Urteil
7 U 158/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:0310.7U158.10.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.07.2010 - 1 O 247/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.07.2010 - 1 O 247/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. G r ü n d e : I. Die Klägerin zu 1. betreibt in der Nähe der Ortschaft P. in T. Windkraftanlagen vom Typ GE Wind Energy 1.5S. Die Klägerin zu 2. betreibt in der Nähe der Ortschaft V., Ortsteil Hanstedt II, Windkraftanlagen vom selben Typ. Die oben genannten Windkraftanlagen weisen u.a. Gefahrenfeuer für die Nachtkennzeichnung der Firma S. GmbH vom Typ MLGF 2.2 auf. In einem Zertifikat vom 04.04.2000 bescheinigte das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der S. GmbH, das Gefahrenfeuer vom Typ MLGF 2.2 entspreche "sowohl den Anforderungen und Empfehlungen der ICAO (…) als auch den nationalen Vorschriften des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen". Unter Verweis darauf, dass der zuständige Mitarbeiter des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen das Zertifikat vom 04.04.2000 erteilt habe, ohne vorher anhand belastbarer Anlagen geprüft zu haben, ob die Voraussetzungen tatsächlich eingehalten worden seien, vertreten die Klägerinnen die Ansicht, die beklagte C. sei unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zum Schadensersatz verpflichtet, und begehren klageweise die Feststellung einer diesbezüglichen Einstandspflicht. Das Landgericht hat durch – wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen in Bezug genommenes - Urteil vom 19.07.2010, das der beklagten C. am 21.07.2010 zugestellt worden ist, festgestellt, dass diese verpflichtet ist, beiden Klägerinnen jeweils den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Erteilung des Zertifikats für Gefahrenfeuer für Luftfahrthindernisse vom Typ MLGF 2.2 vom 04.04.2000 – Geschäftszeichen LS 11/62.10.07 – entstanden ist. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte am 20.08.2010 Berufung eingelegt, die sie – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat - am 20.10.2010 begründet hat. Unter wesentlichem Verweis auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen vertritt die beklagte C. mit der Berufung die Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht dem Feststellungsbegehren der Klägerinnen stattgegeben, wobei sie – erstmalig – vorträgt, der Einsatz des Gefahrenfeuers MLGF 2.2 begründe bei den streitgegenständlichen Windkraftanlagen keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird in diesem Zusammenhang auf die Berufungsbegründung der beklagten C. vom 19.10.2010 (Bl. 205 bis Bl. 211 GA) und auf den Schriftsatz vom 11. 01. 2011 (Bl. 230 bis Bl. 235 GA) verwiesen. Die beklagte C. beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen betragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind der Berufung unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegengetreten. In diesem Zusammenhang wird auf die Berufungserwiderung vom 26.11.2010 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 29.11.2010 (Bl. 221 bis Bl. 227 GA, Bl. 229 GA) verwiesen. II. Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zur weiteren Begründung ist zunächst auf die im Wesentlichen nicht ergänzungsbedürftigen Gründe der angefochtenen Entscheidung zu verweisen. Vertiefend ist wie folgt auszuführen: Das Landgericht hat einleuchtend ausgeführt, dass von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auszugehen ist, da das Zertifikat vom 4.4.2000 ohne die erforderliche Sachverhaltsermittlung erteilt wurde. Überzeugend argumentiert das Landgericht mit der sekundären Darlegungslast. Wenn die Beklagte dieser nicht nachkommt, so gilt zu ihren Lasten § 138 Abs. 2 mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO. Demgegenüber greift der Einwand der Berufung, es sei nicht gerechtfertigt, vom fehlenden Auffinden von Unterlagen auf die unzureichende Sachverhaltsermittlung zu schließen, nicht durch. Zu Recht und mit nicht ergänzungsbedürftiger Begründung hat das Landgericht auch die Drittbezogenenheit der Auskunftspflichtverletzung bejaht. Ob den Klägerinnen das Zertifikat bekannt war, spielt keine Rolle, da davon auszugehen ist, dass jedenfalls die allgemeine Vorstellung bestand, die technischen Vorschriften seien eingehalten. Zu Recht hat das Landgericht auch den Eintritt eines Schadens bejaht. Das Nachtgefahrenfeuer entspricht nicht den bestandskräftigen Auflagen in den Genehmigungsbescheiden. Genehmigungskonform lässt sich dann aber die jeweilige Windkraftanlage nur mit anderen den Auflagen entsprechenden Gefahrenfeuern betreiben. Wenn demgegenüber die beklagte C. die Klägerinnen in Hinblick auf die Schreiben vom 15.12.2009 und 21.01.2010 für "verpflichtet" hält, eine Abänderung der bestandskräftigen Genehmigungsauflagen herbeizuführen, so ist dies nicht geeignet, den Eintritt eines Schaden zu verneinen, da ja wiederum durch die Einleitung der "Abänderungsverfahren" erneute Kosten für die Klägerinnen entstehen. Zutreffend hat das Landgericht einen von der beklagten C. darzulegenden und ggf. zu beweisenden (Palandt-Sprau BGB 70. Aufl. § 839 Rdnr. 85) Verstoß gegen § 839 Abs. 3 BGB nicht feststellen können. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen wäre unbegründet gewesen, da ein Grund hierzu nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG bzw. § 118 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 LVw SH) nicht gegeben ist, wie das Landgericht zu Recht und von der Berufung nicht konkret angegriffen, ausführt. Eben so wenig zu beanstanden ist, dass das Landgericht einen Anspruch der Klägerinnen auf Änderung der bestandskräftigen Genehmigungsauflagen gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfg in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfg bzw. nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwg SH nicht als gegeben angesehen hat. Überzeugend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei schon nicht festzustellen, dass die den Klägerinnen erteilten Genehmigungsauflagen in vollem Umfange rechtswidrig gewesen seien, soweit sie hinsichtlich der Leuchtkraft der einzusetzenden Gefahrenfeuer Anforderungen enthielten, die von dem System MLGF 2.2 nicht eingehalten würden. Diese Argumentation wird durch die Ausführungen der beklagten C. im Berufungsrechtszug nicht ernstlich erschüttert. Zwar trägt die beklagte C. vor, dass nach der Richtlinie vom 02.09.2004 zwischen der sogenannten Blattspitzenhindernis-Befeuerung (Lichtstärke 10 cd), Feuer W, rot (Lichtstärke 100 cd) und dem Gefahrenfeuer (Lichtstärke 2000 cd) zu unterscheiden sei. Weiter heißt es in der Berufungsbegründung, dass tatsächlich Gefahrenfeuer heute nur in besonderen Ausnahmefällen bei Windenergieanlagen eingesetzt werden, was "beispielsweise" dann geschehe, wenn sich die Windenergieanlage im Bauschutzbereich eines Flughafens befinde, von einem "solchen besonderen Gefahrenpotenzial" sei aber bei den streitgegenständlichen Windparks nicht auszugehen. Die diesbezügliche, im übrigen nur pauschale Darlegung unterliegt jedenfalls dem Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidung gründen sich auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Streitwert: bis zu 110.000,-- €