Beschluss
6 AuslA 028/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:0812.6AUSLA028.10.00
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Tenor
Die Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen B. N. nach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts Targoviste vom 18.2.2010 (Nr. 1) enthaltenen Verurteilung durch das Gericht Targoviste vom 5.1.2010 (Nr. 9) wird für zulässig erklärt.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Die Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen B. N. nach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts Targoviste vom 18.2.2010 (Nr. 1) enthaltenen Verurteilung durch das Gericht Targoviste vom 5.1.2010 (Nr. 9) wird für zulässig erklärt. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet. G r ü n d e I. Gegen den Verfolgten liegt ein Europäischer Haftbefehl des Gerichts Targoviste (Rumänien) vom 18.2.2010 vor. Damit ersuchen die rumänischen Behörden um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils des Gerichts Targoviste vom 05.01.2010 (Nr. 9), durch das der Verfolgte in seiner Abwesenheit wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen ist er in der Nacht vom 19. auf den 20.05.2006 in das Haus des Danut H. U. in Targoviste eingebrochen und hat eine Gasflasche, drei Kochkessel aus Aluminium, einen Wagenheber und einen Auto-Schlüsselsatz (Gesamtwert der Beute ca. 150 Lei) entwendet. In der Nacht vom 2.9. auf den 03.09.2006 ist er in das Ferienhaus des Q. E. in Targoviste eingebrochen und hat eine Gasflasche Typ Petrom, einen Radiorecorder Osaka, einen Grill aus Edelstahl und Werkzeuge (Gesamtwert der Beute ca. 600 Lei) entwendet. In diese Verurteilung einbezogen worden sind die einjährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Gerichts Targoviste vom 21.5.2007 (Nr. 356) und die dreijährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Gerichts in Targoviste vom 7.3.2008 (Nr. 110). Der Verurteilung vom 21.5.2007 liegt zu Grunde, dass der Verfolgte zusammen mit anderen Mittätern in der Nacht vom 3. auf den 4.3.2006 in das Haus der C. R. in Targoviste eingedrungen ist und eine Rinne, ein Fass aus Eisen und 2 Bankgestelle aus Metall entwendet hat (Gesamtwert der Beute ca. 100 Lei), im Juli 2006 in das Haus der D. T. in Targoviste eingedrungen ist und dort 10 Blechtafeln, eine Waschmaschine und Holzbretter gestohlen hat (Gesamtwert der Beute ca. 7.500 Lei) und in der Nacht vom 12. auf den 13.9.2006 im Dorf Valea Voivozilor in der Gemeinde Razvad in das Haus des O. F. und der G. I. eingedrungen ist und ein Fernsehgerät Samsung, eine Musikanlage Panasonic, eine Musikanlage der Marke TWD, jeweils mit 2 abtrennbaren Lautsprechern entwendet hat (Gesamtwert der Beute ca. 3.800 Lei). Ausweislich der Verurteilung vom 7.3.2008 (Nr. 10) war der Verfolgte in der Nacht vom 13. auf den 14. November 2007 zusammen mit W. J. und X. S. in die Wohnung der Y. K., die sich am Ausgang des Stadtviertels Priseaca befindet, eingebrochen und hatte mehrere Güter entwendet, die sie auf einem Pferdewagen zum Haus des W. J. transportierten und mangels Verkäuflichkeit dort unter sich aufteilten. In der Nacht vom 21. auf den 22. November 2007 waren sie im Stadtviertel Priseaca in das Haus der Z. L. eingebrochen und hatten Güter, die sie in Säcke verpackten und zum Verfolgten brachten, entwendet. Die Güter wurden dem M. V. zur Begleichung einer Schuld des Verfolgten in Höhe von 300 Lei übergeben. In der Nacht vom 23. auf den 24. November 2007 waren der Verfolgte und X. S. in das Haus des P. A. im Stadtviertel Priseaca eingebrochen und hatten Güter entwendet, die sie für 135,20 Lei an einen Schrotthändler verkauften. Ausweislich des Europäischen Haftbefehls und der ergänzenden Angaben der rumänischen Behörden ist der Verfolgte in dem dem Urteil vom 5.1.2010 zu Grunde liegenden Verfahren im ersten Gerichtstermin am 24.3.2009 zur Sache angehört worden. Auch sind in diesem Termin die Geschädigten U. und E. vernommen worden. Zu den Folgeterminen ist der Verfolgte nicht mehr persönlich geladen worden, war aber in allen Terminen durch einen Pflichtverteidiger vertreten. Der Senat hat durch Beschluss vom 8.4.2010 die vorläufige Auslieferungshaft und durch Beschluss vom 18.6.2010 die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Der Verfolgte befand sich 18.12.2009 bis zum 28.5.2010 im Verfahren 102 Js 871/09 StA Aachen in Untersuchungshaft. Durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28.5.2010 (32 Ls 48/10) ist er zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt nunmehr, erneut die Fortdauer der Auslieferungshaft zu beschließen und die Auslieferung für zulässig zu erklären. II. Den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen. 1. Die Auslieferung ist zulässig. Auslieferungshindernisse liegen nicht vor. a. Der Europäische Haftbefehl des Gerichts Targoviste vom 18.2.2010 (Nr. 1) ist nach §§ 79 Abs. 1, 83 a Abs. 1 IRG als Auslieferungsersuchen einer zuständigen Stelle anzusehen. Er enthält die nach § 83 a Abs. 1 IRG notwendigen Angaben. Insbesondere sind die dem Verfolgten in der Verurteilung vom 05.01.2010 und den einbezogenen Verurteilungen vom 21.5.2007 und 7.3.2008 zur Last gelegten Taten nach Zeit und Ort und unter Angabe der nach dem rumänischen Recht einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinreichend konkretisiert. Die Taten sind sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (§ § 208, 209 des rumänischen StGB) als auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (§§ 242, 243 StGB) strafbar. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Ziff. 2 IRG sind erfüllt, denn es ist eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten zu vollstrecken. b. Ein Auslieferungshindernis nach § 83 Ziff. 3 IRG besteht nicht. Zwar ist der Verfolgte nur zu dem ersten Verhandlungstermin persönlich geladen worden. In diesem Termin hatte er aber in Anwesenheit seines Verteidigers die Möglichkeit zur Sache auszusagen und eventuelle Einwendungen gegen die Aussagen der Geschädigten vorzubringen. Damit ist dem für das Strafverfahren zwingenden Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der jeweiligen Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich nutzen können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen sowie deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und ggf. auch Berücksichtigung zu erreichen (BVerfG StV 2004, 438 = NStZ-RR 2004, 308 = EuGRZ 2004, 321 = StraFo 2004 201; BVerfG 63, 332,338 = NJW 1983, 1726, 1727; BGHSt 47, 120; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur SenE vom 19.12.2008 – 6 AuslA 95/08 - 80 - und vom 15.4.2009 - 6 AuslA 19/08 - 20 -; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62; KG StV 1993, 207), genügt worden. Dass er nach der Verfahrensordnung des rumänischen Staates zu den Folgeterminen nicht mehr persönlich geladen worden ist, steht dem nicht entgegen, zumal ihm ein Pflichtverteidiger bestellt war, der zu allen Terminen geladen worden ist und diese auch wahrgenommen hat. Es war dem Verfolgten daher ohne weiteres möglich, auf das weitere Verfahren Einfluss zu nehmen, insbesondere sich nach dessen Fortgang und Abschluss zu erkundigen. Stattdessen hat er sich - nach seinen Angaben im Juli 2009 - nach Deutschland abgesetzt, obwohl er davon ausgehen musste - er hat die Tatbegehung bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht Köln am 20.4.2010 eingeräumt - erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Es liegen daher zudem die Voraussetzungen eines Fluchtfalles vor, in dem nach § 83 Ziff. 3 IRG eine Verurteilung in Abwesenheit der Zulässigkeit der Auslieferung ohnehin nicht entgegensteht. Soweit es der Vorschrift heißt, "es sei denn, dass der Verfolgte ... eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat", ist daraus nicht das Erfordernis der Kenntnis von jedem Verhandlungstermin zu folgern. Nach den Gesetzesmaterialien sollte durch die Einfügung der Ausnahmeregelung für den Fluchtfall die für nicht EU-Mitgliedstaaten geltende Rechtslage hergestellt werden (vgl. Böse in Grützner/Pötz/Kreß, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3 Auflage, § 83 IRG Rdn. 7). Die Auslieferung in EU-Mitgliedstaaten sollte damit nicht von strengeren Voraussetzungen abhängig gemacht werden als die Auslieferung an Drittstaaten, bei der nach gefestigter Rechtsprechung die Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens unter den weiteren hier gegebenen Voraussetzungen ausreicht. c. Die vom Senat gemäß § 79 Abs. 2 S. 3 IRG vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu überprüfenden Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist frei von Ermessensfehlern. Nach § 83 b Abs. 2 lit b IRG kann die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers zum Zwecke der Strafvollstreckung abgelehnt werden, wenn sein schutzwürdiges Interesse an einer Verbüßung der Strafe im Inland überwiegt. Das setzt voraus, dass die Vollstreckung der Strafe im Ausland für den Verfolgten in vergleichbarer Weise eine besondere Härte darstellen würde wie für einen Deutschen (std. Rspr. des Senats, vgl. nur SenE vom 5.9.2006, NStZ-RR 2007, 19; Böse in Grützner/Pötz/Kreß a.a.O. § 83 b IRG Rdn. 15). Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon im Hinblick auf die kurze Verweildauer des Verfolgten von gerade einmal einem Jahr in der Bundesrepublik, die er zudem weitgehend in Haft verbracht hat, ersichtlich nicht gegeben. Die Tatsache, dass er mit seiner Ehefrau zeitweise in der H1. 00 in B1. gewohnt hat - amtlich gemeldet war er hier entgegen seinen Angaben nach den Ermittlungen des Polizeipräsidiums Aachen zu keinem Zeitpunkt - mag zwar nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.7.2008 in der Rechtssache C-66/08 ausreichen, um seinen Aufenthalt einer Wohnungnahme i.S.d. Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten gleichzusetzen. Damit wird aber nur, was die Stellungnahme des Beistandes im Schriftsatz vom 20.7.2010 verkennt, die Prüfung der Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses nach § 83 b Abs. 2 IRG eröffnet. Die dort vorausgesetzten Bindungen an das Inland, die auch nicht näher begründet worden sind, sind damit noch nicht erfüllt. Die Ehefrau des Verfolgten ist rumänische Staatsangehörige und hält sich nicht länger als er in der Bundesrepublik auf. Ob sie nach seiner Auslieferung hier verbleiben wird, erscheint eher ungewiss. Eine Trennung von der Familie ist im Übrigen eine Folge des Strafvollzugs, die auch deutsche Strafgefangene zu erleiden haben. Die Zwecke der Resozialisierung lassen sich zudem besser im Heimatstaat des Verfolgten verwirklichen, dessen Sprache er spricht - bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Köln musste demgegenüber ein Dolmetscher zugezogen werden -, in dem er aufgewachsen ist und dessen Rechtssystem ihm daher nicht unbekannt ist. Eine besondere Härte, wie sie bei einem deutschen Staatsangehörigen anzunehmen sein könnte, bedeutet der Strafvollzug in Rumänien daher für ihn nicht. 2. Nach § 16 Abs. 3 IRG war zudem die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Die im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 8.4.2010 näher begründete Fluchtgefahr ist nach wie vor gegeben. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.