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Beschluss

19 U 32/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0709.19U32.10.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.01.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 238/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.01.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 238/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. G r ü n d e : Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 27.05.2010 hingewiesen worden. Seine Stellungnahme vom 24.06.2010 gibt zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass. Der Senat hält daran fest, dass das Landgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß den §§ 823 Abs.1, 249, 253 Abs.2 BGB bzw. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 229 StGB, denn dem Beklagten kann kein Schuldvorwurf gemacht werden. Der Senat hat bei den zu beachtenden Sorgfaltsmaßstäben berücksichtigt, dass es sich um ein "Juxturnier" gehandelt hat, bei dem zwar jeder Mitspieler sein Bestes geben will, dabei aber zumindest stillschweigend ein gewisser Vertrauenstatbestand dahin besteht, es werde wegen der vergleichsweise geringen Bedeutung nicht so sehr "zur Sache gegangen” und im Zweifel auch mal eher der Fuß zurückgezogen als bei einem mehr ergebnisorientierten regulären Meisterschaftsspiel, und bei dem daher an die Gebote der Fairness und damit auch an den Maßstab der gebotenen und erforderlichen Sorgfalt höhere Anforderungen gestellt werden dürfen. Ob eine Regel, die ein "körperloses" Spiel von den Teilnehmern verlangte, diesen mittels Lautsprechern bekannt gemacht worden ist, kann offen bleiben. Denn diese Regel kann entgegen der so verstandenen Ansicht des Klägers schon im Hinblick auf die konkrete Penalty-Situation und dem damit zwangsläufig verbundenen erhöhten Gefahrenpotential nicht so ausgelegt werden, dass ein Fußballspiel ohne jegliche körperliche Berührung der Akteure stattfinden sollte. Ein Fußballspiel ohne jeglichen körperlichen Kontakt ist schon rein tatsächlich aufgrund der im Vergleich zu Profisportlern geringen technischen Fertigkeiten der Teilnehmer/innen, der Schnelligkeit des Spiels und des begrenzt zur Verfügung stehenden Raums in der Halle kaum möglich. Dass körperlicher Einsatz laut der Aussage des Zeugen M. schneller abgepfiffen wurde, als dies bei einem Meisterschaftsspiel der Fall gewesen wäre, d.h. die Maßstäbe der Bewertung, ob ein körperlicher Einsatz noch im Rahmen des Erlaubten war oder bereits ein Foul darstellte, somit andere waren, ändert nichts daran, dass körperlicher Einsatz und dementsprechend körperlicher Kontakt für das Fußballspiel auch bei einem "Juxtunier" so wesensprägend sind, dass sie nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Sinn eines Fußballspiels entfiele. Der Beklagte hat laut der Aussage des Zeugen M., auf welche der Kläger seine Ansicht maßgeblich stützt, auch unter Berücksichtigung der Regel, welche ein "körperloses" Spiel verlangte, keinen "groben" - und damit die Grenze zur unzulässigen Unfairness überschreitenden - Regelverstoß begangen. Er hat ausgesagt, er hätte aufgrund des Zusammenpralls der Parteien "wohl abgepfiffen"; er konnte jedoch auch unter Berücksichtigung der o.g. Regel kein "grobes Foul" erkennen. Vielmehr handelte es sich nach seiner Auffassung um einen "normalen Zusammenstoß". Auch die Tatsache, dass der Beklagte sich selbst als "erfahrenen" Fußballer bezeichnet, führt weder dazu, dass er hätte erkennen können und müssen, dass er den Ball nicht ohne schwerwiegende Folgen für den Kläger erreichen konnte, noch dazu, dass er den Bewegungsablauf hätte abbrechen oder beeinflussen können, um so den Zusammenprall zu vermeiden. Denn aufgrund der Hektik und Eigenart der Penalty-Situation wurde hier der Beklagte gezwungen, im Bruchteil von Sekunden Chancen abzuwägen, Risiken einzugehen und Entscheidungen zu treffen. Hierbei wurden hohe Anforderungen an seine physische und psychische Kraft, an Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz gestellt. Daher ist es selbstverständlich, dass dabei Fehler (Regelwidrigkeiten) unterlaufen konnten, die erfahrungsgemäß auch bei "erfahrenen" Spielern immer wieder vorkommen, zumal ein "erfahrener" Spieler nicht unbedingt ein "guter", d.h. ein aufgrund seiner technischen und spielerischen Fähigkeiten herausragender Spieler sein muss. Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, er habe den Ball berührt und somit die Penalty-Situation beendet, geschah dies in einem zeitlichen Rahmen von Bruchteilen von Sekunden, so dass es dem Beklagten rein tatsächlich aufgrund seiner im Vergleich zu Profisportlern geringeren technischen Fertigkeiten und der Schnelligkeit der Spielsituation nicht möglich war, den Bewegungsablauf zu unterbrechen. Auch das Nachsetzen nach dem Ball, nachdem ihm dieser versprungen war, hätte nicht aus Gründen der Fairness unterbleiben müssen. Denn auch ein "erfahrener" Fußballspieler kann sein Spiel nicht unter allen Umständen danach ausrichten, den körperlichen Kontakt mit anderen Spielern zu vermeiden. Es ist offenkundig, dass persönlicher Kontakt nicht ganz vermieden werden kann, wenn zwei Spieler mit großer Schnelligkeit auf einem begrenzten Raum in einer Penalty-Situation aufeinandertreffen. Diese konkrete Spielsituation war bestimmt von dem gegenseitigen Bemühen der Parteien, den Ball jeweils zuerst zu erreichen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass beide Spieler mit höchstem Einsatz spielten, da es sich nicht um eine belanglose Spielsituation handelte, sondern um die Möglichkeit, ein Tor zu erzielen. Solche Torchancen darf ein Fußballspieler aber auch dann nutzen, wenn er dabei einen persönlichen Kontakt riskiert. Unverkennbar hat der Beklagte im Spieleifer gehandelt. Beide Parteien befanden sich in einer hektischen Spielsituation, die auch der Kläger mitgeschaffen hatte, indem er aus dem Tor eilte und sich dem Ball entgegenwarf. Es gibt Regelverstöße, die bei der Schnelligkeit der zu treffenden Entscheidung im Eifer des Gefechtes auch einem gewissenhaften und umsichtigen, mithin einem "erfahrenen" Spieler gelegentlich unterlaufen können. Überdies galt der Angriff dem Ball und nicht dem Kläger. Eine gravierende Regelwidrigkeit kommt i.d.R. jedoch nicht in Betracht, wenn nach dem Ball getreten wurde und eine reelle Chance bestand, ihn zu erreichen. Angesichts der Unklarheit des Hergangs ist es jedoch nicht auszuschließen, dass eine bloße Ungeschicklichkeit infolge mangelnder Reaktionsfähigkeit – die auch einem "erfahrenen" Spieler unterlaufen kann - vorgelegen hat, der Beklagte also aufgrund der Geschwindigkeit der Aktion seine Bewegungen nicht vollständig beherrschen konnte, ohne dass ihm dies vorwerfbar ist, er vielmehr subjektiv davon ausging, den Ball noch vor dem Kläger spielen zu können. Dass das Handeln des Beklagten von dieser Intention getragen war, belegen die Aussagen der Zeugen C., P. und O., die übereinstimmend geschildert haben, der Beklagte habe "versucht, den Ball zu erreichen". Bei dem Juxturnier handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht um ein beispielhaft genanntes bloßes Freizeitfußballspiel zwischen Bekannten und Freunden, bei welchem es tatsächlich nur um den Spaß am Spiel geht. Dass nach dem Motto der Veranstaltung der "Spaß vor Ehrgeiz" kommen sollte, bedeutet nur, dass der Spaß im Vordergrund, der Gewinn des Spieles bzw. des Turniers dagegen im Hintergrund stehen sollte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es "um nichts ging". Einem Turnier als solchem ist immanent, dass es zumindest auch darum geht, den Platz als Sieger zu verlassen. Mithin handelte es sich, trotzdem der Spaß am Spiel maßgebend sein sollte, um einen Wettkampf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren : bis 150.000,00 €