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Urteil

13 U 39/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:1208.13U39.10.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Februar 2010 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln — 15 0 363/04 LG Köln — einschließlich des ihm ab dem 12. Januar 2010 zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Februar 2010 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln — 15 0 363/04 LG Köln — einschließlich des ihm ab dem 12. Januar 2010 zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt, zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 01. Februar 2003 in L.. Dabei befand er sich als Beifahrer in dem PKW seines Bruders, der die C. Straße in Fahrtrichtung C. befuhr und mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW der Beklagten zu 1) seitlich kollidierte, als diese aus einer rechts neben der Fahrbahn befindlichen Parklücke auf die Fahrbahn ausfuhr. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfall ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger hat behauptet, durch den Unfall ein HWS- und Schädel-Hirn-Trauma sowie ein HWS-Schleudertrauma III. Grades mit gravierenden Dauerbeeinträchtigungen erlitten zu haben und seit dem Unfall zu 100% arbeitsunfähig zu sein. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen seien folgende Krankheitssymptome eingetreten: - Erhebliche Kopfschmerzen, Antriebsschwäche, Vergesslichkeit, Schlafstörungen --Schwindel, Taumeligkeit - Tinnitus, Hörstörungen - Sehstörungen in Form von Doppelbildern, Nystagmus-Koordinationsstörungen, Verschwommensehen, Gesichtsfeldausfälle - Geruchsstörungen, Geschmacksstörungen, Schluckstörungen - Hirnleistungsverminderungen, Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeitsschwäche, verstärkte Wahrnehmung von Erschütterungen. Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds von mindestens 100.000.- € nebst Rechtshängigkeitszinsen, einer Schmerzensgeldrente von monatlich 200.- € ab dem 1. Juli 2004, von Schadensersatz und einer kapitalisierten Schmerzensgeldrente vom Unfall bis zum 30. Juni 2004 in Höhe von insgesamt 32.938,80 € nebst Zinsen sowie einer lebenslangen Geldrente wegen vermehrter Bedürfnisse in Höhe von monatlich 3.000.- € ab dem t Juli 2004 in Anspruch genommen und die Feststellung beantragt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz aller weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall verpflichtet sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung des Bruders des Klägers sowie durch Einholung eines Gutachtens über die unfallbedingte Geschwindigkeitsänderung (GA 358 ff.) nebst zwei Ergänzungsgutachten (GA 406 ff. und GA 421 ff.), eines neurochirurgischen Gutachtens (GA 466 ff.) mit elektrodiagnostischem (GA 453 ff.) und neuropsychologischem (GA 569 ff.) Zusatzgutachten nebst drei Ergänzungsgutachten (GA 894 ff., 967 ff, 990 ff.) und eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens (GA 1004 ff.) über die unfallbedingten Verletzungen des Klägers und deren Folgen. Erst im Laufe der Begutachtung wurde bekannt, dass der Kläger schon vor dem Unfall an einer seelischen Vorerkrankung litt, wegen der er sich bereits in fortdauernder Behandlung befand und schon seit mehreren Jahren erwerbsunfähig war. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Februar 2010 (GA 1097 ff.), auf das wegen der dortigen Feststellungen zum Sach- und Streitstand, der erstinstanzlichen Anträge und der Einzelheiten der Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis der behaupteten unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen nicht geführt. Vielmehr kämen andere Ursachen, insbesondere die vom psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachter geschilderte Vorerkrankung des Klägers in Betracht, ohne dass auch nur feststehe, dass sich der Unfall jedenfalls verstärkend ausgewirkt habe oder als Mitursache zu werten sei. Bereits die behauptete Primärverletzung stehe nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest. Zwar habe der neurochirurgische Sachverständige eine unfallbedingte leichte bis mittelgradige HWS-Distorsion „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" bejaht, doch bleibe diese Einschätzung trotz mehrfacher schriftlicher Ergänzung nicht nachvollziehbar und werde nicht durch ausreichende objektive Anhaltspunkte gestützt; insbesondere spreche auch die geringe Geschwindigkeitsänderung dagegen. Es stehe auch nicht fest, dass sich der Unfall auf die bestehende seelische Vorerkrankung des Klägers ausgewirkt habe; insoweit habe der psychiatrisch-psychotherapeutische Sachverständige nur eine denkbare Möglichkeit festgestellt. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass der Unfall zu einer HWS-Verletzung des Klägers geführt habe, seien jedenfalls seine weitergehenden Ansprüche mangels Beweises nicht begründet, weil nach den eingeholten Gutachten offen bliebe, ob auch die behaupteten weitreichenden Folgen unfallbedingt seien. Auf die Beweiserleichterung des § 287 ZPO könne der Kläger sich nicht berufen, weil er im Prozess und gegenüber dem neurochirurgischen Gutachter seine seelische Vorerkrankung und den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente verschwiegen und sich deshalb die Erleichterung des § 287 ZPO nicht verdient habe. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge, ergänzt um eine Verzinsung der monatlichen Schmerzensgeld- und Geldrente wegen vermehrter Bedürfnisse beginnend ab dem 1. Juli 2004, weiter. Er rügt die Beweiserhebung- und würdigung des Landgerichts und wendet sich zum Einen dagegen, dass das Landgericht trotz der ihn bestätigenden neurochirurgischen Gutachten, der von ihm vorgelegten Privatgutachten und der Aussage seines Bruders den Nachweis der Primärverletzung als nicht geführt angesehen hat. Zum Anderen beanstandet er, dass das Landgericht den für die haftungsausfüllende Kausalität erforderlichen Nachweis gemäß § 287 ZPO verneint hat, weil nach dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten zumindest von einer Mitursächlichkeit des Unfalls für seine dauernden erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 2. an ihn eine angemessene Schmerzensgeldrente ab dem 1. Juli 2004 lebenslang monatlich zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitstag der einzelnen monatlichen Rentenleistung jeweils monatlich beginnend ab dem 1. Juli 2004; 3. an ihn € 32.938,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. an ihn eine lebenslange Geldrente wegen Vermehrung der Bedürfnisse ab dem 1. Juli 2004 monatlich zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitstag der einzelnen monatlichen Rentenleistung jeweils monatlich beginnend ab dem 1. Juli 2004; sowie 5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2003 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Die Beklagten beantragen unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Die zulässige Berufung ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens ab dem 12. Januar 2010 aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen ist. 1. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an folgenden Mängeln: aa. Das Landgericht hat seine richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht aus §§ 139, 286, 411 Abs. 3 ZPO verletzt, indem es die Verursachung einer Primärverletzung entgegen den Ergebnissen der gerichtlichen neurochirurgischen Gutachten ohne vorherigen Hinweis an den Kläger, ohne mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen und ohne Auseinandersetzung mit den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten verneint hat. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger — insbesondere in medizinischen Streitfragen — sorgfältig und kritisch zu würdigen und etwaige Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel von Amts wegen, soweit möglich, auszuräumen. Dazu ist — sofern es zweckmäßig erscheint — der Gutachter nicht nur zur Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens zu veranlassen, sondern gegebenenfalls mündlich gemäß § 411 Abs. 3 ZPO anzuhören, ohne dass hierzu ein Antrag der beweispflichtigen Partei erforderlich wäre (vgl. BGH VersR 1981, 752, juris Tz. 8; NJW-RR 1994, 219, 220; NJW-RR 2000, 44, 46). Außerdem ist eine sorgfältige Auseinandersetzung mit von einer Partei vorgelegten Privatgutachten geboten (vgl. BGH a.a.O. sowie NJW 2001, 77, 78). Gegen diese Pflichten hat das Landgericht verstoßen. Nach dem neurochirurgischen Gutachten vom 27. November 2006 war zwar kein Schädel-Hirn-Trauma, wohl aber eine unfallbedingte leichte bis mittelgradige (Beschleunigungs-) HWS-Distorsion zu bejahen, nach den schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 20. Mai 2008 und vom 11. Februar 2009 sogar „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit". Da das Gericht diese medizinische Einschätzung für „nicht nachvollziehbar" hielt, weil es nach seiner Auffassung an ausreichenden objektiven Anhaltspunkten für die Annahme einer solchen Primärverletzung fehlte, wäre es nach den obigen Grundsätzen zumindest gehalten gewesen, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch mündliche Anhörung des Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO zu versuchen und dem Kläger dadurch eine Ausschöpfung seines Beweismittels zu ermöglichen. Dass von einer solchen Anhörung — wie das Landgericht gemeint hat — nach den Umständen keine weitere Aufklärung zu erwarten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird im angefochtenen Urteil auch nicht plausibel begründet. Das gilt um so mehr, als das Ergebnis der gerichtlichen Gutachten durch die vom Kläger vorgelegten Privatgutachten gestützt wurde. Diese Gutachten hat das Gericht jedoch mit der Begründung völlig unberücksichtigt gelassen, es handele sich hierbei um keine Beweismittel, sondern nur um Parteivorträge. Das trifft in der Sache zu, ändert nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2001, 77, 78) aber nichts daran, dass das Gericht sich mit diesen Gutachten hätte sorgfältig auseinandersetzen müssen. Darüber hinaus ist das Vorgehen des Landgerichts auch deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es den Kläger nicht in der gebotenen Weise gemäß §,139 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen hat, dass es die — für ihn sprechenden — medizinischen Gutachten für nicht überzeugend hielt. Hierzu bestand insbesondere deshalb Anlass, weil sich das Gericht hinsichtlich der unfallbedingten Primärverletzung zwar nicht festgelegt, aber immerhin noch im Hinweisbeschluss vom 10. Juli 2007 (GA 856 f.) ausgeführt hatte, dass „insoweit sicher Anzeichen für das Klagevorbringen sprechen, worauf auch die Beklagten im Haupttermin hingewiesen worden". seien. Da die anschließende medizinische Beweisaufnahme — auch auf mehrfache Vorhalte - das Vorbringen des Klägers zur Primärverletzung der HWS bestätigt hatte, hatte der Kläger ohne entsprechenden Hinweis weder Anlass noch Gelegenheit, zu etwaigen Zweifeln des Landgerichts an den Ergebnissen der neurochirurgischen' Gutachten Stellung zu nehmen. Bei entsprechendem Hinweis hätte er auch einen Antrag auf mündliche Anhörung des neurochirurgischen Sachverständigen stellen können, dem das Gericht — auch wenn es eine Erläuterung für nicht geboten hielt — hätte stattgeben müssen (vgl. BGH NJW 2006, 3054, 3055 Tz. 22). bb. Ein weiterer Verfahrensfehler liegt darin, dass das Gericht mit der Erstattung der neurochirurgischen Ergänzungsgutachten vom 20. Mai 2008 (GA 894 ff.) und vom 11. Februar 2009 (GA 990 ff.) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 3. November 2008 (GA 967 ff.) nicht den - mit der Erstattung des Ausgangsgutachtens vom 27. November 2006 (GA 466 ff.) beauftragten - Gutachter Prof. Dr. M., sondern statt seiner Prof. Dr. F. beauftragt hat. Gerichtlich bestellter Sachverständiger und verantwortlicher Verfasser des neurochirurgischen Ausgangsgutachtens vom 27. November 2006 war gemäß Beweisbeschluss vom 1. Februar 2005 (GA 256 ff.) allein der damalige Leiter der neurochirurgischen Universitätsklinik Prof. Dr. M., den das Landgericht auch zunächst mit Beschlüssen vom 4. Mai 2007 (GA 699 ff.) und vom 10. Juli 2007 (GA 856) mit der Ergänzung des Ausgangsgutachtens sowie mit einer Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten vorgelegten Gegengutachten Prof. D. beauftragt hat. Prof. Dr. F. — Leitender Oberarzt - hatte das Gutachten zwar ebenfalls unterzeichnet, ebenso wie der Assistenzarzt Dr. S. Prof. Dr. F. hatte das Ausgangsgutachten aber - nach eigener Darstellung im Ergänzungsgutachten vom 20. Mai 2008 (GA 894, 895) — nur auf Plausibilität überprüft, ohne den Kläger gesehen oder untersucht zu haben, während Dr. S. nicht Gutachter, sondern nur vorbereitender Sachbearbeiter war. Das Gericht hätte daher Prof. Dr. M. als verantwortlichen Ausgangsgutachter mit der Ergänzung seines Gutachtens - insbesondere zum Grad der Wahrscheinlichkeit der Primärverletzung und zu dem Gegengutachten Prof. D. — beauftragen und ihn — soweit erforderlich - auch dazu anhören müssen. Der bloße Umstand, dass Prof. Dr. M. zum 31. März 2007 als Klinikdirektor der Neurochirurgie ausgeschieden war und Prof. Dr. F. deren kommissarische Leitung übernommen hatte (GA 862), stellte keinen sachlichen Grund dar, nunmehr Prof. Dr. F. mit der Erstattung der Ergänzungsgutachten zu beauftragen. Maßgeblich für die Bestellung zum Sachverständigen ist bzw. war die Fachkunde Prof. Dr. M.s, nicht seine Stellung als Klinikdirektor. Zudem obliegt es denknotwendig dem ursprünglich beauftragten Sachverständigen, zu Einwänden gegen das von ihm verantwortlich verfasste Gutachten selbst Stellung zu nehmen. Dementsprechend hat der Kläger der Bestellung von Prof. Dr. F. zum Ergänzungsgutachter an Stelle von Prof. Dr. M. auch widersprochen. Dies gilt um so mehr, als Prof. Dr. F. den Kläger persönlich nie gesehen und untersucht hat, d.h. sich somit nicht auf einen eigenen Eindruck bzw. Befund stützen konnte. Auch die Voraussetzungen der Einholung eines neuen Gutachtens durch Prof. Dr. F. gemäß § 412 Abs. 1 ZPO lagen nicht vor, weil die Auswechslung des Sachverständigen — wie sich auch aus dem ausdrücklichen Hinweis im Beschluss des Landgerichts vom 28. August 2008 (GA 950) ergibt —nicht auf einer Würdigung des Ausgangsgutachtens als ungenügend beruhte. b. Auch die weitere Begründung des Urteils, wonach der Kläger selbst bei Unterstellung einer Primärverletzung den ihm obliegenden Nachweis der von ihm behaupteten weitreichenden Unfallfolgen (Sekundärverletzungen) nicht erbracht habe, beruht auf Verfahrensfehlern. aa. Das Landgericht hat insoweit verfahrensfehlerhaft die Anwendbarkeit des § 287 ZPO bereits dem Grunde nach verneint (vgl. zum Verfahrensfehler durch Verkennung der Anwendbarkeit von § 287 ZPO: OLG Zweibrücken NJW-RR 1989, 221 f. juris Tz. 29). Die Begründung, der Kläger habe diese Beweiserleichterung wegen des Verschweigens seiner seelischen Vorerkrankung aus Billigkeitserwägungen nicht „verdient, ist nicht tragfähig. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger nach Aktenlage im Prozess, gegenüber den gerichtlichen Gutachtern und auch gegenüber den von ihm konsultierten Privatgutachtern bezüglich seiner seelischen Vorerkrankung und seiner Erwerbsunfähigkeit mehrfach die Unwahrheit gesagt hat. Das führt aber nicht zum Verlust der gesetzlichen Beweiserleichterung des § 287 ZPO mit der Folge der Notwendigkeit des Vollbeweises nach § 286 ZPO; vielmehr ist diesem Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung des Nachweises mit dem Beweisgrad des § 287 ZPO Rechnung zu tragen. So hat sich im Übrigen auch das Landgericht noch zutreffend in seinem Hinweisbeschluss vom 10. Juli 2007 (GA 856) geäußert. bb. Ein weiterer Verfahrensfehler liegt darin, dass das Landgericht — bei unterstellter Primärverletzung — auch hinsichtlich der Sekundärverletzungen seine Aufklärungspflicht nach den oben genannten Maßstäben verletzt hat. Auch wenn der Kläger vom Standpunkt des Landgerichts aus den Nachweis der Sekundärverletzungen sogar mit dem Beweismaß, des § 286 ZPO führen musste, wäre es verpflichtet gewesen, diesbezügliche Ergänzungsgutachten sowohl von den Neurochirurgen Prof. Dr. M. und Prof. Dr. F. als auch von dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachter Dr. T. einzuholen, weil diese unzureichend waren bzw. Unklarheiten enthielten. Die neurochirurgischen Gutachten lassen die — nach der. höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotene — detaillierte und verständlich gegliederte Auseinandersetzung mit den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten vermissen. Das Ausgangsgutachten vom 27. November 2006 enthält insoweit lediglich eine einleitende Auflistung der Vorbefunde, die pauschale Bezugnahme auf die in der Klageschrift und in der Anlage K 11 geschilderten Unfallfolgen (Seite 70 = GA 535), die Angabe, die angefertigte Bildgebung der Radiologischen Praxis aus N. und die MR-Tomographien der Praxen aus O. und L. seien ”intern ausführlich begutachtet" (Seite 50 = GA 515) worden, eine Berücksichtigung der SPECT-Analysen (Seite 66 = GA 531) und die pauschale Aussage, die diagnostische Bedeutung von Funktionsaufnahmen sei sehr umstritten und daher nicht gesichert (Seite 66 = GA 531). Eine plausible detaillierte Auseinandersetzung mit den vom Klägern vorgelegten Gutachten ergibt sich daraus nicht. Das gilt auch für die nachfolgend eingeholten Ergänzungsgutachten. So wird auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 3. November 2008 lediglich erklärt, die dokumentierten bildmorphologischen Befunde/Veränderungen seien „nicht als klinisch eindeutig relevant" einzustufen, ohne dies näher zu erläutern. Bezüglich der Ergänzungsgutachten kommt auch hier hinzu, dass sie — wie oben ausgeführt — verfahrensfehlerhaft nicht dem Ausgangsgutachter Prof. Dr. M. in Auftrag gegeben wurden. Belastungsstörung und „Anhalte für eine Mitverursachung des Unfalls" ausgeschlossen (Seiten 56, 58 = GA 1059 und 1061). Andererseits hat er aber auch ausgeführt, dass der Unfall als solcher für den Kläger angesichts seiner Persönlichkeitsstörung ein belastendes Ereignis darstellte und sich eine zusätzliche Belastung daraus ergeben haben könne, dass sich entweder ein durch die HWS-Distorsion bedingtes dauerhaftes organisches Schmerzsyndrom oder aber — bei nur anfänglichen organisch bedingten Schmerzen durch eine als solche ausgeheilte HWS-Distorsion — eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe; hierbei könne die vorbestehende psychische Störung auch eine Ursache für die Persistenz einer solchen Schmerzsymptomatik sein (Seite 58 f., 59 unten = GA 1061 f., 1062 unten). Auch sei es möglich, dass das Unfallereignis die gesundheitliche Situation des Klägers verschlechtert habe, wobei allerdings problematisch festzulegen sei, ob das Unfallereignis hierfür einen „entscheidenden Anteil" besitze (Seite 59 = GA 1062). Da nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch eine — nicht einmal unbedingt richtungsweisende — Mitverursachung des Unfalls durch Auswirkung auf eine entsprechende psychische Prädisposition oder eine neurotische/psychische Fehlverarbeitung eines Unfalls bzw. einer HWS-Verletzung zur Haftungsbegründung ausreichen kann, sofern keine Rentenoder Begehrensneurose (in Abgrenzung zur Konversions- oder Aktualneurose) vorliegt (vgl. BGH NJW 1998, 810, 811 f.; NJW 2000, 862, 863; NJW-RR 2005, 897, 898; OLG Celle NJW-RR 2004, 1252, 1253; OLG Köln OLGR 2006, 36, 37 f.), wäre eine Ergänzung und Klarstellung des Gutachtens dahingehend erforderlich gewesen, mit welchem Gewissheitsgrad der Sachverständige es für möglich hält, dass die (vom Landgericht unterstellte) leichte bis mittelschwere HWS-Distorsion aufgrund der psychischen Vorerkrankung des Klägers zu den von ihm behaupteten dauerhaften Schmerzen und Beschwerden geführt hat, und ob insoweit nicht von einer Renten- oder Begehrensneurose auszugehen ist. Dies wäre insbesondere auch aufgrund des vom Kläger vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Privatgutachten Dr. P. vom 14. Oktober 2004 (Anl. K 54 = GA 732 ff.), dem zufolge die psychiatrische Erkrankung des Klägers und seine schlechte Schmerztoleranz sich als „gelbe Flaggen" begünstigend auf seine Beeinträchtigungen ausgewirkt haben, angezeigt gewesen. Zwar kann der Kläger insgesamt von den Beklagten nur Ersatz bzw. Entschädigung für die Beeinträchtigungen verlangen, um die sich sein Zustand gegenüber seiner bereits vor dem Unfall vorhandenen Vorerkrankung und Behinderung bzw. Erwerbsunfähigkeit unfallbedingt verschlechtert hat. Umgekehrt ist es aber auch möglich, dass der Unfall gerade wegen der Vorerkrankung des Klägers bei ihm Folgeschäden verursacht hat, die ohne Prädisposition nicht plausibel zu erklären wären. Ob und mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad dies der Fall ist, bedurfte daher der weiteren Aufklärung. Da die Vorerkrankung des Klägers nach Art, Dauer und Auswirkungen bislang nur ansatzweise dargelegt ist, wäre dem Kläger aufzugeben gewesen, hierzu konkret unter Vorlage von Belegen (ärztlichen Befunden, Rentenbescheiden etc.) vorzutragen, um den gerichtlichen Gutachtern eine zuverlässige Feststellung (sowohl zur (Mit-)Verursachung der Folgeschäden als auch zu ihrer Abgrenzung von den bereits vorhandenen Beeinträchtigungen) zu ermöglichen. 2. Die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen vor: Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die Zurückverweisung beantragt. Die genannten Verfahrensmängel sind wesentlich und das angefochtene Urteil beruht auf ihnen (§ 538 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), weil es insgesamt an einer ordnungsgemäßen Entscheidungsgrundlage fehlt und nicht auszuschließen ist, dass das Gericht nach der gebotenen weiteren Aufklärung zu der Überzeugung gelangen könnt, dass der Kläger bei dem Unfall die von den neurochirurgischen Gutachtern genannte Primärverletzung erlitten und dies zu den von ihm vorgetragenen Folgebeeinträchtigungen bzw. einer Verschlechterung seines vorherigen Zustands geführt hat. Die gebotene Aufklärung erfordert - wie dargelegt - noch eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme. 3. Auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers im Schriftsatz vom 23. November 2010 hält der Senat in Ausübung seines Ermessens eine Zurückverweisung der Sache anstelle einer Selbstentscheidung für vorzugswürdig. Die weitere Sachaufklärung erfordert nicht etwa nur die abschließende Beweiserhebung über einzelne Punkte, sondern eine umfangreiche ergänzende Beweisaufnahme zu grundlegenden Feststellungen zum Anspruchsgrund. Angesichts dessen erscheint es auch in Ansetzung der bisherigen, allein in der Sache begründeten Verfahrensdauer nicht sachdienlich, im Interesse einer schnelleren Verfahrensbeendigung den Verlust einer gesamten Tatsacheninstanz zur Klärung des Anspruchsgrunds in Kauf zu nehmen. Die Ansicht des Klägers, dass dies zu einer ihm nicht mehr zumutbaren Verfahrensverzögerung und Verteuerung des Rechtsstreits führe, teilt der Senat nicht, weil gerade auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der gebotenen Sachaufklärung in erster Instanz die erforderliche tatsächliche Entscheidungsgrundlage geschaffen werden kann. Die Aufhebung des Verfahrens ist allerdings auf das Verfahren ab der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2010 (BA 1095) zu beschränken. In dieser Verhanldung wurde der gebotene Hinweis an den Kläger über die gerichtliche Würdigung der neurochirurgischen Gutachten zur unfallbedingten Primärverletzung und daran anschließend die gebotene ergänzende Sachaufklärung versäumt. Die zuvor eingeholten Sachverständigengutachten nebst Stellungnahmen der Parteien bleiben somit weiter verwertbar (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 719 f., juris Tz. 50). 4. Im Zuge der gebotenen weiteren Aufklärung wird zunächst dem Kläger aufzugeben sein, alle etwa vorhandenen ärztlichen Befunde über seine seelische Vorerkrankung sowie Bescheide über seine Behinderung, seine Rentenberechtigung und seine Pflegestufe (vor und nach dem Unfall) vorzulegen, um den gerichtlichen Gutachtern eine zuverlässige Feststellungsgrundlage zu bieten. Dann ist zur Klärung der Frage der Primärverletzung eine Ergänzung des neurochirurgischen Gutachtens vom 27. November 2006 durch Prof. Dr. M. zu den Fragen, die Gegenstand der Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. F. vom 20. Mai 2008, vom 3. November 2008 und vom 11. Februar 2009 waren, einzuholen. Dabei dürfte zunächst eine schriftliche Ergänzung angezeigt sein, weil — auch im Hinblick auf die Sekundärverletzungen — eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorgelegten Privatgutachten beider Parteien (u.a. dem von der Beklagten vorgelegten Gegengutachten Prof. D.) und den Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. F. erforderlich ist, wobei je nach Ergebnis — wie vom Landgericht ursprünglich in Betracht gezogen — auch noch ein neuroradiologisches Zusatzgutachten einzuholen sein könnte. Gegebenenfalls könnte anschließend auch noch eine ergänzende mündliche Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. M. und Prof. Dr. F. angezeigt sein. Sollte dem Kläger der Nachweis der Primärverletzung gelingen, ist anschließend eine Ergänzung der Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. M. und Prof. Dr. F. zur Unfallbedingtheit der Sekundärbeeinträchtigungen durch konkrete Auseinandersetzung mit den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten (insbesondere einer Erklärung, warum die bildmorphologischen Befunde nicht als „klinisch eindeutig relevant" einzustufen sind), ggfls. mit neuroradiologischem Zusatzgutachten, einzuholen, außerdem eine ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T. zur Frage der Wahrscheinlichkeit einer Mitverursachung der Folgebeschwerden durch den Unfall unter Berücksichtigung der Vorerkrankung des Klägers, ggfls. zur Frage einer Renten-/Begehrensneurose sowie schließlich zum Grad der Verschlechterung gegenüber dem vorherigen Gesundheitszustand des Klägers. Je nach Ergebnis der Stellungnahmen könnte auch noch ein augenärztliche Gutachten über Bestand und Unfallursächlichkeit der Gesichtsfeldeinengung und ein HNOGutachten über den vorgetragenen Schwankschwindel erforderlich sein. Sollte danach eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach (teilweise) bestehen, dürfte weiter eine sachverständige Aufklärung zur Höhe des materiellen Schadens (Haushaltsführung, Reise-, Attest- und Behandlungskosten etc.) erforderlich werden. 5. Die Kostenentscheidung ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist im Hinblick auf § 775 Nr. 1, 776 ZPO geboten (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 538 Rdn. 58, 59)