Urteil
7 U 86/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0113.7U86.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 22.04.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 622/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beklagten sind die Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters, Herrn S. W.. Der Erblasser und der Kläger kannten sich aufgrund einer gemeinsamen beruflichen Tätigkeit. Der Kläger wandte sich mehrfach mit der Bitte um Überlassung von Geldmitteln an den Erblasser. Diese benötigte er seinen Angaben zufolge für den Ausbau des Eigenheims seiner Tochter. Tatsächlich finanzierte er damit seine Spielsucht. Der Erblasser stellte dem Kläger insgesamt einen Betrag in Höhe von 265.000,00 DM zur Verfügung. 4 Unter dem 18.05.1995 unterzeichnete der Kläger ein Schuldanerkenntnis des Inhaltes, dem Erblasser einen Geldbetrag in Höhe von 265.000,00 DM sowie weitere 25.950,00 DM (= 9,8 % mittlere Verzinsung) jährlich seit dem 01.05.1995 (mittlere Fälligkeit) per heute zu schulden (Bl. 12 d.A.). Die Forderung wurde durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 03.08.1995 tituliert. Über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19.06.2000 – 75 IK 72/99 – das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu Gunsten des Erblassers wurden im Insolvenzverfahren Forderungen aus Schuldanerkenntnis in Höhe von 265.000,00 DM und 108.342,21 DM (8,9 % Zinsen) angemeldet und vom Verwalter anerkannt (Bl. 9 d. A.). Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2008 wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt (Bl. 13 d. A.). Unter dem 13.10.2009 wurde den Beklagten als Rechtsnachfolgern des Erblassers eine Ausfertigung des Auszuges aus der Insolvenztabelle zum Zweck der Zwangsvollstreckung gegen den Kläger erteilt. Die Beklagten betrieben zunächst wegen eines Teilbetrages in Höhe von 10.000,00 € die Zwangsvollstreckung. 5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zwangsvollstreckung sei im Hinblick auf die ihm erteilte Restschuldbefreiung unzulässig. Aus der Insolvenztabelle ergebe sich nicht, dass es sich bei der Forderung um eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, die er bestreite, handele. Der Kläger hat die Einrede der Verjährung erhoben. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Eintragung der Forderungen des Herrn S. W. in die Insolvenztabelle des beim Amtsgericht Köln – Insolvenzgericht – anhängig gewesenen Insolvenzverfahrens – 75 IK 72/99 – in Höhe eines Betrages von 10.000,00 € für unzulässig zu erklären. 8 Die Beklagten haben beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie haben die Ansicht vertreten, nach dem seinerzeit geltenden Insolvenzrecht sei ein Hinweis auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entbehrlich gewesen. Ein solcher Hinweis sei im Übrigen schon im Insolvenzverfahren erfolgt und der Insolvenzverwalterin bekannt gewesen; das folge aus dem Gutachten in dem Insolvenzeröffnungsverfahren vom 26.04.2000. 11 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Blatt 91 – 99 der Akten Bezug genommen. Gegen das ihm am 06.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.08.2010 Berufung eingelegt. Ihm ist im Hinblick auf einen gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den 2. Rechtszug wegen des unverschuldeten Versäumens der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. 12 Die Zwangsvollstreckung der Beklagten erstreckt sich mittlerweile auf die gesamte Forderung. 13 Der Kläger ist der Auffassung, er habe ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben, weil der Verpflichtungsgrund in der Urkunde keine Erwähnung finde. Die Forderung aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis sei keine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Die Forderung sei bei der Anmeldung zur Insolvenztabelle im Jahr 2000 bereits verjährt gewesen. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Eintragung der Forderungen des Herrn S. W. in die Insolvenztabelle des beim Amtsgericht Köln – Insolvenzgericht – anhängig gewesenen Insolvenzverfahrens – 75 IK 72/99 – unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 22.04.2010 – 2 O 622/09 - in Höhe eines Betrages von 25.000,00 € für unzulässig zu erklären. 16 Die Beklagten beantragen, 17 auch insoweit die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 19 II. 20 Die prozessual bedenkenfreie Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 21 Die Vollstreckungsgegenklage ist unbegründet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, ob die Forderung der Beklagten gegen den Kläger von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, nach dem vor dem 01.12.2001 geltenden Insolvenzrecht. Dieses sah in der damaligen Fassung des § 302 Nr. 1 InsO a. F. vor, dass Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung unberührt bleiben. Um eine solche Verbindlichkeit handelt es sich vorliegend. Bei der von dem Kläger unter dem 18.05.1995 unterzeichneten Erklärung, die zur Insolvenztabelle festgestellt ist, handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Bei der Abgrenzung zwischen deklaratorischem und abstraktem Schuldanerkenntnis ist neben dem Wortlaut, dem Anlass und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages die beiderseitige Interessenlage zu berücksichtigen. Der Rechtsvorgänger der Beklagten wollte seine Rechtsposition durch das Anerkenntnis nicht verschlechtern, sondern die verschiedenen dem Kläger begebenen, in 11 Schuldscheinen bzw. Bescheinigungen niedergelegten Darlehen zu Beweiszwecken in einer Urkunde zusammenfassen, um seiner Beweislast leichter nachkommen zu können. Ein Rückgriff auf die dem zugrunde liegende Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sollte dem Vater der Beklagten hierdurch nicht verwehrt werden. Dem Erblasser ging es nachvollziehbar darum, ein zusätzliches Beweismittel in die Hand zu bekommen. 22 Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger einen Betrug zum Nachteil des Vaters der Beklagten begangen, indem er ihm vorspiegelte, die Geldmittel für den Ausbau des Hauses seiner Tochter zu benötigen, tatsächlich aber zur Befriedigung seiner Spielsucht verwandt hat. 23 § 174 InsO a. F. sah nur die Angabe von Grund und Betrag der Forderung vor, nicht hingegen wie § 174 InsO n. F. die Angabe der Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ergibt. Nach § 175 Abs. 2 InsO n. F. hat das Gericht bei Forderungen aus unerlaubter Handlung auf die Rechtsfolge des Ausschlusses der Restschuldbefreiung hinzuweisen (§ 302 InsO). Dies war nach der Vorschrift des § 175 InsO a. F. gerade nicht vorgesehen. 24 § 302 InsO a. F. wurde vom Gesetzgeber aus Gründen des Schuldnerschutzes dahingehend geändert, dass der Gläubiger zur Warnung des Schuldners bei der Anmeldung darauf hinzuweisen hat, wenn er der Auffassung ist, dass der von ihm beanspruchten Forderung eine unerlaubte Handlung zugrunde liegt; nur dann wird die Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst (Bundestagsdrucksache 14/5680 Seite 27 f.). Das lässt den Umkehrschluss zu, dass dies nach altem Recht nicht erforderlich war. 25 Der Kläger hat sich weder im Mahnverfahren noch im Insolvenzverfahren gegen die Forderung gewehrt. Er wäre gehalten gewesen, negative Feststellungsklage gegen den Vater der Beklagten zu erheben, dass es sich nicht um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, um in den Genuss der Restschuldbefreiung zu kommen. 26 Die Rechtsprechung zu § 850 f Abs. 2 ZPO, wonach im Vollstreckungsverfahren außerhalb des Titels liegende Umstände keine Berücksichtigung finden dürfen (BGHZ 152, 166 ff.; BGH, NJW 2005, 1663), steht dem nicht entgegen, weil die Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage dem Prozessgericht und nicht dem Vollstreckungsgericht obliegt, die Aufgabenverteilung zwischen Prozess- und Vollstreckungsgericht – Richter und Rechtspfleger – nicht berührt wird. 27 Die Forderung der Beklagten ist nicht verjährt. Zwar hatte ihr Rechtsvorgänger mindestens seit dem 18.05.1995 (Datum des Schuldanerkenntnisses) von den der unerlaubten Handlung zugrunde liegenden Tatsachen Kenntnis. Durch den Vollstreckungsbescheid vom 03.08.1995 wurde die ursprüngliche Verjährung von 3 Jahren (§ 852 BGB a. F.) durch eine solche von 30 Jahren ersetzt (§ 218 BGB a. F., § 197 Abs. 1 Nr. 3 n. F. BGB), § 218 BGB a. F. umfasste auch Vollstreckungsbescheide. Dem steht nicht entgegen, dass bei dem Erlass seines Vollstreckungsbescheides die materielle Rechtslage nicht geprüft wird, da es dem Schuldner unbenommen ist, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen, § 700 ZPO. 28 Der Übergang der Forderung auf die Beklagten als Rechtsnachfolger lässt die 30jährige Verjährungsfrist unberührt (vgl. Münchner Kommentar/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 197 Rdn. 18). 29 Der Umstand, dass ein Anspruch der Beklagten auf Feststellung, dass es sich bei der von ihnen geltend gemachten Forderung um eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, möglicherweise verjährt ist, da das Insolvenzverfahren am 12.07.2002 aufgehoben wurde, ändert nichts an der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides. 30 Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 08.12.2010, in dem der Kläger erneut seine Rechtsauffassung darlegt, gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung. 31 Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 33 Streitwert für den zweiten Rechtszug bis zum 24.11.2010 10.000,- €, danach 25.000,00 € 34 Beschwer für den Kläger: über 20.000,0 €.