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Beschluss

2 Ws 87/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0223.2WS87.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last. 1 I. 2 Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.1981, das am 02.09.1982 Rechtskraft erlangt hat, wurde der L. Q. H. wegen Mordes sowie wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte – u.a. - am 03.12.1980 mit einem Messer insgesamt 39mal auf das Tatopfer eingestochen, das zwei Stunden später an den Stich- und Schnittverletzungen verstarb. 3 Mit Beschluss vom 10.09.1997 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen die Mindestverbüßungsdauer wegen der besonderen Schuldschwere auf 19 Jahre fest. Mit Beschluss vom 03.12.2002 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn – der Verurteilte hatte sich zwischenzeitlich im offenen Vollzug der JVA F. befunden - die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ab. 4 Unter dem 14.05.2007 beantragte der – zwischenzeitlich in die JVA B. zurückverlegte – Verurteilte die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln. Mit Beschluss vom 26.08.2009 beauftragte die Strafvollstreckungskammer – nachdem zunächst im Einverständnis des Verurteilten der Ausgang einer externen Therapie abgewartet worden war und der zunächst beauftragte Gutachter sein Gutachten krankheitsbedingt nicht erstatten konnte - den Sachverständigen Prof. Dr. T. mit der Erstattung eines Prognosegutachtens. Dieser gelangte unter dem 23.03.2010 zu Ergebnis, dass die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit des Verurteilten fortbestehe. Dieser weise weiterhin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Zügen auf. 5 Im Anhörungstermin vom 08.06.2010 lehnte der Verurteilte, der bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.04.2010 Einwendungen gegen das Gutachten erhoben hatte, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die am Ende des Gutachtens verwendete Formel "Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung" sei unzutreffend, da der Sachverständige den Verurteilten nicht untersucht habe; es habe lediglich ein etwa 30minütiges Gespräch stattgefunden. Dies begründe die Besorgnis, dass der Sachverständige nicht die nötige Objektivität und Sorgfalt habe walten lassen. 6 Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer das Ablehnungsgesuch des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen, hiergegen richtet sich seine Beschwerde. 7 II. 8 Die gem. §§ 454 Abs. 2 Ziff. 1, 74 Abs. 1 S. 1, 304 Abs. 1 StPO an sich statthafte Beschwerde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 74 Rz. 20) bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. 9 1. 10 Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO bereits unzulässig ist (so: KG B. v. 03.09.2001 – 5 Ws 518/01, bei Juris; OLG Düsseldorf, NStZ 1999, 590; zustimmend: SK-StPO Frisch, § 305 Rz. 6). Bedenken ergeben sich daraus, dass in den genannten Entscheidungen der Nachweis einer planwidrige Regelungslücke in dieser Vorschrift, die der Urteilsfällung vorangehenden Entscheidungen des erkennenden Gerichts betrifft, nicht geleistet wird. Doch mögen diese Bedenken auf sich beruhen, da das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet ist. 11 2. 12 Zurecht hat nämlich die Strafvollstreckungskammer das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 08.06.2010 gem. §§ 27, 74 StPO zurückgewiesen. 13 a) 14 Der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuches stand zunächst nicht entgegen, dass dem Verurteilten die Ablehnungsgründe schon vor Anbringung des Ablehnungsgesuchs im Anhörungstermin vom 08.06.2010 bekannt waren. Mit Schriftsatz vom 19.04.2010 hatte der Verurteilte nämlich bereits mitgeteilt, dass er der Verwertung des Sachverständigengutachtens wegen der verwendeten Formulierung "Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung" widerspreche. Im Ermittlungsverfahren kann ein Befangenheitsgesuch gegen einen Sachverständigen bis zum Schluss der Hauptverhandlung gestellt werden (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 74 Rz. 12; Senge in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 74 Rz. 7). Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, das Ablehnungsgesuch unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Gutachten anzubringen. Auch im Vollstreckungsverfahren muss es den Beteiligten möglich sein, den mündlichen Vortrag des Sachverständigen abzuwarten, bevor ein Ablehnungsgesuch gestellt wird, da die Möglichkeit besteht, dass durch die mündlichen Äußerungen des Sachverständigen die sich aus dem Gutachten ergebenden Befangenheitsgründe revidiert werden können. 15 b) 16 Das Vorbringen im Ablehnungsverfahren rechtfertigt aber die Besorgnis der Befangenheit nicht. Dabei hatte der Senat nicht über die inhaltliche Qualität des Gutachtens oder darüber zu befinden, ob das von dem Sachverständigen gewählte und von dem Verurteilten beanstandete Vorgehen zur Informationsbeschaffung dem Gutachten die Eignung nimmt, ausreichende Grundlage einer Sachentscheidung zu bilden. Hierüber haben ausschließlich die Strafvollstreckungskammer und - in einem eventuellen Rechtsmittelzug - das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden. Der Senat – der freilich in der Vergangenheit mehrfach Veranlassung gesehen hat, die Tätigkeit des Sachverständigen bei der Informationsgewinnung zu beanstanden (vgl. SenE v. 14.04.2010 – 2 Ws 224/10 und SenE v. – 19.08.2009 – 2 Ws 344/09) - ist ausschließlich mit der Frage der Befangenheit befasst. 17 Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der aus der Sicht einer vernünftigen Prozesspartei geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Es ist nicht erforderlich, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich oder befangen ist. Auch kommt es weder darauf an, ob er sich selbst für befangen hält, noch darauf, ob er für Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt. Vielmehr ist die Ablehnung begründet, wenn der Ablehnende einen vernünftigen Grund zu der Annahme hat, dass der Sachverständige befangen sei. Ausschlaggebend ist, ob die Umstände dem Ablehnenden von seinem – vernünftigen - Standpunkt aus begründeten Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln (Siolek in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2006, § 24 Rz. 4 und 7). 18 Gemessen an diesem Maßstab hat der Verurteilte keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die die Ablehnung begründen würden. 19 Das Vorbringen, der Sachverständige habe den Verurteilten nicht persönlich untersucht und daher zu Unrecht das Gutachten mit der Formel "Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung" unterzeichnet, kann einen Befangenheitsantrag nicht begründen. Da der Sachverständige den Verurteilten – wie dieser einräumt – gesprochen und mit ihm mit der Strafvollstreckung in Zusammenhang stehende Fragen (nach eigener Darstellung des Verurteilten u. a., was dieser im Falle einer Entlassung zu tun beabsichtige und aus welchem Grund ihm – aus seiner Sicht – Lockerungen noch nicht gewährt worden seien) erörtert hat, ist die Frage, ob hierin eine "Untersuchung" zu erblicken ist, eine rein terminologische. Sie berührt - wie ausgeführt – die Qualität des Gutachtens und dessen Eignung als Grundlage einer Sachentscheidung, die im Verfahren über diese ausgetragen werden muss. Das Vorgehen des Sachverständigen mag verfahrensfehlerhaft sein. Indes muss der Grundsatz, dass die Ablehnung eines Richters wegen einer Verletzung des Verfahrensrechts nur dann begründet sein kann, wenn ein objektiv willkürlicher oder auf Missachtung grundlegender Verfahrensrechte beruhender Verstoß vorliegt (vgl. Fischer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 24 Rdnr. 14 m.w.N.), auf den Sachverständigen sinngemäß angewendet werden. Ein solcher Verstoß wird hier nicht vorgetragen, zumal der Verurteilte selbst mitteilt, er sei von dem Sachverständigen gefragt worden, ob er – der Verurteilte - seinerseits noch etwas vorzubringen habe. Das Vorgehen des Sachverständigen lässt daher aus der Sicht eines vernünftigen Verurteilten nicht den Schluss zu, dieser sei ihm gegenüber voreingenommen in dem Sinne, dass er sich hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung unverrückbar zu seinem Nachteil festgelegt habe. 20 III. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. 22