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Beschluss

19 SchH 13/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:1007.19SCHH13.09.00
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Tenor

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass ihre Anträge auf Feststellung der Undurchführbarkeit eines schiedsrichterli-chen Verfahrens und auf Bestellung eines Einzelschiedsrichters unzulässig sind.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass ihre Anträge auf Feststellung der Undurchführbarkeit eines schiedsrichterli-chen Verfahrens und auf Bestellung eines Einzelschiedsrichters unzulässig sind. Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e : Das Oberlandesgericht Köln ist auch für die modifizierten Anträge nicht gemäß § 1062 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuständig. Für den Antrag betreffend die Feststellung der Undurchführbarkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ist das Oberlandesgericht auch, wenn ein solcher Antrag von den §§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO erfasst sein sollte, jedenfalls örtlich unzuständig. Ein Schiedsort im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, der dessen örtliche Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 1 ZPO begründen könnte, liegt mangels entsprechender Verständigung der Parteien nicht vor. Eine örtliche Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt., Abs. 2 ZPO ist ebenfalls nicht gegeben. Die Anwendbarkeit jener Vorschrift setzt die Nichtexistenz eines deutschen Schiedsorts voraus. Dass ein Schiedsverfahren zwischen den Parteien im Ausland stattfindet, ist jedoch bislang nicht gesichert. Auch wenn die Antragsgegnerin einen Schiedsort in Deutschland bisher abgelehnt hat, haben sich die Parteien bislang doch auch nicht auf einen anderweitigen, im Ausland angesiedelten Schiedsort stattgefunden. Wie ihr Antrag zu 2. zeigt, verfolgt die Antragstellerin ihr Anliegen, die Streitigkeit durch einen deutschen Schiedsrichter klären zu lassen, im Übrigen weiter. Steht aber weder fest, ob das Schiedsverfahren im In- oder Ausland stattfindet, noch, an welchem Ort ein Schiedsverfahren in Deutschland durchzuführen ist, so kommt die hauptsächliche Zuständigkeitsregelung in § 1062 Abs. 2 ZPO nicht zum Tragen (vgl. OLG Köln v. 10.12.2001 – 9 SchH 27/01 – Rn. 7, zitiert nach juris; Voit in: Musielak, 7. Auflage, § 1062 ZPO Rn. 4). Abgesehen davon liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 1062 Abs. 2 ZPO für eine örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln nicht vor. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 15.06.2009 ausgeführt hat, kann nicht festgestellt werden, dass eine der Parteien ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich Vermögenswerte der Antragsgegnerin im hiesigen Bezirk befinden. Auch ein etwaiger mit einer Schiedsklage in Anspruch zu nehmender Gegenstand ist nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln gelegen. Dass die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin Ansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung von Verkaufsgeschäften in Bezug auf einen in Stolberg ansässigen Kunden geltend macht, genügt dafür nicht. Dieser Umstand mag die Basis für eventuelle Ansprüche der Antragstellerin bilden. Er macht deren Geschäftstätigkeit in Stolberg jedoch nicht zum unmittelbaren Streitgegenstand, wie es der Gerichtsstand des Streitobjekts nach § 1062 Abs. 2 ZPO voraussetzt (vgl. Münch in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 1062 Rn. 18; Patzina a.a.O. § 23 ZPO Rn. 20). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 15.09.2009. Vielmehr ist darin unter Ziff. 1. lit. e) der Gründe wegen der Unmaßgeblichkeit für die internationale Zuständigkeit gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO offen gelassen worden, ob sich der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln befindet. Ist aber demnach schon in tatsächlicher Hinsicht nicht von der Belegenheit des Streitobjekts im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln auszugehen, so kann offen bleiben, ob die entsprechende Zuständigkeitsregelung in § 1062 Abs. 2 ZPO auf den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. ZPO vorgesehenen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens anzuwenden oder ob § 1062 Abs. 2 ZPO insoweit einschränkend auszulegen ist (für Letzteres Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 7 Rn. 7; Schlosser in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 1062 ZPO Rn. 3). Ebenfalls bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Antragstellerin über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung der Undurchführbarkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens verfügt. Dagegen spricht, dass § 1032 ZPO nach seiner Systematik die Klärung der Kompetenzfrage betrifft, ob für die begehrte Entscheidung die staatlichen Gerichte oder ein vereinbartes Schiedsgericht zuständig ist (vgl. BayObLG v. 07.10.2002 – 4Z SChH 8/02 – Rn. 24, zitiert nach juris). Vorliegend verfolgt die Antragstellerin indes, wie ihr Antrag zu 2. zeigt, den Weg des schiedsrichterlichen Verfahrens weiter. Für den Antrag auf Bestellung eines Einzelschiedsrichters ist das Oberlandesgericht Köln international nicht zuständig. Darauf hat der Senat mit Beschluss vom 15.06.2009 hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat er unter Ziff. 1. lit. e) der Gründe ausgeführt, dass eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung eines Einzelschiedsrichters selbst bei Einschlägigkeit des § 1062 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Denn diese Vorschrift nimmt nur auf die Fälle des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt, Nr. 3 und Nr. 4, nicht aber auf die – die Bestellung eines Schiedsrichters nach § 1035 ZPO erfassende - Regelung des § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug.