OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 U 69/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0920.3U69.09.00
4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 24.08.2010 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 24.08.2010 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Der zulässige, insbesondere gemäß § 320 Abs. 1, 2 ZPO fristgemäß gestellte Antrag auf Ergänzung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 17.08.2010 ist nicht begründet. Dass der Formulierungsvorschlag der Beklagten zur Vertragsstrafenklausel von der Klägerin akzeptiert worden ist, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Senatsurteils Seite 12 letzter Absatz. Ob das Akzeptieren Ergebnis eines „Verhandelns“ war, ist eine Rechtsfrage, zu der der Senat in seinem Urteil Stellung genommen hat. Die Rechtsauffassung der Beklagten hierzu bedurfte keiner Aufnahme in den Tatbestand. Auch bei dem weiteren Satz: „Die Verhandlungsbereitschaft der Beklagten ergebe sich aus dem Abschluss anderer Bauverträge für das gleiche Bauvorhaben, in denen die Vertragsstrafenregelung anders geregelt worden ist“, handelt es sich um die Rechtsauffassung der Beklagten. Die darin enthaltene Tatsachenbehauptung, dass für das selbe Bauvorhaben andere Bauverträge geschlossen wurden, in denen die Vertragsstrafenregelung anders geregelt wurde, war für den Senat nicht entscheidungserheblich.