6 U 146/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 14. Juli 2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 96/10 – wird zurückgewiesen mit der Klarstellung, dass die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 198/10 – vom 26. April 2010 zu Nr. 1 damit in folgender Fassung bestätigt worden ist:
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
für Geschirrspültabs unter Hinweis auf eine Verbraucherbefragung mit nachfolgend wiedergegebenem Inhalt
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a) zu werben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben
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und/oder
b) in einem TV-Spot in Bezug auf das Produkt „Finish Quantum“ mit der Aussage zu werben „Auch 91 % der Verbraucher bewerten die Reinigungsleistung mit sehr gut“,
wenn dies geschieht wie in dem durch das nachfolgend eingeblendete Storyboard beschriebenen Fernsehspot.
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Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.