OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 568/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0913.2WS568.10.00
12mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt. I. Durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.08.2007 (1 KLs 28/07) ist der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Dem lag zugrunde, dass der bereits zuvor vielfältig, darunter im Jahre 2003 einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getretene Verurteilte das Tatopfer – eine Prostituierte – mit dem Versprechen, ihr Drogen als Gegenleistung für Geschlechtsverkehr zur Verfügung zu stellen bewog, ihn in eine Wohnung zu begleiten. Dort zwang der erheblich alkoholisierte Verurteilte die Zeugin unter der Androhung von Schlägen, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Der Verurteilte hatte bereits 1992 begonnen, regelmäßig Alkohol zu konsumieren. Nach seiner letzten Haftentlassung im Jahre 2006 konsumierte er zwei bis drei Flaschen Schnaps täglich. Der Verurteilte verbüßt die erkannte Freiheitsstrafe in der JVA Rheinbach. Seine bedingte Entlassung zum 2/3-Zeitpunkt hatte die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22.01.2010 (2 Ws 36/10) verworfen. Das Strafende ist auf den 09.12.2010 notiert. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer dahin entschieden, dass die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung nicht entfalle und dem Verurteilten u.a. die Weisung erteilt, keinen Alkohol – gleich in welcher Form – zu sich zu nehmen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Verurteilten, das dieser mit Schreiben vom 24.08.2010 begründet hat. Er beantragt, ihm für das vorliegende Verfahren einen Verteidiger zu bestellen. II. 1. Das Rechtsmittel des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 10.08.2010 versteht der Senat nach dem Sinnzusammenhang der Beschwerdebegründung ("der unterstrichene Teil [scil.: Alkohol in jeglicher Form] verletzt mich offensichtlich in meinen Grundrechten" und: "in Bierzelten [gehöre es] einfach dazu, ein Bier oder ‚Radler’ zu trinken") sowie seinen Äußerungen in der Anhörung vom 11.08.2010 ("so wende ich mich insbesondere gegen das angekündigte Abstinenzgebot bezüglich des Alkohols") gem. § 300 StPO so, dass es sich nur gegen die Weisung richtet, keinen Alkohol zu konsumieren; anderes erwähnt der Verurteilte in seiner Beschwerdebegründung nicht. Das so verstandene Rechtsmittel ist gem. § 463 Abs. 2 iVm 453 Abs. 2 S. 2 StPO als einfache Beschwerde statthaft und auch sonst zulässig. Der Senat hatte nach diesen Vorschriften nur zu prüfen, ob die getroffene Anordnung gesetzeswidrig, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist (vgl. dazu Appl in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 453 Rz. 13). Das ist indessen nicht der Fall. a) Die Weisung beruht auf § 68b Abs. 1 Ziff. 10 StGB, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Weisung nach dieser Vorschrift sind erfüllt. Es bestehen aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme, dass der erneute Konsum von Alkohol zur Begehung weiterer Straftaten des Verurteilten beitragen wird. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB ("beiträgt") folgt, dass die bei erneutem Alkohol- oder Drogenkonsum zu besorgenden Straftaten nicht notwendig unter alkohol- oder drogenbedingter Enthemmung begangen sein müssen. Es reicht vielmehr aus, dass der Substanzmittelmissbrauch ein mittelbarer Beitrag zur erneuten Straffälligkeit sein kann (SenE v. 10.08.2007 – 2 Ws 392/07 = NStZ-RR 2008, 190 [L]; SenE v. 30.07.2010 – 2 Ws 472/10; Peglau NJW 2007, 1558, 1559). Die Weisung soll Tendenzen des Abgleitens in einen erheblichen Substanzmittelmissbrauch frühzeitig erkennen und verhindern helfen (BT-Ds. 16/1993 S. 19). Die Notwendigkeit zu einer solchen Weisung ist bei dem Verurteilten festzustellen. Er ist auf die Abstinenz angewiesen, um sein Leben überhaupt in den Griff zu bekommen und in diesem Zusammenhang weitere Straftaten zu vermeiden. Nach den Feststellungen des Landgerichts Bonn im Urteil vom 15.08.2007 hatte der Verurteilte vor der Tat in erheblichem Maße Alkohol konsumiert. Seine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt betrug möglicherweise 3,180/00, was dazu führte, dass die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) nicht auszuschließen vermochte. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Verurteilte bereits 1992 begonnen, regelmäßig Alkohol zu konsumieren. Nach seiner letzten Haftentlassung im Jahre 2006 konsumierte er täglich zwei bis drei Flaschen Schnaps. Hierzu fügt sich, dass er 1999 und 2001 wegen im Zusammenhang mit Alkohol begangener Straßenverkehrsdelikte bestraft werden musste. In ihrem Prognosegutachten vom 30.11.2009 führt die Sachverständige Prof. Dr. S. aus: "Wie bereits 2005 ausgeführt ist der Alkoholkonsum von Herrn O. bzw. der bei ihm seit vielen Jahren bestehenden Alkoholabhängigkeit die wesentliche determinierende Rolle für die Begehung der Straftaten einerseits und für die zu erwartende soziale und legale Prognose andererseits zuzuweisen." Im Jahre 2007 hatte der Verurteilte zudem – wie er im Anhörungstermin vom 21.12.2009 angegeben hat - in der Haft Zugriff auf Alkohol. Die von der Sachverständigen Prof. Dr. S. dringend empfohlene therapeutische Aufarbeitung des Alkoholproblems des Verurteilten ist bislang nicht erfolgt. Danach kann insgesamt kein Zweifel daran bestehen, dass der Verurteilte unverändert durch Alkohol gefährdet ist und der Genuss alkoholischer Getränke zur Begehung von Straftaten beitragen würde. b) Die erteilte Weisung ist nach jetzigem Erkenntnisstand auch nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Dresden (B. v. 13.07.2009 – 2 Ws 291/09, zitiert nach Juris) und Celle (B. v. 16.10.2009 – 2 Ws 228/09 = StV 2010, 495) die Weisung, Alkoholkonsum zu unterlassen, bei einem erkennbar alkoholkranken Menschen mangels Zumutbarkeit gegen einen bislang nicht erfolgreich Behandelten grundsätzlich nicht verhängt werden darf (vgl. weiter OLG Hamm B. v. 11.03.2010 – 2 Ws 39/10 = BeckRS 2010 06146: " vor allem für im Vollzug erfolgreich behandelte rauschmittelabhängige Probanden" [Hervorhebung diesseits]; Schneider in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage 2008, § 68b Rz.. 36: "chronische Alkoholiker […] nicht denkbare Adressaten der Weisung"; ebenso Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage 2010, § 68b Rz. 14a; s. aber auch OLG München, B. v. 09.07.2010 – 2 Ws 571/10, zitiert nach Juris; SK-StGB-Sinn, § 68b Rz. 13a: bei chronisch Rauschmittelabhängigen sei mit der Weisung "zurückhaltend umzugehen"). Die Voraussetzungen der Alkoholerkrankung und der fehlenden erfolgreichen Behandlung dürften bei dem Verurteilten nach den vorstehenden Ausführungen und den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. S. in ihrem Gutachten vom 30.11.2009 auch zu bejahen sein. Die Sachverständige führt dort aus: "Bereits im Prognosegutachten 2005 war darauf hingewiesen worden, dass eine Chance für eine dauerhafte Alkoholabstinenz und damit zumindest eine Reduktion der Wahrscheinlichkeit alkoholbedingter Straftaten nur dann zu erwarten ist, wenn sich Herr O. in eine mehrmonatige stationäre Entwöhnungsbehandlung begibt, die dann anschließend auch eine ambulante Weiterbetreuung und soziale Wiedereingliederung anbieten kann. (…) Es muss aber ganz deutlich gesagt werden, dass alleine sein Wille zur Abstinenz nicht ausreicht, zumal die Vorgeschichte von Herrn O. zeigt, wie labil und wenig belastbar seine Vorsätze sind." Die Einschätzungen der Sachverständigen werden eindrucksvoll bestätigt durch die Ausführungen des Verurteilten in der Beschwerdebegründung, in der er – sein Alkoholproblem deutlich bagatellisierend – von dem Genuss eines Bieres zum Essen spricht. In vergleichbarem, die Gefährdung durch den Alkohol verkennenden Sinne hat er sich im Anhörungstermin vom 11.08.2010 geäußert ("Wenn ich hier das Abstinenzgebot hinterfragt habe, so soll das nicht etwa heißen, dass ich nach meiner Entlassung wieder saufen will"). Der Senat vermag gleichwohl die Unverhältnismäßigkeit der ausgesprochenen Weisung derzeit nicht festzustellen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Weisung, abstinent zu leben, die zuvor lediglich nach § 68b Abs. 2 StGB ohne Strafbewehrung verhängt werden konnte, durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht pp. vom 13.04.2007 (BGBl. I, 513) bewusst und in der zutreffenden, von der Praxis bestätigten Erkenntnis in den Kreis der strafbewehrten Weisungen aufgenommen, dass der Rauschmittelkonsum in vielen Fällen – und so auch hier - einen zentralen Risikofaktor für die Begehung von Straftaten darstellt (BT-Drs. 16/1993 S. 19). Er hat hierbei nicht zwischen behandelten und nicht erfolgreich behandelten Straftätern differenziert, obwohl es für Differenzierungen dieser Art durchaus Vorbilder gibt (vgl. etwa § 64 S.2 StGB, der auf die Erfolgsaussichten der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abstellt). Gerade der (noch) nicht erfolgreich Behandelte wird der Abstinenz oft bedürfen, um nicht in alte Verhaltensweisen zurückzufallen. Nach Auffassung des Senats ist es daher auch nicht angängig, bereits im Vorhinein gleichsam resignierend die (vermeintliche) Unerfüllbarkeit der Weisung hinzunehmen, ohne dass diese zuvor praktisch erprobt worden wäre. Das gilt um so mehr, als der Verurteilte jedenfalls nach seinen Äußerungen (trotz der vorstehend dargestellten Bagatellisierungen, die zugleich auch die Rolle belegen, die der Alkohol in seinem Denken spielt) die Notwendigkeit einer Therapie eingesehen und auch seit 2007 – wenn auch unter stark strukturierten Bedingungen – offenbar keinen Alkohol mehr konsumiert hat. Der Verurteilte selbst beruft sich denn auch nicht darauf, die Weisung nicht einhalten zu können sondern darauf, dass sie ihn in seiner Alltagsgestaltung unverhältnismäßig stark einschränke. Der Senat verkennt nicht, dass mit der Erteilung der Weisung zu abstinentem Leben das Risiko der Bestrafung im Falle des (krankheitsbedingten) Scheiterns einhergeht. Er ist aber der Auffassung, dass die hieraus sich ergebenden Schwierigkeiten in dem gegen den Verurteilten wegen des Weisungsverstoßes (§ 145a S. 1 StGB) zu führenden Strafverfahren gelöst werden können und müssen. Hier ist in erster Linie daran zu denken, dass die Führungsaufsichtsstelle vor Stellung des Antrags gem. § 145a S. 2 StGB andere Möglichkeiten der Einwirkung auf den Verurteilten zu prüfen hat und die Antragstellung erst das letzte Mittel darstellt, um auf den sich den Resozialisierungsbemühungen widersetzenden Verurteilten einzuwirken (vgl. Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage 2010, § 145a Rz. 11; Schneider in: Leipziger Kommentar, StGB, 12.. Auflage 2008, § 68a Rz. 25). Ggf. kann dann die Weisung in diesem Zusammenhang aufzuheben sein (§ 68d StGB). Aus diesen Gründen kann daher die Unverhältnismäßigkeit der verhängten Weisung derzeit nicht festgestellt werden. 2. Der Antrag des Verurteilten, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, war abzulehnen. Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass der Verurteilte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (SenE v. 05.01.2005 - 2 Ws 576/04-; OLG Hamm B. v. 28.09.2007 - 3 Ws 568-570/07 - juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 140 Rn. 33). Eine solche Sachgestaltung ist hier nicht gegeben. Insbesondere belegt die Beschwerdebegründung vom 24.08.2010, dass der Verurteilte sehr wohl dazu in der Lage ist, die ihn interessierenden Gesichtspunkte vorzubringen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.