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Beschluss

2 Ws 561/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0913.2WS561.10.00
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Tenor

Das Landgericht Köln - 3. große Strafkammer als Jugendkammer - ist für die Durchführung des Hauptverfahrens über die öffentlichen Klagen der Staatsanwaltschaft Köln vom 01.10.2008 - 172 Js 105/05 - und vom 02.05.2008 - 184 Js 278/08 - zuständig.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht Köln - 3. große Strafkammer als Jugendkammer - ist für die Durchführung des Hauptverfahrens über die öffentlichen Klagen der Staatsanwaltschaft Köln vom 01.10.2008 - 172 Js 105/05 - und vom 02.05.2008 - 184 Js 278/08 - zuständig. Gründe: I. Am 01.12.2008 hat die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten L. N. vor dem Jugendschöffengericht in Gummersbach Anklage wegen des Vorwurfs erhoben, am 06.08.2007 eine versuchte schwere räuberische Erpressung sowie am 18.11.2007 eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben. Zugrunde lag zum einen, dass der Angeklagte den Zeugen Q. unter Vorhaltung einer echten Pistole täuschend ähnlich sehenden Druckluftpistole mit den Worten "Kohle ‚raus!" angegangen war, von seinem Vorhaben jedoch abließ, als der Geschädigte weiterging. Zum anderen forderte er den Geschädigten T. – mit dem Angeklagten Bewohner einer Einrichtung für psychisch Kranke – unter Vorhalt eines Messers zur Herausgabe von Tabak auf. Mit weiterer Anklageschrift vom 02.05.2008 – 184 Js 278/08 – hat ihm die Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, unerlaubt 4g Marihuana über die Grenze bei Aachen eingeführt zu haben. Beide Verfahren hat das Amtsgericht Gummersbach zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens 172 Js 1213/07 StA Köln = 80 Ls 14/10 AG Gummersbach verbunden. Der unter Betreuung stehende Angeklagte, dem aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Gummersbach – 46 XVII 229/05 – vom 25.06.2007 hinsichtlich eines umfassenden Aufgabenkreises eine Betreuerin zur Seite gestellt worden ist, ist aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Gummersbach vom 26.08.2008 durch den Chefarzt der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Kreiskrankenhauses Gummersbach im Anschluss an frühere Untersuchungen nach Aktenlage begutachtet worden. Aufgrund Verfügung des Abteilungsrichters vom 05.12.2008 ist der Sachverständige um ergänzende Stellungnahme zur Frage der Erforderlichkeit einer künftigen geschlossenen Unterbringung gebeten worden. Hierauf hat er unter dem 12.05.2009 ein ergänzendes Kinder- und Jugendpsychiatrisches sowie psychologisches Fachgutachten erstattet. Über den Gegenstand der Anklageschriften fand am 11.11.2009 vor dem Jugendschöffengericht in Gummersbach die Hauptverhandlung statt. Nach Äußerung des Angeklagten zu den Tatvorwürfen, Vernehmung eines Geschädigten, Anhörung des Sachverständigen und Vernehmung des weiteren Geschädigten sowie nach dem Bericht der Jugendgerichtshilfe beantragte die Staatsanwaltschaft unter Anwendung von Jugendrecht die Unterbringung nach § 63 StGB des Angeklagten sowie deren Aussetzung zur Bewährung. Nach Schlussvortrag des Verteidigers und Gewährung des letzten Wortes an den Angeklagten und Wiedereintritt in die Beweisaufnahme verkündete der Vorsitzende des Jugendschöffengerichtes im anberaumten Fortsetzungstermin vom 16.11.2009 durch Beschluss die Verweisung des Verfahrens nach § 270 StPO an das Landgericht Köln. Dabei führte er im wesentlichen aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Angeklagte der von den Anklageschriften umfassten Sachverhalte überführt. Jugendstrafrecht könne mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen, wonach infolge des bei dem Angeklagten festgestellten genuinen Schwachsinns Entwicklungskräfte nicht mehr am Werk gewesen seien, nicht mehr zur Anwendung kommen. Mithin bestehe für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung nach § 63 StGB keine Kompetenz. Durch Beschluss vom 18.12.2009 hat die 3. große Strafkammer als 3. Jugendkammer des Landgerichts Köln die Sache an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – in Gummersbach mit der Auffassung, der Verweisungsbeschluss stehe mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Ordnung offensichtlich im Widerspruch, zurückverwiesen und im Wesentlichen darauf abgehoben, das eingeholte Sachverständigengutachten sei – auch mit Blick auf den erteilten Gutachtenauftrag – hinsichtlich der Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 63 StGB mängelbehaftet. Mit Beschluss vom 08.08.2010 hat das Jugendschöffengericht in Gummersbach in entsprechender Anwendung des § 14 StPO die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Landgericht Köln - 3. große Strafkammer als Jugendkammer – als zuständiges Gericht zu bestimmen. II. 1. Die Vorlage ist in entsprechender Anwendung der §§ 14, 19 StPO zulässig. Das Oberlandesgericht hat danach als das gemeinschaftliche obere Gericht das für die weitere Verhandlung und Entscheidung zuständige Gericht zu bestimmen. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – die Zuständigkeit von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (Senatsentscheidungen vom 12.11.2008 – 2 Ws 488/08 = NStZ-RR 2009, 117 = StraFo 2009, 112, 05.12.2008 – 2 Ws 612/08, 21.07.2006 – 2 Ws 345/06, 09.12.05 – 2 Ws 595/05, 30.05.1995 – 2 Ws 215/95 – und 28.11.2000 – 2 Ws 631/00 -; BGH NStZ 1999, 524 ff.; Hanseatisches OLG Bremen, StV 1998, 558 S.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1927 311, StV 1996, 533; OLG Düsseldorf JMBl. NW. 1979, 152, NStZ 1986, 426). 2. Zuständig für die weitere Durchführung des Verfahrens ist das Landgericht – 3. große Strafkammer als Jugendkammer – Köln. An dieses Gericht hat das Amtsgericht - Jugendschöffengericht – Gummersbach die Sache in bindender Weise verwiesen. a) An eine nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO ergangene Verweisung ist das Gericht höherer Ordnung grundsätzlich gebunden, selbst wenn der diesbezügliche Beschluss formell oder sachlich fehlerhaft sein sollte (Senat aaO; BGHSt. 29, 216 [219] = NJW 1980, 1586; OLG Bamberg, NStZ-RR 2005, 377; OLG Frankfurt, StV 1996, 533; OLG Zweibrücken, MDR 1992, 178; OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 426 [427]; Gollwitzer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage 2001, § 270 Rz. 37; Engelhardt in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 270 Rz. 23; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 270 Rz. 19). Allerdings entfällt – wovon auch das Landgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend ausgeht - die Bindungswirkung, wenn die Verweisung mit dem Grundprinzip der rechtsstaatlichen Ordnung in Widerspruch steht, der Mangel für einen verständigen Betrachter offenkundig ist und die Entscheidung nicht mehr vertretbar erscheint (BGHSt. 29, 216 [219]). Dabei ist insbesondere der Gesichtspunkt von Bedeutung, ob sich das verweisende Gericht so weit von dem durch Artikel 101 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz vorgegebenen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass die Entscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist (Senat vom 12.11.2008 – 2 Ws 488/08 = NStZ-RR 2009, 117 = StraFo 2009, 112, 05.12.2008 – 2 Ws 612/08, 21.07.2006 – 2 Ws 345/06; BGH NJW 1980, 1586; OLG Bamberg, NStZ-RR 2005, 377; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 280; OLG Hamm, MDR 1993, 1002; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 338 = StV 1996, 553; OLG Karlsruhe, JR 1991, 36; OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 426; Gollwitzer, aaO, § 270 Rz. 37). Anders als das Landgericht vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Verweisung gemessen an diesem Maßstab mit Grundprinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung in Widerspruch steht und daher nicht mehr vertretbar erscheint. b) aa) Die Annahme des Jugendschöffengerichts, auf den vorliegenden Fall nicht mehr Jugendstrafrecht anwenden zu können, ist jedenfalls vertretbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein Heranwachsender bei der Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Ziff. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleich steht, zunächst im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BGH, NStZ 2004, 294 [295] mit weit. Nachw.). Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, noch prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind (BGH, a.a.O. und NJW 2002, 73). Kann nicht mehr erwartet werden, dass er über die erreichte Entwicklungsstufe hinausgelangt und die im Jugendstrafrecht vorgesehenen Rechtsfolgen bei ihm nicht mehr wirksam werden können, ist auf ihn Erwachsenenstrafrecht anzuwenden (BGH, NJW 2002, 73 [75] unter Bezugnahme auf BGHSt 22, 41 [42] = NJW 1986, 1195). Freilich kann die Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der Lebensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr nur ausnahmsweise gestellt werden (BGH NStZ 2004, 294 [295 f.]. In diesem Zusammenhang führt der Sachverständige Dr. O. in seinem Gutachten vom 20.11.2008 zusammenfassend aus: "In Anbetracht der dargestellten klinisch-psychologischen Einschätzungen sowie psychologischen Testergebnisse besteht bei Herrn N. ein ganz gravierender Entwicklungsrückstand, so dass er in seinem zum Tatzeitpunkt bestehenden Alter von 20 Jahren und sieben Monaten keineswegs dem Entwicklungsstand eines Heranwachsenden entsprach, sondern bestenfalls dem Entwicklungsstand eines Jugendlichen unmittelbar nach Erreichen der Strafmündigkeit. Der Begriff "bestenfalls" bezieht sich hierbei auf die Unentschiedenheit, welchem der beiden leicht differierenden Testergebnisse (scil.: Die entsprechenden Tests hatten einen Intelligenzquotienten von 63 bzw. von 52 ergeben) zu folgen ist. Zieht man das ungünstigere Testergebnis heran, so hatte Herr N. im Tatzeitpunkt auch nicht die Entwicklungsreife eines Jugendlichen im Alter von 14 Jahren. Aufgrund des jetzt bestehenden Lebensalters des Angeklagten sowie des Ausmaßes der festgestellten Behinderung kann ausgeschlossen werden, dass Herr N. jemals die Entwicklungsreife eines Erwachsenen erreicht." Danach liegt jedenfalls die Möglichkeit auf der Hand, dass es sich bei dem Angeklagten um eine Persönlichkeit handelt, in der trotz des noch jungen Alters wegen der vorliegenden Behinderung Entwicklungskräfte nicht mehr wirken. Die entsprechende Annahme des Amtsgerichts mit der Konsequenz der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht und der weiteren Konsequenz, dass die Anordnung der Unterbringung gem. § 63 StGB ausscheidet (vgl. § 108 Abs. 3 S. 1 JGG in Verb. mit § 24 Abs. 2 GVG), ist demnach jedenfalls vertretbar. bb) Soweit die Kammer ausreichende Feststellungen des sachverständig beratenen Jugendschöffengerichts zum symptomatischen Zusammenhang der – von dem Sachverständigen dem Eingangsmerkmal "Schwachsinn" des § 20 StGB zugeordneten und nach seinen Darlegungen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit begründenden – geistigen Erkrankung des Angeklagten vermisst, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es trifft zunächst zwar zu, dass die sachverständige Begutachtung ohne (erneute), von dem Angeklagten verweigerte Exploration erfolgt ist. Dieser Umstand wird jedoch deutlich dadurch relativiert, dass der Sachverständige den Angeklagten im Mai 2007 auf Vorstellung seiner Betreuerin gesehen und bei dieser Gelegenheit ausführlich exploriert hatte (S. den entsprechenden Arztbericht v. 10.07.2007). Bereits seinerzeit hatte der Sachverständige dem Angeklagten eine leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer geistigen Behinderung (ICD-10 F 70.1) diagnostiziert. Diese Diagnose hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20.11.2008 auf Grund der Aktenlage wiederholt und bekräftigt. Eine durchgreifende Notwendigkeit, Zeugen aus dem Lebensumfeld des Angeklagten zu vernehmen und deren Angaben in die sachverständige Bewertung einzubeziehen, bestand vor diesem Hintergrund vor der Verweisung nicht. Jedenfalls führt diese Unterlassung nicht dazu, dass die Verweisung als der rechtsstaatlichen Ordnung widersprechend gewertet werden könnte. Der Sachverständige hat nach Auffassung des Senats – trotz des ihm erteilten eher kursorischen Gutachtenauftrags – ausreichende Anhaltspunkte für einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Erkrankung und zu gewärtigenden Straftaten aufgezeigt. So heißt es im Gutachten vom 20.11.2008: "(…) vor allem ist es ihm nur äußerst eingeschränkt möglich, die Konsequenzen eigenen Verhaltens vorauszusehen und das eigene Verhalten hierauf einzurichten. (…) Aufgrund seiner Minderbegabung fehlt Herrn Meier die Fähigkeit, Konsequenzen des eigenen Verhaltens vorauszusehen und entsprechend dieser Erkenntnis auch Verhaltensimpulse zu unterdrücken." Und im Gutachten vom 12.05.2009: "Diese Phänomene (scil.: die beschriebene Unfähigkeit, die Konsequenzen eigenen Handelns einzuschätzen) zeigen sich auch durchgängig bei der Beurteilung der jetzt hier referierten Straftaten. Im weiteren ist dann von "hoch impulsiven Handlungen" die Rede und es könne "in verärgert angespannten Situationen (scil.: mit welchen aufgrund der Minderbegabung des Angeklagten dann zu rechnen ist, wenn er seine Umgebung nicht "versteht") mit Impulsdurchbrüchen und auch bei negativer Beeinflussung durch dritte Personen zu weiteren, strafrechtlich relevanten Fehlverhaltensweisen kommen." Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Sachverständige durchaus einen symptomatischen Zusammenhang zwischen der geistigen Behinderung des Angeklagten und den von diesem begangenen und von diesem drohenden Straftaten erkennt. Welche Straftaten drohen, lässt sich aus der Vergangenheit ablesen. Wenn das Jugendschöffengericht sich diese Wertung zu eigen machte, handelte es jedenfalls nicht willkürlich. cc) Die Frage, ob die Qualität der von dem Angeklagten drohenden Straftaten unter Berücksichtigung der seither verstrichenen Zeit eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermag, muss der durchzuführenden Hauptverhandlung und der rechtlichen Bewertung durch die Strafkammer vorbehalten bleiben; sie kann nicht im Verfahren über die Zuständigkeitsbestimmung abschließend beantwortet werden. Die von der Kammer in ihrer Entscheidung nicht gewichtete Tat vom 06.08.2007 zum Nachteil des Zeugen Q. und die Tat vom 18.11.2007 sind jedenfalls dem äußeren Tatbild nach keine Bagatellen mehr. Soweit die Kammer schließlich darauf abhebt, dass auch der Sachverständige eine geschlossene Unterbringung des Angeklagten nicht für notwendig erachte, ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft – offenbar genau vor diesem Hintergrund – die Anordnung der Maßregel und deren sofortige Aussetzung (§ 67b StGB) beantragt hatte. dd) Zusammenfassend weist der Senat noch auf seine Entscheidung vom 11.03.2009 (43 HEs 5/09 – 23 - 2 Ws 70/09) hin, die gleichfalls eine Verweisung vom Schöffengericht an die Strafkammer im Hinblick auf die Anwendung des § 63 zum Gegenstand hatte. Dort heißt es: "Der Senat weist darauf hin, dass an die Beweisaufnahme vor dem Gericht unterer Ordnung vor einer Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung nach § 270 StPO keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die abschließende Feststellung der Voraussetzungen des § 63 StGB war nicht Aufgabe des Schöffengerichts. Die Verweisung erscheint bereits gerechtfertigt, nachdem aufgrund des Sachverständigengutachtens ernsthafte, gewichtige Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Unterbringung des (…) Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gegeben sind. (…) Dem Landgericht ist es verwehrt, seine gegenteilige Auffassung zur Frage der Unterbringung gem. § 63 StGB durch Ablehnung der Übernahme des Verfahrens zu vertreten. Hierüber ist vielmehr erst aufgrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden." Es kann nach dem zuvor Dargestellten keinem Zweifel unterliegen, dass solche "ernsthaften, gewichtigen Anhaltspunkte" auch im vorliegenden Fall bestehen. Daher ist das Landgericht Köln – 3. große Strafkammer – für die Durchführung des Hauptverfahrens über die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft Köln zuständig. Abschließend sieht sich der Senat veranlasst, sein Befremden darüber auszudrücken, dass in vorliegender Sache mittlerweile fast zwei Jahre verstrichen sind, ohne dass eine die Instanz abschließende Entscheidung ergangen ist. Für die Bestimmung der Zuständigkeit ist indessen dieser Umstand – und insbesondere die seit der Entscheidung der Kammer vom 18.12.2009 bis zur erneuten Entscheidung des Jugendschöffengerichts am 08.08.2010 verstrichene Zeit – ohne Belang.