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Beschluss

2 Ws 748/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2010:1122.2WS748.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der nicht vorbestrafte Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts K. vom 12.11.2007, das am 17.04.2008 Rechtskraft erlangt hat, wegen Betruges, gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in fünf Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern und dreimal in Tateinheit mit Beihilfe zum Versuch des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern sowie wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Zugrunde lag, dass der Verurteilte ab Jahresende 2003 zunächst im Auftrag, später als Mitglied einer Schleuserbande für diese unter Vorspiegelung der Rückgabebereitschaft Wohnmobile beschaffte, die zu Schleusungszwecken umgebaut und entsprechend eingesetzt wurden. 4 Der Verurteilte hat die erkannte Strafe, deren Ende auf den 17.10.2011 notiert ist, zunächst im offenen Vollzug der JVA E. verbüßt; hier bestand auch ein freies Beschäftigungsverhältnis als Paketzusteller bei einer Firma in N.. Auf ein Halbstrafengesuch des Verurteilten setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. mit Beschluss vom 23.04.2010, der am 07.05.2010 Rechtskraft erlangt hat, den Strafrest zum 2/3-Zeitpunkt (16.09.2010) aus. 5 Mit Führungsbericht 28.07.2010 teilte der Leiter der JVA E. mit, dass das Arbeitsverhältnis des Verurteilten zum 26.07.2010 fristlos gekündigt worden sei, da dieser im Verdacht stehe, als Auslieferungsfahrer für die Fa. D. mehrfach Nachnahmegebühren einbehalten zu haben. Dem Verurteilten wurde daraufhin die Eignung für den offenen Vollzug aberkannt, er wurde in den Regelvollzug der JVA K. verlegt. 6 Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den am 23.04.2010 gefasste Aussetzungsbeschluss aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die mit Verteidigerschriftsatz vom 14.10.2010 begründet worden ist. 7 II. 8 Die gem. §§ 454a Abs. 2, 454 Abs. 3 S. 1 StPO an sich statthafte, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom 10.09.2010 bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. 9 1. 10 Gem. § 454 a Abs. 2 StPO kann die (rechtskräftig angeordnete) Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufgehoben werden, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekannt gewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherungsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass § 454a Abs. 1 StPO den Strafvollstreckungskammern eine frühzeitige Aussetzung des Strafrests ermöglicht. Damit ist das Risiko verbunden, dass sich die Prognoseentscheidung aufgrund nachträglich bekannt gewordener oder eingetretener Umstände noch vor der Entlassung als unrichtig herausstellt. Vor diesem Hintergrund soll § 454a Abs. 2 StPO die Befugnisse des Gerichts zur Korrektur der getroffenen Prognoseentscheidung über die Möglichkeit des Widerrufs hinaus erweitern (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2247; BVerfG NJW 1994, 377 s. a. BVerfG, B. v. 30.04.2009 – 2 BvR 2009/08 Rz. 47 = NJW 2009, 1941) und sicherstellen, dass die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und die Haftentlassung auch bei einer frühzeitig erlassenen Bewährungsentscheidung und nachträglichem Bekanntwerden neuer Umstände im Ergebnis nicht anders ausfällt, als wenn das Gericht in Kenntnis der neuen Umstände erstmals über die Strafaussetzung entschieden hätte (OLG Jena, NStZ-RR 2007, 283; KG, B. v. 25.11.2003 – 5 Ws 560/03, zitiert nach Juris; OLG Schleswig B. v. 14.05.1999 - 2 Ws 145/99 = SchlHA 1999, 186, zitiert nach Juris Rz. 9; s. a. OLG München, B. v. 05.07.1988 – 2 Ws 555/88, zitiert nach Juris Rz. 6; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, § 454a Rz. 9; Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 454a Rz. 5). Daraus wird deutlich, dass es sich bei § 454a Abs. 2 S. 1 StPO lediglich um eine – weitere – Prognoseentscheidung auf veränderter Tatsachengrundlage handelt. 11 2. 12 Die danach anzustellenden prognostischen Erwägungen ergeben hier, dass unter Berücksichtigung des Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit die bedingte Entlassung des Verurteilten (noch) nicht verantwortet werden kann. 13 a) Nach Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses begangene Straftaten können "neue Tatsachen" im Sinne des § 454a Abs. 2 S. 1 StPO darstellen (allgemein: Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 454a Rz. 4; zum insoweit erforderlichen Grad der Gewissheit im Rahmen einer Prognoseentscheidung vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage 2010, § 57 Rz. 17a). Die bislang in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle betreffen weit überwiegend diese Konstellation (s. OLG Jena, NStZ-RR 2007, 283; OLG Dresden, B. v. 28.06.200 – 2 Ws 344/00 = NStZ 2000, 614, zitiert nach Juris; OLG Schleswig B. v. 14.05.1999 - 2 Ws 145/99 = SchlHA 1999, 186, zitiert nach Juris; SenE v. 27.10.1998 – 2 Ws 585-587/98; OLG Stuttgart, B. v. 12.09.1988 - 1 Ws 331/88 = Justiz 1989, 22, zitiert nach Juris). Darüber hinaus kommen aber als Aufhebungsgrund alle neuen Tatsachen in Betracht, die auf die ursprüngliche Prognoseentscheidung einen ungünstigen Einfluss haben (OLG Stuttgart B. v. 12.09.1988 - 1 Ws 331/88 = Justiz 1989, 22, zitiert nach Juris Rz. 2). Aus den noch darzustellenden Gründen kann daher hier offen bleiben, ob der Verurteilte sich nach Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses einer neuerlichen Straftat schuldig gemacht hat, wobei durchaus auffällt, dass er den Tatvorwurf nicht expressis verbis in Abrede stellt und auch nicht vorträgt, gegen die Kündigung und/oder die Verlegung in den Regelvollzug gerichtlich vorgegangen zu sein. 14 b) Als neu steht nämlich einer positiven Legalprognose der Umstand entgegen, dass der Verurteilte nunmehr ohne Arbeit ist. Die zugunsten des sich erstmals in Unfreiheit befindlichen Verurteilten streitende Vermutung, dass der Vollzug seine Wirkungen nicht verfehlt hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegen wirkt ("Erstverbüßerprivileg") wird hierdurch entscheidend entkräftet. Der Verurteilte hat sich nämlich ausweislich der Urteilsfeststellungen deswegen in die Schleuseraktivitäten verstrickt, weil er "seine infolge Arbeitslosigkeit beengten finanziellen Verhältnisse (…) durch die Beteiligung an den Aktivitäten des A. (scil.: des Kopfes der Bande) und seiner Komplizen aufbessern wollte". Hinzu kommt, dass zur Tatzeit die Ehefrau des Angeklagten mit ihrem Beruf als Zahnarzthelferin den wesentlichen Anteil zum Familieneinkommen beitrug, was, wie sich dem Führungsbericht der JVA E. vom 12.03.2010 entnehmen lässt, für den Angeklagten nicht eben leicht zu verkraften war. Der Verurteilte würde daher im Falle einer bedingten Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt genau dieselbe Situation vorfinden, die seinerzeit Auslöser der von ihm begangenen Straftaten gewesen ist. Es fehlt mithin an einer Arbeitsstelle des Verurteilten als wesentlichem stabilisierendem Faktor; das steht einer positiven Legalprognose gegenwärtig entscheidend entgegen. 15 c) Das auf den 17.10.2011 notierte Strafende eröffnet in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit der Rückverlegung des Verurteilten in den offenen Vollzug und die neuerliche Begründung eines freien Beschäftigungsverhältnisses.