Urteil
9 U 76/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:1005.9U76.10.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.2010 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 413/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.2010 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 413/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G R Ü N D E : I. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Berufungsbeklagte – erstinstanzlich "Beklagte zu 1)"- aus einer bei ihr abgeschlossenen Betriebsinhaltsversicherung für einen vermeintlichen Einbruchdiebstahl vom 06.12.2008 eintrittspflichtig sei. Soweit der Kläger die Berufungsbeklagte (nachfolgend nur noch: Beklagte) erstinstanzlich noch wegen eines weiteren Schadensereignisses vom 18.07.2008 und zugleich aus einer bei ihr unterhaltenen Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen hat, hat er die mit dem angefochtenen Urteil erfolgte Klageabweisung hingenommen und verfolgt die darauf abzielenden erstinstanzlichen Feststellungsanträge ebenso wenig weiter wie sein auf eine weitere Inhaltsversicherung gestütztes Feststellungsbegehren gegenüber der Q. S. Versicherungs AG, der ursprünglichen Beklagten zu 2). Der Kläger betrieb unter der Bezeichnung "D. R. T." u.a. die Vermarktung von Großraumdekorationen mit U.-Tieren. Aufgrund eines Kooperationsvertrags mit der N. U. GmbH vom 13.12.2005 (Anl. A 1) wurden ihm zahlreiche Schaustücke zu diesem Zweck überlassen, überwiegend handelte es sich um lebensgroße Figuren und ganze Inszenierungen/Ensembles, die von erheblichem Wert waren. Wenn die Schaustücke nicht ausgestellt waren, lagerte sie der Kläger in einer Halle auf dem Betriebsgrundstück J.str. 0 in I.. Der Kooperationsvertrag wurde von der Fa. U. zum Jahresende 2008 gekündigt. Seit dem 25.06.2007 unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Betriebsinhaltsversicherung ("FirmenSchutz Modul: Inhalt") für das Lager in der Innungsstraße mit einer Deckungssumme von insgesamt 2,3 Mio € (Versicherungsschein vom 14.08.2007, Anl. A 3). In Bezug genommen waren die AVB-Modul: Inhalt (Anlage B1a; im folgenden nur noch: AVB). Als versicherte Gefahren waren in der Police u.a. Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach einem Einbruch gem. § 3 Nr. 1.2, § 6 AVB aufgeführt. § 33 Ziff. 1.3 der AVB sah die Obliegenheit vor, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles der Beklagten und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der zitierten Vorschriften wird auf die AVB Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.07.2008 kündigte der Kläger die Versicherung, nachdem ihm seinerseits von der Fa. U. der Kooperationsvertrag gekündigt worden war. Am 14.08.2008 brachte die Ehefrau des Klägers, welche in seinem Geschäftsbetrieb maßgeblich mitarbeitete, einen Diebstahl von Schaustücken aus der Lagerhalle zur Anzeige, wobei angegeben wurde, der Diebstahl habe sich mehr als 3 Wochen zuvor ereignet und sei nicht bemerkt worden, da die Figuren aus einem der hinteren Regale entwendet worden seien; der Diebstahl sei erst aufgefallen, als Mitarbeiter der Fa. U. drei Wochen zuvor eine Bestandsaufnahme durchgeführt hätten (vgl. die Kopien aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln, 52 UJs 607/08, Anl. A 7). Aus diesem Ereignis werden, wie eingangs erwähnt, im zweiten Rechtszug keine Versicherungsleistungen mehr beansprucht. Am 08.12.2008 zeigte die Ehefrau des Klägers wiederum einen Diebstahl von Schautieren aus der Lagerhalle vom 06.12.2008 polizeilich an (Bl. 1 ff der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln, 42 Js 653/08; im folgenden: EA). Es konnten anlässlich des Polizeieinsatzes keine Einbruchsspuren festgestellt werden, alle Türen und Rolltore waren verschlossen (Bl. 4 EA). Auch der von der Beklagten beauftragte Sachverständige H. vermochte in seinem kriminaltechnischen Gutachten vom 10.02.2009 (Anl. B 5) keine Einbruchsspuren festzustellen. Auf einer Videoaufzeichnung war eine nicht zu ermittelnde Person zu erkennen, welche durch die sog. Nottür (eine unverschlossene und nur von innen zu öffnende Tür) die Halle betrat, wobei die Aufzeichnung kurz danach unterbrochen wurde. Eine Stehlgutliste wurde bei der Polizei durch die Ehefrau des Beklagten mit E- Mail vom 05.01.2009 eingereicht (Bl. 24 EA). Der Kläger machte bei der Beklagten Leistungen aus der Betriebsinhaltsversicherung geltend. In der Korrespondenz (Anl. A 8 ff) lehnte die Beklagte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 22.06.2009 (Anl. A 14), die Deckung ab. Der Kläger wird von der Fa. U. gerichtlich auf Ersatz für die verschwundenen Schaustücke beim Landgericht Ellwangen (2 O 522/09) in Anspruch genommen. Der Kläger hat behauptet, am 06.12.2008 seien Gegenstände im Wert von 155.303,35 € durch einen Einbruchdiebstahl abhanden gekommen. Es müsse sich um mehrere Täter mit Insiderkenntnissen von Betriebsabläufen und Sicherungseinrichtungen gehandelt haben. Die Indizien sprächen für eine Beteiligung eines Mitarbeiters. Seine Ehefrau habe neben der Nottür ein Stück Holz vorgefunden, und es sei anzunehmen, dass die Nottür von den Dieben damit offen gehalten worden sei. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm die Schaustücke, die durch die Diebstähle am 18.07.2008 und am 06.12.2008 abhanden gekommen sind, zum Neuwert zu ersetzen; die Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 3.918,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem aktuellen Zinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klageerhebung zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer verpflichtet ist, ihm wegen des Diebstahls von Schaustücken aus ihren Lagerräumen zur Tatzeit am 18.07.2008 und am 06.12.2008 Versicherungsschutz zu gewähren; die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn weitere 3.897,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem aktuellen Zinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den Feststellungsantrag für unzulässig gehalten, den Verlust von Gegenständen und das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls bestritten und hat sich auf die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wie auf eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit berufen. Sie ist der Ansicht gewesen, die Auskehrung der Neuwertspitze könne der Kläger nicht verlangen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 04.03.2010 hat das Landgericht die Klage gegenüber beiden Beklagten abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der vermeintliche Schadensfall vom 06.12.2008 stelle – wie auch derjenige vom 18.07.2008- keinen Einbruchdiebstahl im Sinne der anwendbaren Versicherungsbedingungen dar und könne auch nicht wie ein solcher behandelt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, soweit seine Klageanträge zu 1) und 2) gegenüber der Beklagten zu 1) hinsichtlich des vermeintlichen Einbruchdiebstahls vom 06.12.2008 abgewiesen worden sind. Er rügt fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht und führt hierzu im wesentlichen aus: Das zwischen die Tür gelegte Holzstück könne als "anderes Werkzeug" zum Eindringen in die versicherten Räume angesehen werden; der Sachverständige H. habe diese Begehungsweise in seinem Gutachten für möglich gehalten. Demnach sei ein Versicherungsfall eindeutig gegeben. Ein Einbruchdiebstahl verlange nicht unbedingt eine Verletzung der Sachsubstanz. Wenn es aber bei der Abgrenzung zwischen einfachem Diebstahl und Einbruchdiebstahl nicht auf die Intensität der Gewalteinwirkung ankomme, dann verhalte es sich nicht anders als bei der Abgrenzung zwischen Raub und Trickdiebstahl. Insoweit habe der Senat in der Entscheidung vom 13.03.2007 (9 U 26/05, r+s 2007, 157) zutreffend den Ansatz gewählt, dass in erster Linie der vom Versicherungsnehmer erlittene Sachschaden maßgeblich sei und erst dann die Begehungsweise. Dies sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Daher erfülle das Aufdrücken und Aufziehen einer Tür nach vorhergehender Präparation die Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls. Eine etwaige Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten seitens des Klägers sei nicht kausal geworden für einen Regulierungsnachteil der Beklagten. Der Kläger beantragt (sinngemäß), in Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte als Inhaltsversicherer verpflichtet ist, dem Kläger die Schaustücke, die durch den Diebstahl vom 06.12.2008 entwendet worden sind, nach dem Neuwert zu ersetzen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 3.918,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem aktuellen Zinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn bewiesen. Ergänzend nimmt sie Bezug auf die bereits in erster Instanz erhobene Einwendungen u.a. der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch verspätete Einreichung der Stehlgutliste. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln 42 Js 653/08 waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsantrags bestehen keine Bedenken. Zwar hat die Beklagte die erstinstanzlich erhobene Rüge der Unzulässigkeit der Feststellungsklage in zweiter Instanz nicht ausdrücklich aufgegriffen, jedoch handelt es sich bei der Zulässigkeit der Klage um einen von Amts wegen zu prüfenden Umstand. Feststellungsklage und Leistungsklage stehen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht im Verhältnis allgemeiner Subsidiarität. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies ist etwa bei großen Versicherungsunternehmen anzunehmen (vgl. Senat VersR 2008, 819 unter Bezugnahme auf BGH VersR 2006, 830). Soweit die Beklagte erstinstanzlich die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Grundurteilen in bestimmten Fallkonstellationen (vgl. BGH VersR 1992, 1087; BGH, Urteil v. 20.06.2007 – IV ZR 228/06) auf die Feststellungsklage übertragen wissen wollte, so steht dem bereits entgegen, dass es sich bei Grundurteil und Feststellungsurteil nach Voraussetzungen und Inhalt um völlig unterschiedliche Rechtsinstitute handelt. 2. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus der abgeschlossenen Betriebsinhaltsversicherung i.V.m. §§ 1, 49 VVG a.F. i.V.m. §§ 1 Ziff. 1.3.3, 3 Ziff. 1.2 und 6 der AVB keinen Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz. a) Zutreffend ist das Landgericht von der Anwendbarkeit des VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ausgegangen, da der Versicherungsvertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und sich der geltend gemachte Versicherungsfall vor dem 31.12.2008 zugetragen hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 EGVVG). b) Versichertes Risiko ist gem. § 3 Ziff. 1.2 AVB der in § 6 AVB näher definierte Einbruchdiebstahl, ein einfacher Diebstahl genügt nach den Versicherungsbedingungen nicht. Ein Einbruchdiebstahl ist vorliegend seinem äußeren Bild nach schon nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben. Der Kläger trägt als Versicherungsnehmer und Anspruchsteller für den Eintritt des Versicherungsfalls in Form eines Einbruchdiebstahls die Darlegungs- und Beweislast. Dabei kommen ihm nach ständiger Rechtsprechung Beweiserleichterungen zugute dergestalt, dass er seiner Darlegungs- und Beweislast genügt, wenn er das äußere Bild einer Entwendung beweist. Hierzu ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die behauptete Entwendung zulassen. Zu diesem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruch das äußere Bild ausmachen, gehört das Vorliegen von Einbruchsspuren, wenn ein Nachschlüsseldiebstahl nicht in Betracht kommt (vgl. BGH r+s 1995, 345; 1996, 410; Senat, VersR 1999, 309; VersR 2006, 832; Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, 27. Aufl. 2004, § 1 AERB 81, Rn. 5 ff; ebenso: Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 28. Aufl. 2010, § 1 AERB 2008, Rn. 52 ff). Einbruchsspuren konnten weder von der Polizei (Bl. 4 EA) noch von dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen H. (Anl. B 5) festgestellt werden. Der Kläger behauptet vorliegend auch kein stimmiges Spurenbild im Sinne eines Einbruchdiebstahls, sondern er vermutet aufgrund seines (bestrittenen) Vorbringens, seine Ehefrau habe im zeitlichen Zusammenhang mit der Feststellung des Diebstahls ein Holzstück neben der Nottür vorgefunden, dass die Nottür von den Dieben (die Insiderkenntnisse gehabt haben müssten) damit offen gehalten worden sei. Selbst wenn unterstellt wird, dem wäre so gewesen, sind die Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls gem. § 6 Ziff. 1.1 AVB damit nicht erfüllt: Ein Einbrechen erfordert Gewalt gegen Gebäudebestandteile (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., Rn. 15 ff; vgl. strafrechtlich: Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 243, Rn. 5 ff – beide auch zu den nachfolgend dargestellten Tatbestandsmerkmalen), welche vorliegend nicht feststellbar ist. Für ein Einsteigen ist der Gebrauch eines nicht bestimmungsgemäßen Zugangs durch eine ungewöhnliche Art der Fortbewegung erforderlich. Dies ist beim bestimmungsgemäßen Betreten durch eine Tür, sei es auch eine Nottür, nicht gegeben. Für den Gebrauch eines falschen Schlüssels ist ebenso wenig ersichtlich wie für den Gebrauch eines richtigen Schlüssels, der seinerseits zumindest durch Diebstahl erlangt worden wäre (vgl. § 6 Ziff. 1.3 AVB). Auch ein Einbruchdiebstahl im Sinne des § 6 Ziff. 1.2 und 1.4 – 1.5 AVB liegt ersichtlich nicht vor. Unterstellt, der klägerische Vortrag eines Offenhaltens der Tür mit einem Holzkeil wäre zutreffend, wäre – anders als der Kläger meint – auch kein Einbruchdiebstahl in der Form des Eindringens mittels anderer, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge gegeben. Diese Alternative setzt bereits ihrem Wortlaut nach ("zum … Öffnen") eine Kausalbeziehung zwischen dem Gebrauch des schlüsselähnlichen Werkzeugs und dem Öffnen des Schlosses voraus. Das Werkzeug muss (ähnlich wie ein Schlüssel) dazu dienen, die Tür oder den sonstigen durch ein Schloss gesicherten Zugang durch bestimmungswidrige Einwirkung auf den Schließmechanismus des Schlosses zu öffnen (vgl. die vom Kläger selbst in der Berufungsbegründung zitierte Begriffsdefinition, Bl. 180 GA), dies trifft etwa auf Dietriche, Drähte und dergleichen zu (vgl. Armbrüster, a.a.O., Rn. 17) nicht jedoch auf ein Werkzeug zum Offenhalten einer bereits auf bestimmungsgemäße Weise geöffneten Tür. Der Kläger trägt nach allem einen möglichen und von ihm für wahrscheinlich erachteten Sachverhalt vor, der bereits kein stimmiges Spurenbild im Sinne eines Einbruchdiebstahls ergibt. Daneben kommt als denkbare und ebenso wahrscheinliche Möglichkeit aber auch in Betracht, dass durch einen Insider aus dem nahen Umfeld des klägerischen Betriebes mit freiem Zugang zu den Räumlichkeiten und ohne "fremde" Mitwirkung die Tat begangen worden sein könnte. Eine Mitwirkung eines Insiders vermutet der Kläger schließlich selbst. Angesichts dessen kann schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht von dem Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls ausgegangen werden (vgl. auch Senat, VersR 2006, 832 und OLG Karlsruhe, VersR 1996, 846). c) Der von dem Kläger vorgetragene Sachverhalt ist auch nicht wie ein Einbruchdiebstahl zu behandeln. Seine Argumentation, es müsse entscheidend auf den entstandenen Schaden abgestellt werden und erst zweitrangig auf die Begehungsweise, greift im vorliegenden Zusammenhang ersichtlich zu kurz. Denn versichertes Risiko ist eben nicht jeder (auch einfache) Diebstahl, sondern nur der Einbruchdiebstahl, dessen Vorliegen gerade von einer bestimmten, qualifizierten Begehungsweise eines Diebstahls abhängt. Es lassen sich auch nicht die Erwägungen aus der Senatsentscheidung vom 13.03.2007 – 9 U 26/05, abgedruckt in VersR 2007, 1270 - auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Dort ging es um die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub, wenn der Täter dem Opfer eine Sache überraschend aus der Hand reißt oder schlägt, um den ansonsten erwarteten Widerstand zu verhindern. Diese Abgrenzungsfälle betreffen die Frage, ab welchem Grad der Gewaltanwendung bereits ein Raub oder noch ein Diebstahl im versicherungsrechtlichen Sinne anzunehmen ist, wenn sich die Gewaltanwendung vordergründig nur gegen die Sache richtet. Dies ist eine völlig andere Frage als die Abgrenzung zwischen einfachem Diebstahl und Einbruchdiebstahl. Charakteristisch für letzteren ist das Überwinden von Hindernissen zur Ausführung eines Diebstahls in einem geschützten Raumgebilde, wobei eine gewisse Modalität des Eindringens in die geschützten Räume Voraussetzung ist (vgl. Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, § 243, Rn. 10). Die offene Tür stellt ein solches Hindernis jedoch nicht dar. Nach allem kann der vom Kläger geltend gemachte Sachverhalt einem Einbruchdiebstahl nicht gleichgestellt werden. d) Selbst wenn man den Eintritt eines Versicherungsfalles bejahen wollte, müssten Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Deckungsschutz jedenfalls deswegen ausscheiden, weil die Beklagte infolge Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste leistungsfrei geworden wäre, § 33 Ziff. 1.3 AVB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F.. Der angezeigte Diebstahl soll sich am 06.12.2008 ereignet haben, die Stehlgutliste wurde unstreitig erst eingereicht am 05.01.2009 (vgl. Bl. 24 EA). § 33 Ziff. 1.3 AVB bestimmt, dass ein Stehlgutverzeichnis unverzüglich bei der Beklagten und der Polizei einzureichen sei, also nach der auch im Versicherungsvertragsrecht geltenden Legaldefinition in § 121 Abs. 2 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Die Stehlgutliste hat den Zweck, der Polizei eine gezielte Sachfahndung zu ermöglichen und bei entsprechendem Fahndungserfolg den vom Versicherer zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten. Außerdem dient die Liste dazu, den Versicherer vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Durch die Obliegenheit der unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste soll die Hemmschwelle für Vortäuschungen heraufgesetzt werden. Der Versicherungsnehmer soll sich zum Schadensumfang frühzeitig festlegen müssen, um zu verhindern, dass er den Schaden nachträglich zu Unrecht aufbauscht. Die Frist zur Vorlage der Liste ist auch danach zu bemessen, wie viel Zeit der Versicherungsnehmer zu ihrer Anfertigung benötigt, regelmäßig wird dies binnen weniger Tage zu bewerkstelligen sein (vgl. Senat, VersR 1996, 1534; Senat, r+s 2000, 248 und 339; Senat, VersR 2008, 819). Dem Kooperationsvertrag des Klägers mit der U. GmbH lag eine Liste der Schaustücke an und nach Kündigung des Vertrages durch die U. GmbH im Sommer 2008 kam es zu einer Bestandsaufnahme, wie die Ehefrau des Klägers bei ihrer Strafanzeige vom 14.08.2008 angegeben hatte. Aufgrund dieser Umstände war dem Kläger innerhalb weniger Tage die Auflistung möglich. Jedenfalls kann die Einreichung der Stehlgutliste erst vier Wochen nach Anzeigenerstattung nicht mehr als unverzüglich angesehen werden. Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. hat der Kläger nicht entkräftet. Soweit er sich auf Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung mangels polizeilicher Fahndungserfolge beruft, kann dies dahingestellt bleiben. Denn nach den Maßstäben der Relevanzrechtsprechung des BGH (vgl. BGH VersR 1984, 229), die in § 33 Ziff. 2 der AVB auch ausdrücklich Niederschlag in den Vertragsbedingungen gefunden hat, bestünde auch im Falle der Folgenlosigkeit Leistungsfreiheit. Die generelle Eignung zur Gefährdung der Interessen des Versicherers ist durch eine verspätet erstellte Stehlgutliste stets gegeben. Die Polizei hatte vorliegend keine Möglichkeit eine alsbaldige und gezielte Sachfahndung nach den sehr gut individualisierbaren Schaustücken der Fa. U. einzuleiten (vgl. Senat, r+s 2000, 339 und VersR 2008, 819). Von einem erheblichen Verschulden des Klägers ist deshalb auszugehen, weil es sich nicht um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem sorgfältigen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für welches ein einsichtiger Versicherer deshalb Verständnis aufzubringen vermag. Eine Belehrung über die Leistungsfreiheit als Folge der Obliegenheitsverletzung ist nicht erforderlich, da die in den AVB ausdrücklich normierte Obliegenheit zur Einreichung der Stehlgutliste eine spontan zu erfüllende Obliegenheit darstellt (vgl. Senat a.a.O.). 3. Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs ist auch der auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Zahlungsantrag unbegründet. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Wert des Berufungsverfahrens: 155.303,35 €