Beschluss
2 Wx 89/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:0630.2WX89.10.00
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Tenor
Die Vorlage der sofortigen Beschwerde des Beteiligten vom 2. Juni 2010 gegen den Be-schluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Kerpen vom 26. Mai 2010, TU-4091-5, soweit das Amtsgerichts Kerpen ihr mit Beschluss vom 8. Juni 2010 nicht abgeholfen hat, ist unzulässig.
Die Sache wird unter Aufhebung der in der teilweisen Abhilfeentscheidung enthaltenen Vorlageentscheidung zur weiteren Bearbeitung über das Rechtsmittel des Beteiligten vom 2. Juni 2010, soweit keine Abhilfe durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts vorliegt, an das Amtsgericht - Grundbuchamt - zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Vorlage der sofortigen Beschwerde des Beteiligten vom 2. Juni 2010 gegen den Be-schluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Kerpen vom 26. Mai 2010, TU-4091-5, soweit das Amtsgerichts Kerpen ihr mit Beschluss vom 8. Juni 2010 nicht abgeholfen hat, ist unzulässig. Die Sache wird unter Aufhebung der in der teilweisen Abhilfeentscheidung enthaltenen Vorlageentscheidung zur weiteren Bearbeitung über das Rechtsmittel des Beteiligten vom 2. Juni 2010, soweit keine Abhilfe durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts vorliegt, an das Amtsgericht - Grundbuchamt - zurückgegeben. G r ü n d e 1. Nachdem der ursprünglich eingetragene Eigentümer am 26. November 2009 verstorben war, forderte der Rechtspfleger des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Kerpen mit Verfügung vom 19. April 2010 den Beteiligten auf, einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen. Zugleich wurde ihm eine Frist bis zum 21. Mai 2010 gesetzt. Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 wiederholte der Rechtspfleger die Fristsetzung und wies darauf hin, dass nach Ablauf der Frist ein Zwangsgeld von 1.000,00 € festgesetzt werde. Innerhalb der gesetzten Frist hat der Beteiligte keinen entsprechenden Antrag gestellt. Daraufhin hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 26. Mai 2010 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt und dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen am 31. Mai 2010 seinem Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Beschluss hat der Beteiligte mit einem am 2. Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zudem hat der Beteiligte mit Antrag vom 4. Juni 2010 die Berichtigung des Grundbuches beantragt. Mit Beschluss vom 8. Juni 2010 hat der Rechtspfleger der Beschwerde teilweise abgeholfen, soweit gegen den Beschwerdeführer ein Zwangsgeld festgesetzt worden ist und im Übrigen, nämlich hinsichtlich der in dem Beschluss getroffenen Kostenentscheidung, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Oberlandesgericht vorlegt. 2. a) Für die Entscheidung über die Beschwerde ist nach § 72 GBO n.F. in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 FGG-RG hier grundsätzlich das Oberlandesgericht zuständig, weil das gegenständliche Zwangsverfahren zum Zwecke der Grundbuchberichtigung im Jahre 2010 und damit nach dem Tage des Inkrafttretens der Neuregelung, dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (vgl. auch OLG Dresden, FGPrax 2010, 53; OLG München, FGPrax 2010, 168/169). b) Die Vorlage der Sache an den Senat ist nicht gerechtfertigt. Zwar war das vom Beteiligten erhobene Rechtsmittel ursprünglich zulässig. Gegen die Anordnung eines Zwangsgeldes findet, was indes der Rechtspfleger bei der Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss übersehen hat - grundsätzlich nach § 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 567 ZPO die sofortige Beschwerde statt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage 2009, § 35 Rn. 66; Demharter, GBO, 27. Auflage 2010, § 1 Rn 68; § 71 Rn. 3), über die der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat (vgl. § 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Satz 1 FamFG; Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 58 Rn. 90). Jedoch ist nunmehr, nachdem das Grundbuchamt der sofortigen Beschwerde im Wesentlichen, nämlich hinsichtlich des Ausspruchs in der Hauptsache abgeholfen hat, das nur noch gegen die Kostenentscheidung gerichtete Rechtsmittel nicht mehr statthaft. Insoweit wird der Wert der Beschwer nicht erreicht. Nach § 567 Abs. 2 ZPO ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Kosten, wozu auch eine Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung zählt (vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage 2010, § 567 Rn. 39), nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Wert der Beschwer, soweit das Rechtsmittel beim Senat angefallen ist, beträgt nur 15,00 € (vgl. § 134 Abs. 1 S. 1 KostO in der ab dem 1. September 2009 geltenden Fassung). In diesem Umfang wird der Beteiligte durch den Beschluss des Grundbuchamtes vom 26. Mai 2010 mit Kosten belastet. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers des Grundbuchamtes ist daher gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG allein die Erinnerung statthaft, über die der Richter beim Amtsgericht zu entscheiden hat. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier – das Gericht erster Instanz der Beschwerde teilweise abhilft, und nunmehr hinsichtlich des noch nicht abgeholfenen Teils die erforderliche Beschwerdesumme nicht erreicht wird (vgl. Zöller/Heßler, aaO, § 567 Rn. 46; MünchKomm/Lipp, ZPO, 3. Auflage 2007, § 567 Rn. 33; Keidel/Sternal, aaO, § 68 Rn. 76 m.w.N.). 2. Für weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass bei Vorlage einer Beschwerde in einer Grundbuchsache dem Beschwerdegericht mit der Grundakte stets ein vollständiger aktueller Grundbuchauszug, also ein Auszug nach dem Stand im Zeitpunkt der Vorlage, beizufügen ist (vgl. § 98 Abs. 3 GBV; Demharter, aaO, § 75 Rn. 13). 3. Eine Kostenentscheidung ist hier mangels einer Sachentscheidung des Senats über das Rechtsmittel nicht veranlasst (vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 19. März 2010, 2 W 89/10; OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 366). Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende Entscheidung sind nicht erfüllt.