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Urteil

18 U 55/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:1216.18U55.10.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. März 2010 – 22 O 256/08 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. März 2010 – 22 O 256/08 – wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Parteien streiten um Schadenersatz in Zusammenhang mit einer Einlage bei der Fa. Z. Group Aktiengesellschaft in der Schweiz. Der Kläger als Anleger nimmt die Beklagten als Muttergesellschaft der insolventen Schweizer Anlagegesellschaft bzw. als Vorstandsvorsitzenden der Muttergesellschaft in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen in dem Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 24. März 2009 sowie die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Im ersten Rechtszug hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Kammer des Landgerichts in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO durch Verfügung vom 24. Juni 2008 angeordnet, dass den Beklagten im Hinblick auf das ebenfalls angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von zwei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt werde und dass sie innerhalb von zwei Wochen einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hätten. Ferner hat er auf die anderenfalls eintretenden Folgen hingewiesen. Daraufhin ist die Zustellung unter der seitens des Klägers in der Klageschrift benannten Anschrift veranlasst worden. Nach dem Inhalt des entsprechenden Zertifikats ist diese am 10. Februar 2009 gelungen. Nach dem Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat das Landgericht durch die mit der Sache befasste Kammer am 24. März 2009 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten erlassen, mit dem die Beklagten dem Klageantrag entsprechend zur Zahlung von 56.139,85 EUR nebst Zinsen als Gesamtschuldner verurteilt worden sind. Dieses Versäumnisurteil ist nach einem Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 7. April 2009 zur Post aufgegeben und am 9. Dezember 2009 nochmals zugestellt worden. Am 23. Dezember 2009 ist per Fax ein Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 24. März 2009 eingegangen. Der Kläger hat insbesondere die seiner Auffassung nach mangelnde internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt. Mit dem angefochtenen Urteil vom 22. März 2010 hat das Landgericht den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Einspruch sei verfristet. Die Zustellung sei durch Aufgabe des Versäumnisurteils zur Post am 28. April 2009 bewirkt worden, und der Einspruch habe innerhalb der angeordneten Frist von drei Wochen erfolgen müssen. Die Einspruchsschrift sei jedoch erst am 23. Dezember 2009 beim Landgericht eingegangen. Die Zustellung durch Aufgabe zur Post sei zulässig gewesen und in ordnungsgemäßer Weise erfolgt. So finde sich der entsprechende Vermerk auf dem zuzustellenden Schriftstück und trage die volle Unterschrift der Urkundsbeamtin. Auf die Ausführungen der Beklagten zur Zustellung in der Türkei komme es schon deshalb nicht an, weil es sich um eine Inlandszustellung handele. Im Übrigen sei es Aufgabe der Beklagtenseite gewesen, eine Änderung der Anschrift mitzuteilen. Eine wissentliche Falschzustellung seitens des Gerichts liege jedenfalls nicht vor. Es sei nämlich nicht Aufgabe der Kammer, Anschriften aus anderen Verfahren zu ermitteln, wenn die Beklagten selbst keine Veranlassung sähen, das Gericht auf Mängel hinzuweisen. Die Anordnungen im Sinne des § 184 ZPO seien mit Beschluss vom 24. Juni 2008 getroffen worden. Dieser sei den Beklagten zugestellt worden. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt habe der Beschluss durch den Vorsitzenden gefasst werden dürfen. Auch die Klageschrift sei ordnungsgemäß zugestellt worden. Die vom Vorstand der Beklagten bevollmächtigte Rechtsanwältin H. sei zustellungsbevollmächtigt gewesen. Gegen dieses ihnen zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten per Zustellungsurkunde am 27. März 2010 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer am 9. April 2010 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, die sie – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27. Mai 2010 – mit einem am 12. Mai 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Es fehle an der internationalen Zuständigkeit, denn weder hätten die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland gehandelt noch bestünden zwischen ihnen und dem Kläger rechtsgeschäftliche Verbindungen. Ferner fehle es an einer Anordnung im Sinne des § 184 ZPO durch Beschluss des Spruchkörpers. Insofern treffe die vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hinsichtlich des § 184 ZPO vertretene Auffassung zu. Hinzu komme, dass das zur Post aufgegebene Versäumnisurteil an die falsche Adresse übersandt worden sei und sowohl der Kammer als auch dem Klägervertreter zum Zeitpunkt der Aufgabe bekannt gewesen sei, dass weder die Beklagte zu 1 noch der Beklagte zu 2 unter der angegebenen Anschrift residierten. Der Beklagte zu 2 habe nie unter der Anschrift gewohnt. Die richtigen Anschriften seien in einem Parallelverfahren bei der hier mit der Sache befassten Kammer bereits vom Klägervertreter berücksichtigt worden. Die notwendigen Informationen hätten deshalb justizintern vorgelegen. Der hier vorliegende Vermerk entspreche nicht den formalen Anforderungen. Aus ihm ergebe sich nur eine Zustellung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers, nicht aber eine Aufgabe zur Post zwecks Übersendung an die Beklagten. Schließlich sei die Zustellung in der Türkei unwirksam gewesen. Es werde bestritten, dass die Vollmacht der Rechtsanwältin H. zum Empfang der Klageschrift berechtigt habe. Denn die Vollmacht sei auf Vertretungen in der Republik Türkei beschränkt und gelte nicht für internationale Verfahren. Tatsächlich sei das Versäumnisurteil später sehr wohl förmlich zugestellt und es sei dabei eine dreiwöchige Einspruchsfrist bestimmt worden. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. März 2010 – 22 O 256/08 - abzuändern, das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 24. März 2009 – 22 O 256/08 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass das Versäumnisurteil zur Übersendung an die falsche Anschrift aufgegeben worden sei. Ebenso werde mit Nichtwissen bestritten, dass die mit der Sache befasste Kammer bei der Aufgabe zur Post Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beklagten nicht unter der angegebenen Anschrift residierten. Ferner meint der Kläger, es sei Sache der Beklagte gewesen, eine andere Anschrift mitzuteilen. Der Senat hat nach einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung und Anforderung einer Übersetzung einer Vollmachtsurkunde durch Einholung einer schriftlichen Auskunft der im ersten Rechtszug mit der Sache befassten Urkundsbeamtin über die Frage Beweis erhoben, ob eine Ausfertigung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 24. März 2009 zwecks Übersendung an die Beklagten zur Post aufgegeben worden ist oder lediglich eine beglaubigte Abschrift. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben der Urkundsbeamtin vom 5. Oktober 2010 Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel der Beklagten ist zwar zulässig, die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 341 Abs. 1 S. 1 ZPO zutreffend verneint und den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 24. März 2009 zu Recht als unzulässig verworfen hat. 1. Im vorliegenden Fall ist die seitens des Landgerichts im Versäumnisurteil gemäß § 339 Abs. 2 Alt. 1 ZPO auf drei Wochen ab Zustellung festgesetzte Rechtsbehelfsfrist bereits verstrichen gewesen, als der Einspruch der Beklagten am 23. Dezember 2009 beim Landgericht eingegangen ist. Der Lauf der Frist hat hier nämlich nicht erst mit der Zustellung des Versäumnisurteils in der Türkei am 9. Dezember 2009 begonnen, sondern bereits mit der Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post am 7. April 2009 (§ 184 Abs. 1 S. 2 ZPO) und nach Ablauf von zwei weiteren Wochen (§ 184 Abs. 2 S. 1 ZPO), also am 21. April 2009. Dementsprechend hat der Lauf der dreiwöchigen Einspruchsfrist bereits mit dem Ablauf des 12. Mai 2009, also Monate vor dem Eingang des Einspruchs bei Gericht geendet. a) Die Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung durch Aufgabe zur Post gemäß § 184 Abs. 1 S. 2 ZPO liegen hier vor. Die Zulässigkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post gemäß § 184 Abs. 1 S. 2 ZPO und das Eingreifen der Zustellungsfiktion nach § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO setzen zum einen eine wirksame Zustellung nach § 183 ZPO voraus, zum anderen eine wirksame Anordnung im Sinne des § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ferner bedarf es der Aufgabe desjenigen Schriftstücks zur Post, dessen Zustellung fingiert werden soll. Schließlich kommt eine Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht in Betracht, wenn entweder von dem im Ausland ansässigen Empfänger ein im Inland ansässiger Zustellungsbevollmächtigter bestellt wird oder wenn sich für ihn ein Prozessbevollmächtigter bestellt. aa) Sowohl die Klageschrift als auch die Anordnung des Vorsitzenden im Sinne des § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO vom 24. Juni 2008 sind hier wirksam zugestellt worden. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang die Empfangsvollmacht derjenigen Rechtsanwältin bestreiten, welche die betreffenden Schriftstücke in der Türkei für die Beklagten in Empfang genommen hat, vermag das ihrer Rechtsverteidigung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr ergibt sich die Vollmacht der betreffenden Empfängerin aus den zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen verschiedener Urkunden. So hat das Justizministerium der Türkischen Republik seinem Anschreiben an das Landgericht nicht nur das Zertifikat über die Zustellung der betreffenden Schriftstücke am 10. Februar 2009 beigefügt, sondern neben einem Protokoll über die Zustellung auch Ablichtungen zweier Vollmachtsurkunden. Der Inhalt der die Beklagte zu 1 betreffenden Vollmachtsurkunde Nr. 02167 ist dem Senat aus dem unter dem Aktenzeichen 18 U 28/10 geführten Berufungsverfahren, an dem die hier tätigen Prozessbevollmächtigten ebenfalls beteiligt sind, bekannt. Denn dort ist eine Übersetzung der Vollmachtsurkunde zur Gerichtsakte gereicht worden. Eine Übersetzung der den Beklagten zu 2 betreffenden Vollmachtsurkunde Nr. 0011140 hat der Kläger auf Anforderung des Senats in der Anlage des Schriftsatzes vom 24. August 2010 vorgelegt. Nach dem Inhalt der Urkunden ist die Zustellungsempfängerin, Frau Rechtsanwältin H., zur Inempfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt gewesen. Da die betreffenden Zustellungen im Wege der Rechtshilfe vom Türkischen Justizministerium ausgeführt bzw. veranlasst worden sind, haben Vollmachten zur (Empfangs-)Vertretung der Beklagten gegenüber den Justizorganen und anderen Institutionen der Republik Türkei, wie sie hier vorliegen, ausgereicht. Besonderer Vollmachten zur (Empfangs-)Vertretung bei Zustellungen in Zusammenhang mit im Ausland geführten Rechtsstreitigkeiten unter Beteiligung der Beklagten hat es nach der allgemein gehaltenen Fassung der Vollmachten nicht bedurft, soweit die Zustellung nur durch türkische Behörden ausgeführt worden ist. Belanglos ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beklagten zu den falschen Zustellungsadressen. Denn die Zustellung ist hier an eine Empfangsbevollmächtigte und nicht an die Beklagten selbst unter deren in der Klageschrift angegebenen richtigen oder falschen Anschriften erfolgt. bb) Zwar hat im vorliegenden Fall nicht die für die Entscheidung der Hauptsache zuständige Kammer des Landgerichts die nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO maßgebende Anordnung durch Beschluss getroffen, sondern die Anordnung liegt in einer Verfügung des Vorsitzenden des betreffenden Spruchkörpers vom 24. Juni 2008. Der Senat vermag sich jedoch der vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. befürworteten Auffassung, nach der es im Rahmen des § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO stets eines Kammerbeschlusses bedarf (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. März 2009 – 14 W 27/09 -, juris Rn. 4; ebenso: Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 184 Rn. 2; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 26. Aufl., § 184 Rn. 8), nicht anzuschließen und hält die durch den Vorsitzenden getroffene Anordnung für wirksam. Auf den ersten Blickscheint zwar der Wortlaut des § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO für Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. zu sprechen (so OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. März 2009 – 14 W 27/09 -, juris Rn. 4). Zum einen brauchen die Fachgerichte am Gesetzeswortlaut aber nicht Halt zu machen. Die Gesetzesbindung bedeutet keineswegs eine Bindung an den Buchstaben des Gesetzes und einen Zwang zur wörtlichen Auslegung des Gesetzes, sondern lediglich eine Bindung an den Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 1 BvR 737/00 -, juris Rn. 11). Zum anderen ist der vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bemühte Gesetzeswortlaut keineswegs eindeutig und aus weiteren Auslegungskriterien ergibt sich, dass es für die Anordnung nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO eines Beschlusses des mit der Sache befassten Spruchkörpers nicht bedarf, sondern eine Verfügung des Vorsitzenden ausreicht (so auch Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 5; Rohe, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 43; Häublein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 7). Dass der Gesetzeswortlaut nicht klar ist, ergibt sich schon aus einem Vergleich mit dem Wortlaut anderer Bestimmungen der Zivilprozessordnung. So sieht etwa der die materielle Prozessleitung betreffende § 139 Abs. 1 ZPO nach seinem Wortlaut ebenfalls Pflichten des Gerichts vor. Gleichwohl gehört die materielle Prozessleitung zu den dem Vorsitzenden nach § 136 ZPO allgemein obliegenden Aufgaben (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 136 Rn. 1 sowie § 139 Rn. 3b; Smid, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 139 Rn. 51 ff.). Es ist also keineswegs so, dass der Gesetzgeber, erlegt er dem Gericht eine Pflicht auf oder ermächtigt er selbiges zu einer Maßnahme, auch die Erfüllung der Pflicht bzw. den Gebrauch von der Befugnis zwingend durch den für die Hauptsache zuständigen Spruchkörper als Gesamtheit vorsieht. Vielmehr bedarf es insofern wie sonst der Unterscheidung zwischen sachlichen und funktionellen Zuständigkeiten. Was der Gesetzgeber insofern wollte, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO: Die hier maßgebende Fassung des § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO – „Das Gericht kann bei der Zustellung … anordnen, …“ – beruht auf dem Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001, welches am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. I, 2001, S. 1206). Bis zum 30. Juni 2001 enthielt § 174 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Bestimmung - „…, so kann das Gericht, …auf Antrag durch Beschluss anordnen, …“ Für die Anordnung nach § 174 Abs. 1 ZPO sah § 20 Nr. 7 RPflG in seiner bis zum Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes geltenden Fassung die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers vor. Dementsprechend regelte die vorerwähnte Passage des § 174 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Anordnung einer Frist für die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten trotz ihres dem heutigen § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO im Wesentlichen entsprechenden Wortlautes keineswegs auch die funktionelle Zuständigkeit, sondern vielmehr ausschließlich die sachliche Zuständigkeit – „Gericht“ – und die Form der zu treffenden Entscheidung – „Beschluss“. Dass der Gesetzgeber anlässlich der Überführung der bisher in § 174 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Regelung in den neu gefassten § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO und der Streichung der in § 20 Nr. 7 RPflG geregelten Übertragung auf den Rechtspfleger mehr bezweckte, als einerseits die Entscheidung nicht mehr dem Rechtspfleger zuzuweisen und andererseits die Form der Entscheidung freizugeben, ist der Entwurfsbegründung nicht zu entnehmen (vgl. BT-Drucks. 14/4554 S. 23 f. und S. 27). Im Gegenteil: Angesichts des Schweigens der Gesetzes-Begründung spricht viel dafür, dass sich der Gesetzgeber nicht damit auseinandergesetzt hat, wer in funktioneller Hinsicht anstelle des bisher zuständigen Rechtspflegers die in § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. vorgesehene Anordnung treffen und ob dies auch durch Verfügung geschehen dürfen soll. Es gibt ferner schon im Hinblick auf die nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO nur in sehr begrenztem Umfang erforderliche Prüfung keinen Grund, gerade für die Anordnung einer Frist zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten eine funktionelle Zuständigkeit nicht des Vorsitzenden, sondern des entsprechenden Spruchkörpers vorzusehen. Denn auch sonst ist grundsätzlich der Vorsitzende funktionell zuständig, wenn es im Rahmen der Zustellung richterlicher Entscheidungen bedarf. Das sieht z.B. § 168 Abs. 2 ZPO vor. Dies gilt auch und gerade in Zusammenhang mit Auslandszustellungen. So bedarf es nach § 183 Abs. 1 S. 2 ZPO eines Ersuchens des Vorsitzenden und nicht einer Entscheidung des Spruchkörpers. Vor diesem Hintergrund macht es keinen Sinn, gerade die nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffende Anordnung von der sonst bestehenden funktionellen Zuständigkeit des Vorsitzenden auszunehmen und hier einen Kammer- oder Senatsbeschluss für geboten zu halten. Die nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffende Anordnung gehört im Übrigen zu den verfahrensleitenden und vorbereitenden Maßnahmen der Prozessleitung, für die in der Regel der Vorsitzende allein zuständig ist. Dass es in förmlicher Hinsicht nicht eines Beschlusses bedarf, sondern eine Verfügung (des Vorsitzenden) ausreicht, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Historie des § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO. Denn der Reformgesetzgeber hat die noch in § 174 Abs. 1 ZPO vorgesehene Bestimmung über die Form der Anordnung nicht in den § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO übernommen. Hinzu kommt, dass kein Grund für eine besondere Form der Anordnung ersichtlich ist. Danach können die Folgen einer Verletzung des § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post gemäß § 184 Abs. 1 S. 2 ZPO sowie für das Eingreifen der Fiktion des § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO offen bleiben. cc) Dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 317 Abs. 1, § 517 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 – XII ZB 132/09 -, juris Rn. 6 ff.) eine Ausfertigung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 24. März 2009 zwecks Übersendung an die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 zur Post aufgegeben worden ist und nicht lediglich eine Abschrift, ergibt sich bereits aus einem auf dem Original-Versäumnisurteil angebrachten Vermerk der Urkundsbeamtin vom 7. April 2009. Zwar enthält die entsprechende Verfügung einen Hinweis auf die Übersendung beglaubigter Abschriften. Jedoch hat die mit der Sache befasste Urkundsbeamtin diesen Widerspruch auf Nachfrage des Senats mit ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2010 dahingehend aufgeklärt, dass sie – über zur fraglichen Zeit aktuellen Vorgaben des der Justiz in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Geschäftsstellen- und Textverarbeitungsprogramms hinaus – auch eine Ausfertigung übersandt habe. Dass die Urkundsbeamtin sich hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens nicht mehr ganz sicher gewesen ist, ist mit Rücksicht auf die Vielzahl zu bearbeitender Verfahren ohne weiteres nachvollziehbar und fällt im Hinblick einerseits auf den oben erwähnten Vermerk sowie auf die Erklärung der Urkundsbeamtin zu ihrer Vorgehensweise andererseits nicht ins Gewicht. dd) Ob die in der Klageschrift genannten und bei der Aufgabe zur Post verwendeten Anschriften der Beklagten zutreffen, kann offen bleiben, weil ein diesbezüglicher Mangel gegebenenfalls der Wirksamkeit der hier geschehenen Zustellung durch Aufgabe zur Post jedenfalls mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht entgegenstünde. Insofern ist den Ausführungen des Landgerichts zu folgen. Nachdem die Zustellung der Klageschrift an die Empfangsbevollmächtigte der Beklagten in der Türkei gelungen ist und die Klageschrift die nunmehr von den Beklagten beanstandeten Angaben zu ihren zustellungsfähigen Anschriften bereits enthalten hat, hätte es den Beklagten oblegen, einen Fehler bei ihren zustellungsfähigen Anschriften richtig zu stellen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. November 1998 – VI ZR 243/97 -, juris Rn. 34). Keineswegs ist es Aufgabe des Landgerichts gewesen, andere Verfahren auf die dort verwendeten Anschriften durchzusehen und noch vor der Aufgabe zur Post überprüfen zu lassen, welche der unterschiedlichen Anschriften in der Türkei die richtige gewesen ist. Aber auch dem Kläger ist das Risiko einer falschen Anschrift hier nicht aufzuerlegen. Die Beklagten haben vielmehr aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden gewusst, dass eine Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen würde, und haben der Klageschrift entnehmen können, welche Anschriften bei der Übersendung voraussichtlich verwendet werden würden. ee) Es hat sich bis zur Zustellung durch Aufgabe zur Post schließlich weder ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter noch ein Prozessbevollmächtigter für die Beklagten bestellt. b) Die Zustellung des Versäumnisurteils am 9. Dezember 2009 hat die bereits verstrichene Einspruchsfrist nicht erneut in Lauf setzen können. Dem steht bereits entgegen, dass ein formell rechtskräftiges Urteil durch eine erneute Zustellung seine formelle Rechtskraft nicht verliert. Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil das Versäumnisurteil hier auch bei der zweiten Zustellung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen ist, und zwar ohne klarstellenden Hinweis auf die bereits anderweitig erfolgte Zustellung, auf den daran anknüpfenden Fristlauf und auf die bereits eingetretene formelle Rechtskraft der zugestellten Entscheidung. Denn die von einer solchermaßen unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung eventuell betroffenen Rechte der Verurteilten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (effektiver Rechtsschutz, faires Verfahren) können durch Anwendung der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung ausreichend gewahrt werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. März 2009 – V ZB 174/08 -, juris Rn. 13 ff. und Rn. 21; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 – XII ZB 82/10 -, juris Rn. 11). 2. Die Voraussetzungen für eine in Zusammenhang mit der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in Betracht kommende Wiedereinsetzung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. März 2009 – V ZB 174/08 -, juris Rn. 13 ff. und Rn. 21; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 – XII ZB 82/10 -, juris Rn. 11) liegen hier nicht vor. Denn bei § 233 ZPO und der Frage des Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten bzw. ihre Bevollmächtigte, Frau Rechtsanwältin H., infolge der Zustellung der Klageschrift und der Anordnung des Vorsitzenden im Sinne des § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO sowohl von der angekündigten Zustellung durch Aufgabe zur Post als auch von den dabei verwendeten, angeblich fehlerhaften Anschriften Kenntnis hatten. Die Kenntnis ihrer Bevollmächtigten würde der Beklagten gegebenenfalls nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Jedenfalls aber läge einer verspäteten Kenntnisnahme des Inhalts der Schriftstücke seitens der Beklagten mit Rücksicht auf die Zustellung zu Händen der Rechtsanwältin H. ein eigenes (Organisations-)Verschulden der Beklagten zugrunde. 3. Da ein unzulässiger Einspruch nach § 341 Abs. 1 S. 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandekommens des mit dem Einspruch angefochtenen Versäumnisurteils zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2007 – II ZB 4/06 -, juris Rn. 10), kommt es auch auf den von den Beklagten weiter gerügten eventuellen Mangel der internationalen Zuständigkeit nicht an. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision im Hinblick auf die ungeklärte Rechtsfrage der funktionellen Zuständigkeit für die nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffende Anordnung, die dazu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen und die Abweichung von der oben genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. zu. Berufungsstreitwert: 56.139,85 EUR.