Beschluss
2 Wx 6/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:0119.2WX6.11.00
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Leitsätze
Im Erscheinserteilungsverfahren erhält der Rechtsanwalt, der einen Beteiligten im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG vertritt, nur eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Die GEbührenvorschrift der Nr. 3200 VV RVG findet keine Anwendung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 4) vom 20. Oktober 2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 12. Oktober 2010, 46 VI 63/2009, wird zurückgewiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligte zu 1) und 4) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Erscheinserteilungsverfahren erhält der Rechtsanwalt, der einen Beteiligten im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG vertritt, nur eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Die GEbührenvorschrift der Nr. 3200 VV RVG findet keine Anwendung. Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 4) vom 20. Oktober 2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 12. Oktober 2010, 46 VI 63/2009, wird zurückgewiesen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligte zu 1) und 4) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. G r ü n d e 1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 85 FamFG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft. Auf das Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich der Rechtsmittel gegen darin getroffene Entscheidungen ist das FamFG anzuwenden. Dieses Verfahren ist durch den am 21. Mai 2010 bei dem Amtsgericht eingegangenen Festsetzungsantrag eingeleitet worden und somit nach dem durch Art. 112 Abs. 1, 111 Abs. 1 FGG-RG festgelegten Stichtag. Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, so dass sich das anwendbare Recht nicht nach der Einleitung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sondern nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst richtet. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung das Oberlandesgericht zuständig. Die abweichende Auffassung von Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 85 Rn. 3, wonach weiterhin in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Familienverfahren das Landgericht zuständig sein soll, findet im klaren Gesetzeswortlaut keine Stütze (vgl. auch wie hier: Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 85 Rn. 16). Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist innerhalb des Oberlandesgerichtes nach §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1 und 568 Satz 1 ZPO grundsätzlich der Einzelrichter des Senats zuständig, da die angefochtene Entscheidung von dem Rechtspfleger erlassen worden ist (vgl. auch Senat, FGPrax 2010, 267). Auch ansonsten ist das eingelegte Rechtsmittel zulässig; insbesondere ist die für die Einlegung des Rechtsmittels geltende Frist von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hier gewahrt. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die von den Verfahrensbevollmächtigten beantragten Festsetzung einer 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG liegen nicht vor. Der Rechtspfleger hat zutreffend angenommen, dass sich die Verfahrensgebühr für die Vertretung der Beteiligten zu 1) und 4) in dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht nach Nr. 3500 VV RVG bestimmt. Hiernach entsteht in Verfahren über Beschwerde eine 0,5 Verfahrensgebühr, sofern nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist im Gesetz auch keine andere Gebühr als diejenige nach Nr. 3500 VV RVG bestimmt. Eine solche lässt sich für das Beschwerdeverfahren nach § 58 FamFG insbesondere nicht aus Nr. 3200 VV RVG in Verbindung mit der Vorbemerkung 3.2.1 entnehmen. Die dortige Aufzählung der Beschwerdeverfahren, für die die Gebühren wie bei einem Berufungsverfahren (1,6 fache Verfahrensgebühr festzusetzen sind, ist enumerativ und damit abschließend (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010, V ZB 147/10; OLG München, NJW-RR 2006, 1727; OLG Schleswig, ZEV 2006, 366 [367]). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte entsprechende Anwendung der Regelung käme nur in Betracht, wenn die Aufzählung eine planwidrige Lücke enthielte, wenn also das Beschwerdeverfahren in einer Nachlasssache so weit mit den in Vorb. 3.2.1. VV RVG genannten vergleichbar wäre, dass angenommen werden müsste, der Gesetzgeber habe vergessen, es in die Aufzählung aufzunehmen. Hierfür fehlt aber jeder Anhaltspunkt. Den in der Vorbemerkung 3.2.1 genannten Verfahren ist gemeinsam, dass sie die Hauptsache eines streitigen Verfahrens betreffen und deshalb dem Berufungsverfahren vergleichbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010, V ZB 147/09; BT-Drucks. 15/1971, S. 213). Ein streitiges Verfahren betrifft die Beschwerde in einer Nachlasssache schon deshalb nicht, weil an ihr nicht notwendigerweise mehrere Beteiligte mit widerstreitenden Interessen beteiligt sind. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Geschäftswert der Beschwerde : 688,53 €