zwar umfasst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage nach § 254 ZPO zunächst die Bewilligung für sämtliche Stufen dieses Begehrens einer Partei (vgl. Thomas/Putzo/Reichhold, § 119, Rz. 9). Diese Bewilligung steht jedoch nach der fast einhelligen Meinung der Rechtsprechung unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung und Erfolgsprüfung, wenn der Kläger bzw. Antragsteller den Zahlungsantrag in der letzten Stufe stellt. Hierzu bedarf es auch nicht eines ausdrücklichen Vorbehaltes einer erneuten Überprüfung der Prozesskostenhilfe für den Zahlungsantrag. Vielmehr kann das Gericht unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Beschränkung zu Beginn des Verfahrens angeordnet worden ist oder nicht, nach Bezifferung des Zahlungsantrages dessen Erfolgsaussichten von Amts wegen erneut prüfen und durch einen feststellenden, anfechtbaren Beschluss klarstellen, inwieweit die zunächst nur für einen unbestimmten Zahlungsanspruch bewilligte Prozesskostenhilfe durch den neuen Antrag gedeckt ist (OLG München, FamRZ 2005, 42 m.w.N.; OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 1109; ebenso Zöller/Geimer, ZPO, § 114 Rz. 37). Dementsprechend war auch im vorliegenden Fall das Familiengericht berechtigt, die zunächst für einen unbestimmten Zahlungsantrag gewährte Prozesskostenhilfe nunmehr, nachdem der Kläger seinen Zahlungsantrag konkretisiert hatte, erneut zu überprüfen und gegebenenfalls zu beschränken oder abzulehnen. Die insofern vom Familiengericht zu Recht durchgeführte Überprüfung des nunmehrigen konkreten Zahlungsantrages führte zu Recht zur Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe. Der Zahlungsantrag ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Abhilfeentscheidung vom 07.12.2010 unschlüssig. Zum Einen ist nicht ersichtlich, wie der Kläger ein bereinigtes Einkommen des Beklagten in Höhe von 2.000,00 € - so im Beschwerdeschriftsatz - ermittelt hat. Nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie seinen Angaben zum Einkommen bezieht er einerseits eine feststehende Altersrente in Höhe von 268,00 €, andererseits auch Gewinne aus selbständiger Tätigkeit. Diese liegen, wie seine Einkommensteuerbescheide zeigen, in unterschiedlicher Höhe, so dass unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen für Alter, für Kranken- und Altersvorsorge ein durchschnittliches Einkommen anhand der letzen drei Jahre zu ermitteln gewesen wäre. Dieses dürfte keinesfalls in der vom Kläger errechneten Höhe liegen, sondern deutlich darunter. Ferner hat der Kläger, worauf das Amtsgericht bereits mehrfach hingewiesen hat, auch das für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs maßgebliche bereinigte Einkommen seiner Mutter nicht konkret angegeben. Auch hier wäre anhand einer Jahresgehaltsbescheinigung das Nettoeinkommen abzüglich berufsbedingter Aufwendungen zu ermitteln. Schließlich sind die Einkünfte der Eltern nach Maßgabe der Ziffer 13 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln in Beziehung zueinander zu setzen, wobei jeweils als Selbstbehalt nicht 900,00 €, sondern wie das Amtsgericht auch schon ausgeführt hat, 1.100,00 € abzuziehen sind und die ermittelten Beträge sodann zueinander in Relation zu setzen sind. Schließlich ist zu sehen, dass der Kläger als volljähriges Kind des Beklagten, das nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung steht, nachrangig gegenüber der Ehefrau des Beklagten ist. Im Übrigen fehlen auch ausreichende Darlegungen des Klägers dazu, warum er nicht als Volljähriger, soweit er sich nicht in einem Ausbildungsverhältnis befunden hat, seinen Unterhalt durch Aushilfsarbeiten bestritten hat. Dies wäre ihm zumindest für vorübergehende Zeiten durchaus zuzumuten gewesen. Dass er als gerade 20- oder 21-Jähriger keine entsprechende Aushilfstätigkeit gefunden hätte, ist wenig wahrscheinlich und wurde auch von ihm nicht entsprechend dargelegt. Der Kläger hat im Übrigen seine Beschwerde trotz der entsprechenden Hinweise des Amtsgerichts und auch der Einwände der Gegenseite nicht weiter begründet, so dass es bei der ablehnenden Entscheidung vom 22.09.2010 zu bleiben hat. Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Beschwerdegebühr: 50,00 €.